Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280650/3/Ga/Pe

Linz, 20.02.2003

 

 

 VwSen-280650/3/Ga/Pe Linz, am 20. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die VII. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder, den Berichter Mag. Gallnbrunner und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des HO, vertreten durch Dr. JK, Rechtsanwalt in, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. September 2002, Ge96-84-2001-GRM, wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Die Geldstrafe wird auf 2.900 €, die Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Tage, der auferlegte Kostenbeitrag auf 290 € herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer am 20. September 2001 im Zuge einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten festgestellten Übertretung nach § 130 Abs.5 Z1 ASchG iVm § 7 Abs.1 iVm Abs.2 Z4 BauV für schuldig befunden. Näherhin wurde ihm angelastet, er habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der FOGesmbH, diese als persönlich haftende Gesellschafterin der Firma "FOGes.m.b.H & Co.", und somit als Arbeitgeber dafür einzustehen, dass am 20. September 2001 auf einer näher bezeichneten Baustelle in 1140 Wien vier namentlich genannte Arbeitnehmer dieser Gesellschaft trotz vorhandener Absturzgefahr (Absturzhöhe von ca. 10 m) ohne technische Schutzvorrichtungen beschäftigt worden seien.
Deshalb sei der Berufungswerber mit einer Geldstrafe von 4.360,37 € (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) kostenpflichtig zu bestrafen gewesen.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt erwogen:
 
Zufolge der Einschränkung des Rechtsmittels ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden.
 
Vorweg war festzuhalten, dass das hier angefochtene Straferkenntnis vom 3. September 2002 die im h. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, VwSen-280616, unter Ausbreitung der einschlägigen Judikatur dargelegten Anforderungen an eine hinreichende Beschuldigten-Individualisierung erfüllt. Wenngleich auffällt, dass auch das vorliegend angefochtene Straferkenntnis neuerlich dieselbe "Firma" als direkten Bescheidadressaten anführt, so verbleiben nach Auffassung der erkennenden Kammer aus der gebotenen Zusammenschau von Adressierung (die nun wenigstens auch den Beschuldigtennamen enthält), Spruchformulierung und Begründung insgesamt doch keine vernünftigen Zweifel, dass der Tatvorwurf nun rechtens an den Berufungswerber als persönlich belasteten Beschuldigten gerichtet ist. Mit dem selben Ergebnis war dies auch - sinngemäß - für die im Berufungsfall gesetzte erste Verfolgungshandlung (= Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.11.2001) festzuhalten.
 
Klar zu stellen war ferner, dass im Berufungsfall keine strafsatzerhöhende Wiederholungstat vorlag und daher nur der Grundrahmen des § 130 Abs.5 ASchG (idF BGBl. Nr.I 136/2001: Geldstrafe von 145 € bis 7.260 €) heranzuziehen war (das angefochtene Straferkenntnis hat unspezifiziert nur angegeben, es habe "lediglich § 130 Abs.5 ASchG bei der Bemessung der Strafhöhe Berücksichtigung" gefunden).
 
Die verhängte Strafe sei, wie die belangte Behörde ausführt, auf der Grundlage des § 19 Abs.1 VStG bemessen worden. Der insofern beachtlich gewesene Unrechtsgehalt der Tat liege in einer erheblich gewesenen Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der involvierten Arbeitnehmer. Erschwerend sei kein Grund, mildernd hingegen das "grundsätzliche Eingeständnis" zu bewerten gewesen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers hätten geschätzt werden müssen. Angaben über das Ergebnis dieser Schätzung enthält die Bescheidbegründung nicht. Hingegen ist aus der Aktenlage ersichtlich, dass das Nettoeinkommen auf 30.000 S (~ 2.180 €) geschätzt und offenbar keine Sorgepflichten angenommen wurde(n).
 
Der Berufungswerber beantragt die Verhängung einer "wesentlich milderen" Strafe.
Dem Unrechtsgehalt der Tat, der für die Strafbemessung vor allem maßgeblich ist, ist hier von der belangten Behörde - zutreffend - ein bereits erhebliches Gewicht unterlegt worden. Daran vermag der Umstand, wonach den vier Arbeitnehmern aus der Übertretung kein "tatsächlicher" Schaden an Leib und Gesundheit erwachsen ist, nichts zu ändern. Dies voranstellend, könnte der Einwand des Berufungswerbers, wonach eine Geldstrafe in Höhe des zweifachen monatlichen Nettoeinkommens in keiner Relation zu der von ihm zu verantwortenden Verwaltungsübertretung stehe, für sich allein noch keine Herabsetzung des Strafausmaßes bewirken, hat der Berufungswerber andererseits doch die (konkludente) Annahme des Freiseins von Sorgepflichten unbeeinsprucht gelassen.
Auch die Absichtsbekundung des Berufungswerbers eines künftig verstärkten Bemühens auf verschiedenen Ebenen um Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften war nicht geeignet, einen besonderen Milderungsgrund iSd § 34 StGB darzutun.
Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die belangte Behörde vorliegend das "grundsätzliche Eingeständnis" des Berufungswerbers, obgleich ein Geständnis iS der hiezu einschlägigen Judikatur des VwGH nicht vorlag, dennoch als Milderungsgrund gewertet hatte.
 
All dem war jedoch gegenüberzustellen, dass gegen den Berufungswerber (was im angefochtenen Straferkenntnis, wenngleich vom Berufungswerber nicht releviert, unberücksichtigt geblieben ist) im Strafakt keine Vormerkungen dokumentiert sind und überdies auch nichts gegen die Annahme eines iS des § 34 Z2 StGB ordentlichen Lebenswandel des Berufungswerbers sprach, sodass im Ergebnis vom Vorliegen des besonderen Milderungsgrundes der absoluten Unbescholtenheit auszugehen war. Damit aber hatte auch der spezialpräventive Strafzweck in diesem Fall in den Hintergrund zu treten.
 
In der Zusammenschau war aus allen diesen Gründen die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) um 1/3 herabzusetzen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hält das nun bestimmte Ausmaß - noch immer 2/5 der Höchststrafe in diesem Fall - für in gleicher Weise tat- und täterangemessen. Der vorliegend erhebliche Unrechtsgehalt der Tat (durch eine, zufolge beträchtlicher Absturzhöhe ganz offensichtliche Gefahr für Leib und Leben von immerhin vier Arbeitnehmern) stand einer noch weiteren Herabsetzung der Strafe entgegen.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens aufzuerlegen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum