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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280664/12/Kl/Rd/Pe

Linz, 26.05.2003

 

 

 VwSen-280664/12/Kl/Rd/Pe Linz, am 26. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des FS, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. GP, gegen das Straferkenntnis (Faktum 1 und 3) der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30.1.2003, Ge96-59-2001, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 23.4.2003, wegen einer Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die hinsichtlich Faktum 1 verhängte Geldstrafe auf 700 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1,5 Tage herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass hinsichtlich Faktum 3 die Strafnorm nach § 44a Z3 VStG zu lauten hat: "§ 130 Abs.5 Einleitung ASchG".

 

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz hinsichtlich Faktum 1 ermäßigt sich auf 70 Euro, diesbezüglich entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufung (Faktum 3) hat der Berufungswerber 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 29,06 Euro, als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30.1.2003, Ge96-59-2001, wurden über den Bw Geldstrafen von 1) 1.453,46 Euro und 3) 145,35 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von 1) drei Tagen und 3) 12 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 130 Abs.2 iVm § 93 Abs.2 ASchG iVm Punkt I lit.b Z7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24.2.1999, Ge20-101-1998-R und 3) § 130 Abs.5 Z1 und § 113 Abs.2 Z1 ASchG iVm § 8 Abs.1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten verhängt, weil er es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der LG GesmbH, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der LG GesmbH & Co KG ist, und somit als vertretungsbefugtes Organ der LG GesmbH & Co KG zu vertreten hat, wie aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Linz vom 8.10.2001, Zl. 1218/156-9/01, hervorgeht, dass am 12.9.2001 in der Betriebsstätte in (Betrieb eines Steinbruches in der Form eines Industriebetriebes),

1. in der Arbeitsstätte im Bereich des südlichen Flugdaches, wo die Steinspaltmaschinen untergebracht sind, der Arbeitnehmer ÖU mit einem mit Pressluft betriebenen Bohrhammer als Ritzer mit der Bearbeitung von Granitblöcken und der Erzeugung von Leistensteinen beschäftigt war, wobei beim Bohren der Löcher in die Granitblöcke Quarzfeinstaub entstand und dieser entstehende Staub nicht mittels einer Staubabsauganlage abgesaugt wurde und somit die verwendete Arbeitsmaschine ohne vorhandener Staubabsauganlage in Verwendung stand, obwohl gemäß Punkt I lit.b Z7 des gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24.2.1999, Ge20-101-1998-R, sämtliche stauberzeugenden Arbeitsmaschinen in den Hauer- bzw Spalterhütten, wie zB Spaltpressen, Presslufthämmer, mit einer Staubabsauganlage auszustatten sind und diese Arbeitsmaschinen nur bei funktionstüchtiger und in Betrieb befindlicher Absauganlage verwendet werden dürfen,

3. der Arbeitnehmer BF, ohne entsprechenden Nachweis (Zeugnis) über die hiefür erforderlichen fachlichen Kenntnisse für Transportarbeiten mit einem Hubstapler vom Freilager in die Schneidhalle herangezogen wurde, obwohl Arbeitgeber nur Arbeitnehmer zum Führen von Staplern heranziehen dürfen, die durch ein Zeugnis nachweisen können, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.

 

Hinsichtlich Faktum 2 ist zu bemerken, dass dieses bereits von der belangten Behörde eingestellt wurde und daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher das Straferkenntnis dem gesamten Inhalte nach wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wird.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Arbeitnehmer ÖU als Steinhauer eingestellt und vom Bw bzw seinen Mitarbeitern ausreichend dahingehend unterwiesen worden sei, dass die vorhandene Absaugung bei allen Arbeiten mit einem Bohrhammer zu verwenden sei. Überdies sei ihm mit Beginn der Beschäftigung ein Dienstzettel mit Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften nachweislich ausgehändigt worden, in dem in Punkt 6 zu entnehmen sei, dass die Staubabsauganlage täglich zu überprüfen und zu verwenden sei. Über diese Unterweisung sei ein Protokoll angefertigt worden, welches bereits vorgelegt wurde. Der Bw bzw seine Mitarbeiter würden laufend Kontrollen an den Absauganlagen durchführen und falls erforderlich auch Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen treffen. Ausdrücklich widersprochen wird den Angaben des Arbeitsinspektorates, wonach die Absauganlage zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht gebrauchsfähig gewesen sei, da lediglich das Kabel der Absaugung für eine Montage kurzfristig entfernt worden sei.

Hinsichtlich des Arbeitnehmers BF wurde ausgeführt, dass dieser bereits im August 2002 zu einem Staplerfahrerkurs angemeldet gewesen sei und dieser die Prüfung unmittelbar nach der verfahrensgegenständlichen Kontrolle mit Erfolg abgeschlossen habe. Da für den Betrieb des Staplers eine innerbetriebliche Einschulung und Übung unbedingt notwendig erscheint, sei dem Arbeitnehmer das Führen des Staplers bei Anwesenheit eines Ausbildners erlaubt worden, wobei ihm das selbständige Führen jedoch ausdrücklich verboten worden sei.

Dezidiert wird jedoch bestritten, dass kein Ausbildner zum Zeitpunkt der Kontrolle anwesend gewesen sei. Der Mitarbeiter habe vor Ablegung seiner Eignungsprüfung niemals ohne Aufsicht einen Stapler in Betrieb gesetzt und habe er überdies lediglich Lasten in geringer Hubhöhe gehoben. Dass der Mitarbeiter vor Ablegung der Prüfung unter Aufsicht Praxis gesammelt habe, diente dazu, dass er seine Fähigkeiten und Kenntnisse verbessern bzw intensivieren konnte.

Bezüglich der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gibt der Bw an, dass er sich zwischenzeitig in Pension befinde. Der Betrieb sei mittlerweile eingestellt worden und er beziehe Einnahmen von 300 Euro jährlich aus der Verpachtung seines landwirtschaftlichen Besitzes.

Der Bw beantragt sohin, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen in eventu das Strafausmaß aus den oa Gründen herabzusetzen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weiters wurde das Arbeitsinspektorat Linz am Verfahren beteiligt. In der schriftlichen Stellungnahme vom 19.3.2003 wurde ein zum Zeitpunkt der Kontrolle aufgenommenes Foto nachgereicht und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass daraus deutlich zu erkennen ist, dass der Absaugschlauch zu kurz für die in diesem Bereich durchgeführten Arbeiten ist und jegliche zusätzliche Einrichtung zur Erfassung des Quarzfeinstaubes am Bohrhammer fehlt. Auch wurden noch Ermittlungen hinsichtlich der Anmeldung zu einem Staplerfahrerkurs durchgeführt und haben diese nach Auskunft des BFI Freistadt ergeben, dass der Arbeitnehmer am 19.9.2001 telefonisch um 10.31 Uhr zur Ausbildung angemeldet wurde. Zum Kontrollzeitpunkt war kein betrieblicher Ausbilder zu sehen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme; weiters wurde am 23.4.2003 vom Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher die Verfahrensparteien sowie der Zeuge Ing. WW vom Arbeitsinspektorat Linz geladen und an diesem Tage einvernommen wurden. Von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat kein Vertreter an der Verhandlung teilgenommen.

Der Bw ergänzte seine Ausführungen, dass im August 2001 nach einem Staplerkurs nachgefragt wurde; die Anmeldung erfolgte im September 2001. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er nunmehr in Pension sei und als Einkommen über eine Pension von monatlich 1.380 Euro netto sowie einem Einkommen aus Verpachtung des landwirtschaftlichen Grundes in Höhe von 300 Euro jährlich verfüge. Er habe ca. 3 Mio. ATS Schulden für das Einfamilienhaus (monatlich 11.200,-- ATS) zurückzuzahlen. Der Betrieb in ist seit Dezember 2002 geschlossen und wurde verkauft.

 

4.1. Vom Oö. Verwaltungssenat wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

 

Der einvernommene Zeuge Ing. W vom Arbeitsinspektorat Linz gab anlässlich der mündlichen Verhandlung zum Tatvorwurf der Absauganlage befragt an, dass zum Kontrollzeitpunkt keine Verbindung vom Absauggerät zum Hammer, dh, dass weder ein Schlauch noch eine Manschette vorhanden waren und somit auch nicht angeschlossen bzw in unmittelbarer Nähe vorhanden gewesen seien. Auch ist die Anlage nicht elektrisch angeschlossen gewesen. Wie auf dem anlässlich der Stellungnahme vom Zeugen vorgelegten Foto ersichtlich ist, befand sich ein kurzes Stück eines Schlauches bei der Absauganlage gesondert aufgehängt. Dieses wäre für einen Anschluss zu kurz. Eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit dem türkischen Arbeitnehmer UÖ war nicht zielführend, da es aus sprachlichen Gründen Verständigungsschwierigkeiten gab. Zum Zeitpunkt der Kontrolle ist Herr S jun. als Vertreter des Arbeitgebers anwesend gewesen, da er von Arbeitnehmern von der Kontrolle verständigt wurde.

Bezüglich der Kontrolle des Staplerfahrers BF gab der Zeuge weiters an, dass neben dem Staplerfahrer noch zwei weitere Arbeitnehmer - der türkische Ritzer und in unmittelbarer Nähe ein Arbeitnehmer an einer Spaltmaschine - und Herr S jun. - aufgrund der Verständigung - anwesend waren. Zum Kontrollzeitpunkt hat der Staplerfahrer selbständig Steinblöcke zwischen Freilager und Schneidhalle transportiert, ohne dass ein betrieblicher Ausbildner dabei gewesen ist. Über Aufforderung hat er kein Zeugnis vorweisen können, das ihn zur Verwendung als Staplerfahrer ermächtigen würde. Auch im Büro des Bw konnte ein solcher Nachweis nicht vorgewiesen werden. Es wurde dem Arbeitsinspektor bekannt gegeben, dass der Staplerfahrer bereits zu einem entsprechenden Kurs angemeldet sei.

 

Seitens des Arbeitsinspektors wurden Ermittlungen dahingehend getätigt, dass beim BFI nachgefragt wurde, ob tatsächlich eine Anmeldung zum Staplerfahrerkurs vorliege. Es wurde ihm mitgeteilt, dass am 19.9.2001 telefonisch beim BFI eine Anmeldung erfolgt sei. Der Nachweis kann aber auch beim Wifi oder anderen privaten Unternehmen erlangt werden, sodass ein Kurs de facto das ganze Jahr möglich ist. Der Zeuge führt weiters aus, dass ein Praxiserwerb erst nach absolvierter Prüfung erlaubt sei, nicht jedoch schon vor dem Beginn der Ausbildung.

 

Der Bw legte dar, dass der türkische Arbeitnehmer von ihm schriftliche Unterweisungen erhalten habe und die von ihm erteilten Unterweisungen auch verstanden habe. Bezüglich der Unterweisungen wurde dargelegt, dass diese in regelmäßigen Abständen erfolgen würden, zudem sei der Bw täglich im Betrieb anwesend gewesen und habe auch mitgearbeitet. Er habe sich jedoch zum Kontrollzeitpunkt auf seinem weitläufigen Betriebsareal befunden und konnte dadurch bei der Kontrolle nicht anwesend sein.

 

Bezüglich der Absauganlage wurde noch ausgeführt, dass diese ständig von seinen Arbeitnehmern von der Werkstätte kontrolliert werden würde. Hinsichtlich der verwendeten Geräte im Betrieb wurde vorgebracht, dass diese früher von Spezialfirmen hergestellt wurden und auch einwandfrei funktioniert haben, heute gebe es solche Firmen nicht mehr.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz idgF begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber bescheidmäßige Vorschreibungen nach diesem Bundesgesetz nicht einhält.

Gemäß § 93 Abs.2 ASchG sind in den in Abs.1 angeführten Genehmigungsverfahren (ua genehmigungspflichtige Betriebsanlagen iSd GewO) die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.

 

Im gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheid der BH Freistadt vom 24.2.1999, Ge20-101-1998-R, wurde vorgeschrieben, dass sämtliche stauberzeugenden Arbeitsmaschinen in den Hauer- bzw Spalterhütten, wie zB Spaltpressen, Presslufthämmer, mit einer Staubabsauganlage auszustatten sind und diese Arbeitsmaschinen nur bei funktionstüchtiger und im Betrieb befindlicher Absauganlage verwendet werden dürfen.

 

5.2. Erwiesen ist, dass, wie anlässlich der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat Linz festgestellt wurde, am 12.9.2001 der türkische Arbeitnehmer ÖU mit einem mit Pressluft betriebenen Bohrhammer als Ritzer mit der Bearbeitung von Granitblöcken und der Erzeugung von Leistensteinen beschäftigt war, wobei beim Bohren der Löcher Quarzfeinstaub entstand und dieser entstandene Staub nicht mittels einer Staubabsauganlage abgesaugt wurde. Somit wurde gegen Auflagepunkt I lit.b Z7 des Bewilligungsbescheides der BH Freistadt vom 24.2.1999, Ge20-101-1998-R, verstoßen, der besagt, dass sämtliche stauberzeugenden Arbeitsmaschinen in den Hauer- bzw Spalterhütten, wie zB Spaltpressen, Presslufthämmer, mit einer Staubabsauganlage auszustatten sind und diese nur bei funktionstüchtiger und in Betrieb befindlicher Absauganlage verwendet werden dürfen.

 

Auch wenn der Bw in seiner Berufung bzw anlässlich der mündlichen Verhandlung sich damit zu entschuldigen versuchte, dass aufgrund der erteilten Unterweisungen, seine Arbeitnehmer dafür verantwortlich sind, dass die verwendeten Arbeitsmaschinen nicht auflagenkonform verwendet wurden, ist entgegenzuhalten, dass der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist, dass sich die im Betrieb verwendeten Geräte in einwandfreiem Zustand befinden. Es hat nämlich der Bw als Bescheidadressat die entsprechenden Auflagen des Bewilligungsbescheides zu erfüllen. Dies bedeutet, dass er die Absauganlage in ordnungsgemäßem Zustand den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen hat. Es ist daher nicht Pflicht des Arbeitnehmers, für das Vorhandensein einer Absauganlage Sorge zu tragen. Dies beinhaltet im Übrigen auch nicht die vom Bw angeführte Anordnung an den Arbeitnehmer. Vielmehr geht diese Anordnung vom Vorhandensein einer Absauganlage aus und unterweist den Arbeitnehmer, zu kontrollieren, dass sie keine Mängel aufweist bzw. Mängel sofort zu melden. Dass aber weder ein elektrischer Anschluss noch ein Schlauchanschluss für die Absauganlage vorhanden war, belegt einerseits das vorgelegte Foto und andererseits die Aussage des meldungslegenden Arbeitsinspektors. Die Aussage war widerspruchsfrei und glaubwürdig. Darüber hinaus ist der Arbeitsinspektor langjährig in diesem Beruf tätig und auch mit dem gegenständlichen Betrieb schon langjährig befasst. Der Arbeitsinspektor gilt daher als sachverständiger Zeuge und war daher seinen Ausführungen Glauben zu schenken.

 

Es hat daher der Bw die Verwaltungsübertretung erwiesenermaßen gesetzt. Auch trifft ihn ein Verschulden. Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, von Fahrlässigkeit auszugehen und diese zu vermuten, sofern der Bw nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Einen solchen Entlastungsnachweis konnte der Bw nicht erbringen. Dass er Kontrollen geltend macht und auch entsprechende Aufzeichnungen vorlegt, konnte den Bw für den gegenständlichen Tatzeitpunkt nicht entlasten. Vielmehr hätte er initiativ alles vorbringen müssen, insbesondere welche Maßnahmen er getroffen hat, die mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen. Welche Maßnahmen konkret er getroffen hat, dass das gegenständliche Gerät bzw. die Staubabsauganlage stets in ordnungsgemäßem Zustand vorliegt und in solchem in Betrieb genommen wird, hat der Bw nicht dargelegt. Jedenfalls konnten die von ihm gelegentlich vorgebrachten Kontrollen, dass zu anderen Zeitpunkten das Gerät nicht funktionsuntauglich ist, die gegenständliche Übertretung nicht widerlegen. Am konkreten Tag allerdings wurde selbst vom Bw keine Kontrolle behauptet. Dies ist umso mehr verwunderlich, als er in der mündlichen Verhandlung angibt, dass er irgendwo im Betrieb anwesend gewesen sei, allerdings aber auch nicht erreichbar war, als er zur Kontrolle geholt werden sollte. Jedenfalls aber können den Bw die Ausführungen, dass der Arbeitnehmer belehrt worden sei, nicht entlasten. Einerseits ist der Arbeitnehmer nach den Aussagen des Arbeitsinspektor der deutschen Sprache nicht mächtig und ist daher zu bezweifeln, ob dieser die in Deutsch gefassten schriftlichen Anweisungen auch tatsächlich verstanden hat. Andererseits genügen aber Belehrungen und Weisungen allein nicht, sondern hat der Arbeitgeber die Einhaltung seiner Weisungen zu kontrollieren. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat er initiativ ein entsprechendes Kontrollsystem darzulegen und durch konkrete Beweise zu untermauern. Ein solches Vorbringen fehlt ebenfalls.

 

5.3. Auch hinsichtlich des Faktum 3 hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Staplerfahrer über einen Nachweis seiner fachlichen Kenntnisse nicht verfügte und auch zum Kontrollzeitpunkt noch nicht zum Kurs angemeldet war. Auch hat der Zeuge glaubhaft dargelegt, dass im Umkreis dieser Kontrolle ein weiterer Arbeitnehmer, der den Staplerfahrer unterweisen konnte und ihn kontrollierte, nicht vorhanden war, sondern der Staplerfahrer vielmehr selbständig tätig war. Es wurde daher erwiesenermaßen gegen die Bestimmung des § 8 Abs.1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten verstoßen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr.441/1975 idgF, haben Arbeitgeber und deren Beauftragte dafür zu sorgen, dass zu den im § 2 Abs.1 genannten Arbeiten nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das Vorliegen der für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 7 nachweisen und die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die notwendigen Berufserfahrungen besitzen.

 

Gemäß § 2 Abs.1 lit.b der zit. Verordnung sind Fachkenntnisse nachzuweisen für das Führen von Staplern mit motorischem Antrieb.

 

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen sind, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 113 Abs.2 Z1 ASchG gelten die §§ 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten als Bundesgesetz.

 

Es hat daher der Bw die zit. Verwaltungsübertretung erfüllt.

