Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280652/2/Lg/Ni

Linz, 25.02.2003

 

 

 VwSen-280652/2/Lg/Ni Linz, am 25. Februar 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des T B, vertreten durch die Rechtsanwältin gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land, vom 21. November 2002, Zl. Ge96-75-2002-GRM, wegen zweier Übertretungen des AZG, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 Abs.1 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 72 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 12 Stunden verhängt, weil er es als Arbeitgeber zu vertreten habe, dass, wie am 7.7.2002 festgestellt, ein näher bezeichneter Arbeitnehmer als Lenker von Kraftfahrzeugen, die der Güterbeförderung dienen und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigen, zu ungesetzlichen Arbeitsleistungen herangezogen worden sei, in dem die tägliche Lenkzeit überschritten und die tägliche Ruhezeit unterschritten worden sei. Der Bw habe dadurch Art.6 Abs.1 EG-VO 3820 iVm § 28 Abs.1a Z4 AZG bzw. Art.8 Abs.1 EG-VO 3820 iVm § 28 Abs.1a Z2 AZG
in Verbindung mit den entsprechenden kollektivvertraglichen Normen verletzt.

 

Tatort bei Verletzungen des AZG ist nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Sitz des Unternehmens, also die Unternehmensleitung als der Ort, an dem der Beschuldigte handeln hätte sollen (vergleiche die unter E 14ff zu § 27 VStG bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, 2000 dargestellte Judikaturübersicht). Da der Unternehmenssitz gegenständlich (nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in G, also) nicht (wie gemäß § 27 Abs.1 VStG erforderlich) im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land liegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 
 

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