Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280640/5/Lg/Ni

Linz, 26.11.2002

VwSen-280640/5/Lg/Ni Linz, am 26. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der R J vom 27. August 2002, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 27. Mai 2002, Zl. Ge96-32-2002 beschlossen:

Die Berufung wird mangels Zulässigkeit zurückgewiesen (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

Entscheidungsgründe:

Das in Rede stehende Straferkenntnis wurde am 31.5.2002, nach Zustellversuchen am 29.5.2002 und 31.5.2002 hinterlegt. Weiters ist aus dem Akt ersichtlich, dass sich die Berufungswerberin (Bw) mit Fax vom 26.8.2002 an die Behörde wandte und darin begründete, warum ihr eine Berufungserhebung nicht möglich war. Die hier gegenständliche Berufung wurde am 27.8.2002 niederschriftlich bei der Behörde aufgenommen.

Die Berufung wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit dem Bemerken vorgelegt:

"Aufgrund der von Frau J geschilderten und belegten Umstände dürfte die Hinterlegung nicht rechtmäßig erfolgt und somit, da keine Zustellung erfolgt ist, die Berufung rechtzeitig eingebracht worden sein."

Am 15.11.2002 wurde die Bw vom Unabhängigen Verwaltungssenat zum Sachverhalt, soweit dieser die Frage der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses bzw. der Rechtzeitigkeit der Berufung betrifft, befragt. Ihre Aussagen wurden von ihrem mitgereisten Lebensgefährten, Herrn M, bestätigt.

Nach den Aussagen der Bw und der Aktenlage ergibt sich folgendes Bild:

Schon vor der Hinterlegung des angefochtenen Straferkenntnisses am 31.5.2002 musste die Bw (am 20.5.2002) wegen akuter Beschwerden ins Spital und sich dort
zwei schweren Operationen unterziehen. Am 7.6. wurde sie in häusliche Pflege entlassen (die Dauer des Spitalsaufenthalts ist im Wege der Kopie einer Gebührenabrechnung dokumentiert), allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ihre Tochter, eine Krankenschwester, die weitere Versorgung der Operationswunden vornahm, wobei die Bw überdies noch bis Ende Juli zur Nachbehandlung das Krankenhaus aufsuchen musste (anfangs dreimal wöchentlich), wobei die Transporte jeweils mit großen Schmerzen verbunden waren. Diese häusliche Pflege geschah aber nicht an ihrer Wohnadresse, an die der Bescheid adressiert war, nämlich L, W, sondern in S. Schon aufgrund dieser Umstände ist, in Übereinstimmung mit dem Berufungsvorlageschreiben der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, davon auszugehen, dass die Zustellung unwirksam war, da die Empfängerin nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte und auch nicht innerhalb der Abholfrist an die Abgabestelle zurückkehrte (§ 17 Abs.3 ZustG). Daher ist auf das weitere Vorbringen der Bw, wonach die Hinterlegungsanzeige mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht an der damaligen Wohnadresse (L) sondern allenfalls an der Unternehmensadresse (L) erfolgt ist (der Briefträger habe dies laufend so praktiziert), wobei ihr auch das Schicksal der Hinterlegungsanzeige im letztgenannten Fall unbekannt sei (jedenfalls habe sie der Masseverwalter nicht von einer solchen Hinterlegungsanzeige verständigt) nicht einzugehen.

Weiters ergab die Befragung der Bw, dass sie erst nach einer Zahlungsaufforderung vom gegenständlichen Straferkenntnis Kenntnis erlangte. Sie habe sich sofort mit dem Sachbearbeiter telefonisch in Verbindung gesetzt, am nächsten Tag den Sachverhalt mittels Fax dargestellt und, wie mit dem Sachbearbeiter vereinbart, am 27.8.2002 vor der Behörde mündlich Berufung erhoben. Der Tatvorwurf sei ihr von der Anzeige her bekannt gewesen bzw. habe sie den Bescheidinhalt aus dem Dialog mit dem Sachbearbeiter zum Zweck der Formulierung der Berufung im Wesentlichen rekonstruieren können. Es sei ihr aber weder ein schriftlicher Bescheid übergeben worden, noch sei ihr der Bescheid vorgelesen worden oder dergleichen. (Dies stimmt mit der Aktenlage überein - die Beurkundung eines Bescheiderlasses ist nicht vorhanden).

Demgemäß ist davon auszugehen, dass eine Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses, wie oben ausgeführt, im Wege der Zustellung durch Hinterlegung nicht erfolgt ist. Eine weitere Zustellung wurde nicht versucht. Vielmehr wurde der Bw anlässlich ihrer mündlichen Berufung vor der Behörde der Bescheidinhalt nur im Wege der gemeinsamen Formulierung des Berufungstextes mit dem Organwalter bekannt, ohne dass von einer mündlichen Bescheiderlassung die Rede sein könnte, welche Förmlichkeit voraussetzt (vgl. z.B. Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage, 1998, RZ 426 f); die bloße Kenntnisnahme des Inhalts eines Bescheids genügt nicht (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.10.1996, Zl. 96/19/1493, zitiert nach Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, 2. Auflage, 1998, Seite 1453). Da sich die gegenständliche Berufung mithin gegen einen "Nichtbescheid" richtet, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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