Wenn er dazu ausführt, dass ein Kurs erst später möglich war, so ist ihm das Ermittlungsergebnis entgegenzuhalten, dass auch andere Institutionen solche Kurse abhalten und der Nachweis auch schon früher hätte erlangt werden können. Darüber hinaus regelt § 8 der zit. Verordnung eindeutig, dass solche Arbeitnehmer ohne das erforderliche Zeugnis nicht zu diesen Arbeiten herangezogen werden dürfen. Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass auch nicht zur Praxiserfahrung ohne den entsprechenden - theoretischen - Nachweis schon im Betrieb der Arbeitnehmer alleine zur Erlangung der Praxiserfahrung eingesetzt werden darf. Es ist daher eine "Praxiserlangung" ohne die erforderliche Theorie nicht vorgesehen. Darüber hinaus regelt die Bestimmung auch, dass selbst mit der nötigen theoretischen Erfahrung und mit dem Zeugnis erst dann der Arbeitnehmer eingesetzt werden kann, wenn er die notwendige Berufserfahrung besitzt und - sofern er diese noch nicht besitzt - der Arbeitnehmer nur dann eingesetzt werden kann, wenn er zuvor einer entsprechenden Unterweisung unterzogen wurde. Auch der § 8 Abs.2 der zit. Verordnung regelt eindeutig, dass die genannten Arbeiten nur ausgeführt werden dürfen, wenn die Arbeitnehmer ein Zeugnis besitzen. Es wurde daher ein klarer Verstoß nachgewiesen. Auch diese Verwaltungsübertretung hat der Bw subjektiv zu verantworten. Einen Entlastungsnachweis hat er nicht erbracht. Vielmehr hat der Bw in der Berufung noch angeführt, dass er selbst dem Arbeitnehmer die Verrichtung der Staplerarbeiten genehmigt hätte, wenn er nicht selbst Zeit dazu hatte. Auch die weitere Entschuldigung des Bw, dass ein weiterer Arbeitnehmer zur Aufsicht anwesend gewesen wäre, hat sich nicht erwiesen. Es war kein weiterer Arbeitnehmer vorhanden, der den Staplerfahrer beaufsichtigen hätte können. Darüber hinaus ist aber auch anzumerken, dass nach der zit. Verordnung das Beschäftigen eines Staplerfahrers ohne Nachweis unter Zuziehung einer Aufsichtsperson nicht vorgesehen ist. Es war daher auch diese Übertretung zu bestätigten.

 

5.4. Zur Strafbemessung hat bereits die belangte Behörde auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG hingewiesen. Milderungsgründe legte sie nicht zugrunde, erschwerend hat sie die dreimaligen Verwaltungsvorstrafen gewertet. Dem ist nicht entgegenzutreten. Allerdings waren die vom Beschuldigten dargelegten geänderten persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Insbesondere verfügt er nurmehr über geringes Einkommen und hat Schulden zu begleichen. Auch war zu berücksichtigen, dass der Betrieb geschlossen und verkauft wurde, sodass eine weitere Tatbegehung nicht zu befürchten ist. Es konnte daher insbesondere unter dem Aspekt, dass eine Wiederholungsgefahr nicht besteht, das verhängte Strafausmaß zum Faktum 1 erheblich herabgesetzt werden. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist aber tat- und schuldangemessen. Insbesondere war sie erforderlich, weil doch durch das Nichtvorhandensein einer Staubabsaugeinrichtung eine erhebliche Gefährdung des Arbeitnehmers bzw. seiner Gesundheit gegeben war. Auch zeigen die Vorstrafen eine Uneinsichtigkeit des Bw. Es ist daher die nunmehr verhängte Strafe zum Faktum 1 tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen angepasst. Entsprechend § 16 VStG war daher auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

Zum Faktum 3 wurden ebenfalls die geänderten persönlichen Verhältnisse gewürdigt, allerdings musste festgestellt werden, dass die belangte Behörde lediglich die Mindeststrafe verhängt hat. Gründe für ein Unterschreiten der Mindeststrafe bzw. für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG waren hingegen nicht gegeben. Insbesondere war die Voraussetzung des Überwiegens von Milderungsgründen nicht vorhanden, zumal keine Milderungsgründe vorliegen. Es musste daher die diesbezügliche Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt werden.

 

6. Weil die Berufung zum Faktum 3 keinen Erfolg hatte, musste zum Berufungsverfahren ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 VStG vorgeschrieben werden.

 

Hinsichtlich des Faktums 1 hatte die Berufung teilweise Erfolg, sodass zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten war. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der verhängten Strafe gemäß § 64 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:
keine Absaugvorrichtung; betriebliche Ausbilder; Nachweis; Staplerfahrer

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