Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280659/3/Ga/Ka

Linz, 31.01.2003

 

 

 VwSen-280659/3/Ga/Ka Linz, am 31. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die
7. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder, den Berichter Mag. Gallnbrunner und den Beisitzer Dr. Konrath über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des WA, vertreten durch Dr. FH, Dr. OU, Mag.  AM und Mag. TL, Rechtsanwälte in, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Dezember 2002, Ge96-2521-1-2002, wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (ASchG/BauV), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben; die Geldstrafe wird auf 2.400 €, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 112 Stunden, der auferlegte Kostenbeitrag auf 240 € herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 9. Dezember 2002 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 und § 61 Abs.3 ASchG sowie iVm § 87 Abs.3, §§ 7 Abs.1, 8, 9, 10 und 30 BauV für schuldig befunden.
Näherhin wurde ihm angelastet, er habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AuAGmbH, Sitz in, dafür einzustehen, dass von dieser Gesellschaft als Arbeitgeberin am Montag, den 5. August 2002 auf einer bestimmten Baustelle in der Gemeinde vier namentlich genannte Arbeitnehmer dieser Gesellschaft bei einer Traufenhöhe von ca. 5,4 m und einer Dachneigung von ca. 24° ohne jede Sicherung gegen Absturz mit bestimmten Dacharbeiten entgegen der diesbezüglichen Gebotsvorschrift der BauV beschäftigt worden seien. Deshalb sei der Berufungswerber mit einer Geldstrafe von 3.000 € (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) kostenpflichtig zu bestrafen gewesen.
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt erwogen:
 
Zufolge der Einschränkung des Rechtsmittels ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden.
 
Vorweg war, weil dies aus den Begründungsausführungen des Straferkenntnisses nicht eindeutig hervorgeht, klarzustellen, dass im Berufungsfall keine strafsatzerhöhende Wiederholungstat vorlag, sodass nur der Grundstrafrahmen des § 130 Abs.5 ASchG (idF BGBl I 136/2001: Geldstrafe von 145 € bis 7.260 €) heranzuziehen war.
Die verhängte Strafe entspreche, so die belangte Behörde, dem Antrag des AI, berücksichtige aber auch, unter Hinweis auf § 19 VStG, das große Gefährdungspotential, welches Arbeiten ohne Schutzvorrichtungen in einer Höhe von 5, 4 m anhafte. Was die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers angehe, sei von einem zu schätzen gewesenen durchschnittlichen Monatseinkommen von 1.500 € (offensichtlich gemeint: netto) auszugehen gewesen.
 
Der Berufungswerber beantragt, eine geringere Strafe zu verhängen.
In der Begründung hiezu ist ihm nicht zu folgen, soweit er ausführt, es fänden sich im angefochtenen Straferkenntnis lediglich formelhafte Scheinbegründungssätze, wie sie jedem Straferkenntnis zugrunde lägen. So würden insbesondere Ausführungen zum Verschulden fehlen. Tatsächlich jedoch hat die belangte Behörde in noch erkennbarer Weise die Kriterien des § 19 VStG für die Strafbemessung herangezogen. Ebenso noch erkennbar ist sie von einem Ungehorsamsdelikt und, davon abgeleitet, von Fahrlässigkeitsschuld iS des § 5 Abs.1 VStG ausgegangen.
Gleichfalls nicht im Recht ist der Berufungswerber mit dem Einwand, es seien die vom Schutzzweck der übertretenen Norm "zu verhindernden Gefahren" nicht eingetreten. Tatsächlich ist gänzlich unstrittig, dass, was vorliegend für die Tatbestandserfüllung genügt, die "Gefahren" sehr wohl, nicht jedoch konkrete Körperschäden der Arbeitnehmer eingetreten sind.
Auch der Hinweis auf die gegen den Berufungswerber wegen der "exakt der selben Tathandlung" verhängten weiteren Geldstrafe von 1.090 € (vgl. das zu dieser Fallkonstellation mit heutigen Tag geschöpfte h. Erkenntnis 280660) erwies sich zur Begründung des Strafmilderungsbegehrens als ungeeignet, weil in jenen Vorfall ein anderer (jugendlicher) Arbeitnehmer der Gesellschaft einbezogen war und daher keine Rede von "der selben Tathandlung" sein konnte.
Soweit der Berufungswerber einwendet, dass der Hinweis auf das aus einer Absturzhöhe von 5,4 m abzuleitende große Gefährdungspotential keine Begründung zur Strafbemessung abgeben könne, ist ihm entgegen zu halten, dass das qualitative Gewicht der Absturzgefahr sehr wohl für die Bewertung des Unrechtsgehalts der Tat maßgeblich zu sein hatte.
 
Teilweise im Recht
hingegen ist der Berufungswerber mit seinen Einwänden, dass Erschwerungsgründe nicht vorlägen und dass auch keine Wiederholungstat gegeben sei und die Verhängung einer Geldstrafe im "mittleren" Bereich der Höchststrafe (= 7.260 €) schon deswegen unbegründet sei (tatsächlich wurde mit der Strafhöhe von 3.000 € bereits etwas mehr als 40 % der Höchststrafe ausgeschöpft), und dass im Übrigen Milderungsgründe zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.
Zwar war, unter Hinweis auf die hiezu ständige Judikatur des VwGH, weder der besondere Milderungsgrund des "reumütigen Geständnisses" iS des § 34 Z17 StGB noch jener des Nichteintritts eines Schadens iS des § 34 Z13 StGB (wie schon festgehalten, war von einem Ungehorsamsdelikt auszugehen) zu werten; auch das nachträgliche, nämlich nach der Beanstandung durch das AI erfolgte, rechtstreue Verhalten war nicht als Milderungsgrund anzurechen.
Zu Recht
jedoch wendet der Berufungswerber als mildernd ein, dass er nicht vorbestraft ist. Danach musste, weil Vormerkungen im Berufungsfall nicht aktenkundig sind und überdies nichts gegen die Annahme eines iS des § 34 Z2 StGB ordentlichen Lebenswandels des Berufungswerbers sprach, vom Vorliegen des besonderen Milderungsgrundes der absoluten Unbescholtenheit ausgegangen werden. Damit aber hatte auch der spezialpräventive Strafzweck in diesem Fall in den Hintergrund zu treten.
 
Im Ergebnis war aus allen diesen Gründen die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) herabzusetzen und hält der Unabhängige Verwaltungssenat das nun bestimmte Ausmaß - noch immer ca. 1/3 der Höchststrafe in diesem Fall - für in gleicher Weise tat- und täterangemessen. Zur (objektiven) Tatangemessenheit ist noch festzuhalten, dass der vorliegend beträchtliche Unrechtsgehalt der Tat (durch eine, zufolge nicht geringer Absturzhöhe ganz offensichtliche Gefahr für Leib und Leben der - immerhin vier - involvierten Arbeitnehmer) einer noch weiteren Herabsetzung der Strafe entgegenstand.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

 

Dr. Langeder

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