Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280653/8/Lg/Sd/Ni

Linz, 09.09.2003

 

 

 VwSen-280653/8/Lg/Sd/Ni Linz, am 9. September 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 11. März 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des KR L D, vertreten durch RAe gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land, vom 13. November 2002, Zl. VerkGe96-51-2002, wegen Übertretungen des AZG iVm der EG-VO 3820/85, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften berichtigt wird und zu lauten hat: "§ 28 Abs.1a Z.4 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 98/2001 iVm Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S1 (EG-VO 3820) iVm mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreich (KVGB Österr.)".
  2. Die zitierte Strafnorm hat iSd § 44a Z3 VStG zu allen Spruchpunkten zu lauten: "§ 28 Abs. 1a letzter Halbsatz AZG, BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 98/2001".

  3. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 240 Euro, ds. 20% der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 5 und 19 VStG, § 28 Abs.1a Z.2, 4 und 6 sowie hinsichtlich des Strafrahmens § 28 Abs.1a letzter Halbsatz AZG BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 98/2001 iVm Artikel 6 Abs.1, 7 Abs.1 und 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs.

Zu II.: § 64 VStg

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwölf Geldstrafen in der Höhe von jeweils 100 Euro, ds. insgesamt 1.200 Euro, 12 Ersatzfreiheitsstrafen für die Dauer von jeweils 12 Stunden, ds. insgesamt 144 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs.1a Z.4 Arbeitszeitgesetz BGBl.Nr. 461/1969 idF. BGBl.Nr. 46/97 iVm Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1985 iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreich (KVGB Österr.) (in vier Fällen), nach § 28 Abs. 1a Z.2 AZG iVm Art. 8 Abs.1 EG-VO 3820/85 iVm KVGB Österr. (in vier Fällen) und nach § 28 Abs.1a Z.6 AZG iVm Art. 7 Abs.1 EG-VO 3820/85 iVm KVGB Österr. (in vier Fällen), weil er als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der M Speditions- und Lagerei GmbH. mit dem Sitz in B H, , wie bei der Durchsicht der dem Arbeitsinspektorat vorliegenden Schaublätter und Mitteilungen der Sicherheitsbehörden gem. § 102 KFG vom Arbeitsinspektor R P festgestellt wurde, zu vertreten habe, dass die in diesem Betrieb beschäftigten Lenker C L, K H, T (richtig: G) G-L und F M als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, mit einer täglichen Lenkzeit von mehr als 9 bzw. 10 Stunden eingesetzt wurden, ihnen keine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 bzw. 9 zusammenhängenden Stunden gewährt wurde und diese nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingehalten haben.

 

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 120 Euro festgelegt.

Begründend führt die Erstinstanz zu ihrem Straferkenntnis aus, dass die Fakten aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 26.7.2002 sowie aufgrund der Rechtfertigung des Beschuldigten vom 10.9.2002 und der darauf folgenden Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 25.10.2002 sowie der danach ergangenen Replik des Bw vom 5.11.2002 erwiesen seien.

 

Die verhängten Strafen, welche sich jeweils im untersten Bereich des Strafrahmens bewegen, seien unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sowie seiner Bemühungen, die Lenker zur Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften anzuhalten, angemessen und gerechtfertigt.

 

  1. In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung sowie ergänzend in der mündlichen Verhandlung beantragte der Beschuldigte die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe.
  2.  

    In seinem gesamten Vorbringen bestritt der Bw nicht die von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Übertretungen.

     

    Bestritten wird hingegen die Annahme der subjektiven Tatseite mit der Behauptung, dass das in seinem Unternehmen installierte Kontrollsystem funktioniere und Verletzungen des AZG ausschließe.

     

    Der Bw gab dazu an, dass er seinen Fahrern keine Weisung zur Überschreitung der Lenkzeiten oder zur Nichteinhaltung der Lenkpausen erteilt und sie laufend über die geltenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen belehrt habe. Der Bw erklärte, selbst von der Wirtschaftskammer zum Prüfer für Berufskraftfahrer bestellt zu sein und daher über die Fähigkeit verfüge, seine Lenker entsprechend zu unterweisen.

     

    Der Bw führte weiters aus, dass die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften schon alleine durch die Einteilung und Disponierung der Fahrzeuge gewährleistet sei. Die Ladungen seien grundsätzlich so eingeteilt, dass die Fahrzeuge wöchentlich von Sonntag bis Samstag zweimal Linz - Rotterdam (Umsattelverkehr oder aber im Italien-Drittlandverkehr) eingesetzt sind. Die Fahrer würden zudem mit Ausdrucken aus dem MAP & GUIDE System bedient, die den Routenplan sowie die Ent- und Beladetermine vorgeben würden und so gestaltet seien, dass die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt ist. In diesem Zusammenhang teilte der Bw mit, dass die Firma M für eine holländische Spedition nur Sattelanhänger transportiere, die bereits in beladenem Zustand übernommen werden und somit keine Zeitverzögerung für Be- oder Entladung entstehen würde. Dadurch ergebe sich eine relativ hohe Durchschnittsgeschwindigkeit, zudem die Firma M ihre Transporte beinahe ausschließlich auf Autobahnen durchführe. So errechne sich bei der Route zweimal Traun - Rotterdam - Traun (3.915 km), geteilt durch die gesetzlich erlaubten 56 Wochenstunden, eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 69,9 km/h. Der Bw gestand jedoch ein, dass bei Stau, Unfall, Hochwasser uvm. die vorgegebenen Fahrzeiten, welche durch den Computer errechnet werden, naturgemäß nicht eingehalten werden können.

     

    In diesem Zusammenhang wies der Bw ausdrücklich darauf hin, dass jedem Kraftfahrer die 45-minütige Lenkpause gewährt werde, da die Firma M nur im Langstreckennetz tätig sei, d.h. die Routen betragen im Durchschnitt 1.000 km, und bei diesen Fahrten eine Anweisung diese Ruhezeit zu verkürzen, keine Zeitersparnis ringen würde. Ebenso wenig habe die Nichteinhaltung dieser 45-minütigen Lenkpause einen Einfluss auf das Lohnsystem.

     

    Das Kontrollsystem der gegenständlichen Firma sehe in weiterer Folge vor, dass nach Bekanntwerden der ersten Übertretung eine mündliche Ermahnung ausgesprochen werde. Bei anhaltender Zuwiderhandlung erfolge eine schriftliche Kündigungsandrohung und schließlich bei einer weiteren Verletzung die Kündigung. Im konkreten Fall seien die Fahrer C, G und F M wegen beharrlicher Verletzung der Weisungen gekündigt worden. Mit dem Lenker K arbeite der Bw schon seit 20 Jahren problemlos zusammen.

     

    Weiters brachte der Bw vor, aufgrund des in seinem Betrieb herrschenden Entlohnungssytems brächten Arbeitszeitüberschreitungen für die Lenker keinerlei finanzielle Vorteile. Es sei zwar richtig, dass eine Korrelation zwischen der geleisteten Arbeitsdauer und der Entlohnung bestehe, dies biete jedoch keinen Anreiz für die Nichteinhaltung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen, weil die Lenker durch die eingeteilten Routen so ausgelastet seien, dass weitere Fahrten logistisch bzw. zeitlich gar nicht möglich seien. Es sei nämlich so, dass die Lenker in der Woche jeweils zwei Routen (z.B. 2x Traun - Rotterdam - Traun) fahren würden. Nach einer Woche mit zwei solchen Fahrten werde der Lenker anders eingeteilt oder bekomme Zeitausgleich. Zusätzlich seien Springerfahrer eingestellt, um den Lenkern die Einhaltung der Tagesruhezeiten zu ermöglichen. Der Bw räumte ein, dass die Lenker natürlich Interesse daran hätten, weisungswidrig nicht am Sonntag um 22.00 Uhr sondern erst Montag früh wegzufahren bzw. auch am Wochenende früher nach Hause zu kommen.

     

    Zum Vorwurf, in den letzten Jahren hätten überproportional viele Anzeigen die gegenständliche Firma betroffen, argumentierte der Bw, dass sich dies daraus erkläre, dass die Exekutive seit ca. 1,5 Jahren beinahe jedes seiner 40 Fahrzeuge im Rahmen der durchgeführten Kontrollen überprüfe. Aus Polizeikreisen wisse er, dass es ein besonderes Bemühen gebe, gerade seine Firma "zu erziehen". Damit relativiere sich die Behauptung einer besonderen statistischen Auffälligkeit seines Unternehmens. Der Bw merkte dazu an, dass diese Kontrollen auch deshalb unangenehm seien, weil sie einen wirtschaftlichen Nachteil durch Zeitverlust nach sich ziehen würden.

    Hinsichtlich des Lenkers F M gab der Beschuldigte an, dass dieser zu den vorgeworfenen Tatzeiträumen zwar Dienstnehmer der Firma M gewesen sei, er die Dienst- und Ladeanweisungen jedoch von der Spedition Transdanubia erhalten habe. Er selbst habe F M belehrt und angewiesen, sich an die Arbeitszeitvorschriften zu halten. Auch habe er die Firma Transdanubia angehalten, die Fahrer so einzuteilen, dass es zu keinen Verstößen gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen komme. Im gegenständlichen Fall habe der Bw den Lenker F M nach zwei Monaten gekündigt, weil sich dieser auch dem Ex-post- Kontrollsystem entzog, indem er die Tachographenscheiben nie abgegeben habe.

     

    Abschließend brachte der Bw vor, jedem Lenker sowohl die täglichen Ruhezeiten und Lenkpausen zu gewähren, als auch keinen Fahrer über die täglich erlaubte Lenkzeit einzusetzen. Die vorgeworfenen Übertretungen lägen eindeutig im Eigenverantwortungsbereich der Lenker und hätten die Nichteinhaltung der vorgeworfenen Übertretungen auch keinerlei Einfluss auf das Lohnsystem. Eine genauere und bessere Kontrolle bzw. ein effizienteres System als es in seiner Firma zur Anwendung gelange, sei nicht durchführbar, da ihm als Arbeitgeber außer der Vornahme von Ex-post-Kontrollen keine weiteren Erzwingungsmaßnahmen zustehen würden. Dem Bw stehe nur die Möglichkeit der Kündigung offen, welche für sein Unternehmen sehr kostenintensiv sei, aber dennoch durchgeführt werde, um die Einhaltung des AZG von den Lenkern zu erzwingen.

     

    Hinsichtlich der Kalkulation der Fahrteinteilungen wies der Bw darauf hin, dass er als Wirtschaftsunternehmer rationell arbeite und die ihm gegebenen Möglichkeiten ausschöpfen müsse um wirtschaftlich überleben zu können. So wäre es unmöglich, für die Strecke Linz - Rotterdam einen Tag mehr einzurechnen, nur um vorsichtig zu kalkulieren.

     

    Zum Nachweis des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems legte der Bw (im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung) die zu den Lenkern C, G und F M ergangenen Ermahnungs- und Kündigungsschreiben in Kopie vor, wobei alle drei Kündigungen erst nach den jeweils vorgeworfenen Tathandlungen ausgesprochen worden sind.

     

    Das erste Ermahnungsschreiben enthält den allgemeinen Hinweis, dass die Vorschriften der EG-VO 3820 und insbesondere die 45-minütige Lenkpause einzuhalten sind. Weiters wird auf mehrere kleine Übertretungen innerhalb der vergangenen vier Wochen hingewiesen. Zuletzt wird angemerkt, dass es die Firma M bedauern würde, wenn aus Gründen der Arbeitszeitüberschreitungen weitere Sanktionen gegen den genannten Lenker eingeleitet werden müßten. In der zweiten qualifizierten Ermahnung wird auf die bereits ergangene erste Ermahnung verwiesen und werden wiederum Übertretungen in den letzten vier Arbeitswochen vorgeworfen. Zudem wird der konkrete Lenker aufgefordert, sich an die Vorgaben der Disposition und an die EG-VO 3820 zu halten, widrigenfalls er bei weiteren Verfehlungen mit einer Kündigung rechnen müsse. Das anschließend ergehende Kündigungsschreiben verweist auf die beiden vorangegangenen Ermahnungen und auf die wiederholte Nichteinhaltung der Vorschriften des AZG.

     

    Im Kündigungsschreiben des Lenkers C ist zudem als Kündigungsgrund das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst angeführt. Außerdem enthält es den Hinweis, dass C die Tachographenscheiben aus den letzten vier Wochen trotz Aufforderung nicht abgegeben habe und eine Lohnauszahlung erst nach Erhalt dieser erfolgen könne.

     

    Die Kündigung des Lenkers F M erfolgte ohne zweite qualifizierte Ermahnung aufgrund unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst.

     

     

  3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und darauf hingewiesen, dass aus einer Verletzung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften zu schließen sei, dass das Kontrollsystem nicht funktioniere und dem Arbeitgeber die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht gelungen sei. Insbesondere zeige die Erfahrung mit der gegenständlichen Firma auch im Zusammenhang mit anderen verwaltungsstrafrechtlichen Materien, dass es den Fahrern nicht leicht gemacht werde, sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten.
  4.  

    Das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk wurde am Verfahren beteiligt und hat zu den Übertretungen zwei Stellungnahmen abgegeben. Darin wurde vorgebracht, dass der Bw nicht konkret dargelegt habe, dass sein Entlohnungssystem keinerlei finanzielle Vorteile für den Arbeitnehmer bei Nichteinhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr gewähre. Weiters wies das AI darauf hin, dass der in den Ermahnungen enthaltene allgemeine Hinweis, sich an die Bestimmungen der EG-VO 3820/85 zu halten, keine Unterweisung darstelle und nicht auf ein funktionierendes Kontrollsystem abziele. Darüber hinaus habe es sich bei den gegenständlichen Tathandlungen nicht, wie in der ersten Ermahnung vorgeworfen, um "kleine" Übertretungen sondern um gravierende Verstöße gehandelt. Aus diesem Grunde könne von einer Bestrafung nicht abgesehen werden.

     

     

  5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. März 2003. Zu dieser Verhandlung sind der Bw mit seinem Rechtsfreund, der Vertreter der belangten Behörde sowie der Vertreter des zuständigen Arbeitsinspektorates erschienen.

 

Auf Grund der im Akt in Kopie befindlichen Schaublätter sowie der Ausführungen des Bw im Zuge des Strafverfahrens, hat sich der im Tatvorwurf des Straferkenntnisses dargelegte Sachverhalt bestätigt. Insbesondere sind die angegebenen Lenk- bzw. Ruhezeiten eindeutig erwiesen und wurden diese vom Bw auch nicht in Abrede gestellt. Sie können daher auch dem gegenständlichen Berufungsverfahren zugrunde gelegt werden.

 

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 28 Abs.1a AZG, BGBl.Nr.461/1969 idF BGBl.Nr.98/2001 sind ua. Arbeitgeber, die "...2. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 1, 2, 6 und 7 und Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren; ...4. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen; ...6. Lenkpausen gemäß Art. 7 Abs. 1, 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 bis 1.815 Euro zu bestrafen."

 

Gemäß Art. 6 Abs.1 Unterabsatz 1 EG-VO Nr. 3820/85 darf die als "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit neun Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf zehn Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Art. 7 Abs.1 EG-VO Nr. 3820/85 ist nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs. 1 eingehalten wird (Abs. 2)

 

Gemäß Art. 8 Abs.1 EG-VO Nr. 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf.

 

5.2. Vor diesem Hintergrund - tatseitig geht der OÖ. Verwaltungssenat von dem schon nach der Aktenlage erwiesenen Sachverhalt aus - steht fest, dass zu den angegebenen Tatzeitpunkten die im gegenständlichen Betrieb beschäftigten Lenker C, K, G und F M als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, die zulässige tägliche Lenkzeit überschritten und die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit unterschritten haben sowie die vorgeschriebenen Lenkpausen nicht eingehalten haben. Für diese Übertretungen hat der Bw in seiner (über § 9 Abs. 1 VStG begründeten) Stellung als Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich einzustehen.

 

5.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitgeber hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen (VwGH vom 4.7.2002, 2000/11/0123; 13.6.1989, 88/08/0150). Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (vgl. VwGH vom 20.7.1992, 91/19/0201; 17.12.1990, 90/19/0570).

 

Die bloße Belehrung der Arbeitnehmer, die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die Tachoscheiben mit den Stundenaufzeichnungen in der Firma abzugeben, auch wenn dies in Form von Dienstanweisungen und schriftlich erfolgt, reichen dazu nicht aus, wenn nicht darüber hinaus eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt (VwGH vom 24.9.1990, Zl. 90/19/0281; 29.9.1988, 87/08/0026). Ebensowenig genügen bloß stichprobenartige Kontrollen den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sicherstellt (VwGH vom 2.7.1990, Zl. 90/19/0054; 25.2.1993, Zl. 91/19/0042).

 

5.4. Der Beschuldigte hat in seinem Vorbringen nur das Existieren eines Kontrollsystems in generell- abstrakter Form glaubhaft gemacht, nicht hingegen - wie erforderlich - auf der Grundlage entsprechenden Tatsachenvorbringens dargelegt, wie dieses Kontrollsystem konkret funktionieren sollte. Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern hat das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 26.4.2002, Zl. 99/02/0205; 23.11.2001, Zl. 2000/02/0022). Der Maßstab für die Tauglichkeit des Kontrollsystems wird dabei umso strenger sein, umso mehr nach der konkreten Lebenserfahrung mit Übertretungen gerechnet werden muss. Die Effizienz eines Kontrollsystems wird nicht an der subjektiven Meinung des Bw, sondern nach einem objektiven Maßstab gemessen (VwGH vom 28.6.2002, Zl. 98/02/0180; 9.12.1997, Zl. 97/04/0107).

 

Gerade im Hinblick auf das Ausmaß und die Zahl der dem Bw in den angefochtenen Bescheiden angelasteten Verstöße gegen Vorschriften des AZG wäre es am Beschuldigten gelegen, konkret in jedem Einzelfall dazutun, wie es trotz angeblich ordnungsgemäßer Disposition und Kontrolle zu den zahlreichen Verstößen habe kommen können und in welcher Weise der Bw die ordnungsgemäße Disposition, insbesondere die Fahrteinteilung kontrolliert habe. Dass die Fahrten - wie der Bw behauptet - so eingeteilt würden, dass sie unter Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durchführbar seien, vermag noch nicht zu gewährleisten, dass diese Bestimmungen auch tatsächlich eingehalten werden. Insbesondere hat der Bw auch nicht dargelegt, welche unvorhergesehenen Hindernisse trotz sorgfältiger Routenplanung nach dem MAP & GUIDE System zu den zum Teil gravierenden Überschreitungen der gesetzlich zulässigen Lenkzeiten bzw. Unterschreitungen der täglichen Ruhezeiten geführt haben sollen (vgl. VwGH vom 30.1.1996, Zl. 93/11/0088; 4.3.1991, Zl. 90/19/0558). So wurden im gegenständlichen Fall Tageslenkzeiten von bis zu 29 Stunden und 55 Minuten festgestellt. Beim Ausmaß der jeweiligen Übertretungen kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass die Fahrtaufträge die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften ermöglicht hätten.

 

Gegen das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems spricht auch, dass der Beschuldigte selbst in seinen Ausführungen zugestand, dass die Lenker C und F M die Tachographenblätter nicht abgegeben haben.

Hinsichtlich der Behauptung, die genannten Lenker hätten bei den ihnen zur Last gelegten Überschreitungen eigenmächtig gehandelt und daher könne dem Bw dafür kein Verschulden angelastet werden, ist auszuführen, dass der Arbeitgeber gesetzlich verhalten ist, gegen ihm bekannte Missstände Abhilfe zu schaffen. Ein wirksames Kontrollsystem zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass es durch die Härte der Maßnahmen im Verletzungsfall keinen Anreiz zur Übertretung zulässt.

 

In diesem Zusammenhang ist dem Bw zwar einzuräumen, dass der Umstand, dass die Lenker C, G und F M wegen laufender Übertretungen des AZG gekündigt worden sind, darauf schließen lässt, dass auch nachträgliche Kontrollen vorgenommen worden seien; dies reicht jedoch noch keineswegs zur Dartuung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems aus. Der Beschuldigte hat es nämlich insbesondere unterlassen, im einzelnen anzugeben, auf welche Art, in welchem Umfang und welchen zeitlichen Abständen Kontrollen durchgeführt worden seien. Aus den vorgelegten Kündigungsschreiben geht lediglich hervor, dass jeweils die Tachographenscheiben der letzten vier Wochen auf allfällige Übertretungen überprüft worden sind. Im gegenständlichen Fall wurden den genannten Lenkern in der ersten Ermahnung mehrere Übertretungen "in kleiner Form" vorgeworfen. Um welche und wie viele Übertretungen es sich konkret handelte, ging aus dem Schreiben nicht hervor. Um von einem wirksamen Kontrollsystem sprechen zu können, wäre es erforderlich gewesen, die Tachographenblätter laufend in kürzeren regelmäßigen Abständen zu überprüfen und dem Lenker bei festgestellten Übertretungen den konkreten Verstoß aufzuzeigen und ihn neuerlich auf die geltenden arbeitszeitgesetzlichen Vorschriften hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis des Arbeitgebers, die Bestimmungen der EG-VO 3820 einzuhalten sowie der Umstand, dass die Lenker C und G erst einige Monate nach den gesetzten Tathandlungen gekündigt worden sind, lässt nicht auf ein wirksames Kontrollsystem schließen.

 

In diesem Zusammenhang sei abermals auf die "strenge" Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. So sprach der VwGH in einem Erkenntnis aus, dass dem Umstand, dass das Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer, dessen Einsatz von Lenkzeiten im Beschwerdefall das gesetzlich zulässige Ausmaß überschritten, aufgelöst wurde, für die entscheidende Frage, ob die vor der Auflösung des Dienstverhältnisses gesetzten Verstöße gegen das AZG trotz des Bestehens und Funktionierens eines wirksamen Kontrollsystems und trotz Vorkehrung aller zur Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitszeit erforderlichen, im Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen erfolgt sind, keine Aussagekraft zu kommt (VwGH vom 17.12.1990, Zl. 90/19/0570).

 

Darüber hinaus gehört zu den Maßnahmen, die mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen, ein solches Entlohnungssystem, das keinen Anreiz für gesetzwidriges Verhalten gibt.

 

Der Bw führte in der mündlichen Verhandlung dazu aus, dass zwar eine Korrelation zwischen der geleisteten Arbeitsdauer und der Entlohnung bestehe, die Routen jedoch so eingeteilt seien, dass die Lenker dadurch ausgelastet sind, so dass sie für keine weiteren Fahrten eingesetzt werden könnten. Zum Vorwurf der Nichteinhaltung der 45- minütigen Lenkpause gab der Bw an, dass diese keinerlei Einfluss auf das Lohnsystem habe, da aus der Nichteinhaltung der Lenkpause weder der Fahrer noch er selbst einen Vorteil ziehe. Mit diesem Vorbringen hat der Beschuldigte jedoch nicht hinreichend dargelegt, welche objektiv gebotenen und subjektiv zumutbaren Maßnahmen er ergriffen hat, um die Arbeitnehmer von Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Demnach wäre der Bw aufgrund der zahlreichen Übertretungen seiner Lenker verpflichtet gewesen, das in seinem Betrieb herrschende Entlohnungssystem in einer Weise zu ändern, dass Übertretungen der gesetzlichen Vorschriften in Zukunft weitgehend hintangehalten werden können. Denkbar wäre beispielsweise die Einführung eines die Lenker begünstigenden Prämiensystems bei Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen bzw. eines bei Übertretungen eingreifendes Abzugssystems. Solche Maßnahmen hat der Bw in seinen Ausführungen jedoch nicht aufgezeigt.

 

Unberechtigt ist auch der Einwand, dass der Lenker F M einer anderen Firma überlassen worden sei und er aus diesem Grund in diesem Zeitraum nicht für dessen Übertretungen verantwortlich sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei Überlassung eines Arbeitnehmers gemäß § 6 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl.Nr.196/1988, ua. hinsichtlich des Arbeitszeitschutzes weiterhin auch der Überlasser als Arbeitgeber iSd Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt.

 

Da es dem Bw somit nicht gelungen ist, den Mangel seines Verschuldens an den Übertretungen der Arbeitszeitvorschriften glaubhaft zu machen, hatte die belangte Behörde gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen (vgl. VwGH vom 20. 9. 2001, Zl. 99/11/0227). Aus diesen Erwägungen war die Berufung abzuweisen.

 

Das Vorliegen weiterer Schuld- bzw. Strafausschließungsgründe wurde vom Beschuldigten weder behauptet, noch waren solche aus dem gesamten Akteninhalt ersichtlich.

 

 

6. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafbemessung hat die Erstbehörde die Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sowie seine Bemühungen, die Lenker zur Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften anzuhalten, angemessen berücksichtigt.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verstöße gegen die höchstpersönlichen Rechte der Arbeitnehmer, wie Leben und Gesundheit, mit aller Strenge zu ahnden. Berücksichtigt man ferner, dass durch die Vielzahl und das Ausmaß der angezeigten und als erwiesen angenommenen Übertretungen zusätzlich eine eminente Gefährdung auch der übrigen Verkehrsteilnehmer gegeben ist, da durch die Nichteinhaltung der Arbeitszeitvorschriften die Unfallgefahr drastisch steigt, war das Strafausmaß zu bestätigen. Die verhängten Geldstrafen, welche ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen sind, sind im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht als überhöht anzusehen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 
 

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