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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280670/26/Kl/Pe

Linz, 17.06.2003

 

 

 VwSen-280670/26/Kl/Pe Linz, am 17. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Linkesch) über die Berufung des FW, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. HH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Februar 2003, Ge96-2596-2002, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der BauV nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 13. Mai und 28. Mai 2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Übertretungsnorm iSd § 44a Z2 VStG um die Zitierung der "§§ 88 und 161 BauV" zu ergänzen ist.
  2. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.500 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt wird.

     

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 150 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.2.2003, Ge96-2596-2002, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.5 Z1 iVm § 61 Abs.3 und § 118 Abs.3 ASchG iVm § 87 Abs.3 und 5, § 7 Abs.1 und §§ 8, 9, 10 und 30 BauV verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach § 9 Abs.1 VStG strafrechtlich verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B-W GmbH mit Sitz in als Arbeitgeberin zu verantworten hat:

"Bei einer am Freitag, den 25.10.2002 um 11.45 Uhr durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle der B-W GmbH in wurde der Arbeitnehmer AB bei einer Traufenhöhe von ca. 6 m und einer Dachneigung von 30° ohne jede Sicherung gegen Absturz bei Dacharbeiten (Dachschindelverlegung) angetroffen. Am gesamten Wohnobjekt war weder ein Dachfanggerüst noch waren Dachschutzblenden angebracht. Der Arbeitnehmer trug kein Sicherheitsgeschirr und war nicht angeseilt. Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen geeignete Schutzeinrichtungen (Dachschutzblenden, Dachfanggerüste) oder Abgrenzungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern. Das Anbringen von Schutzeinrichtungen darf nur bei geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern, sowie bei Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich entfallen; in diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu die Aufhebung des Strafmaßes und Festsetzung einer angemessenen Strafe beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der von der Behörde festgestellte Sachverhalt unrichtig sei. Der Arbeitnehmer AB habe lediglich Material beigeschafft, der Bw selbst habe Vorbereitungsarbeiten für das Anbringen von Gerüsten getroffen, welche am Nachmittag des selben Tages auch montiert wurden. Darüber hinaus sei die verhängte Strafe völlig unangemessen und habe die Behörde die Unbescholtenheit außer Acht gelassen. Der tödliche Arbeitsunfall im Betrieb des Bw am 9.7.2002 wurde noch mit keiner rechtskräftigen Verurteilung abgeschlossen und es gelte die Unschuldsvermutung und dürfe daher nicht straferschwerend wirken.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat das zuständige Arbeitsinspektorat am Berufungsverfahren beteiligt und es hat dieses in seiner Stellungnahme Ablichtungen der an Ort und Stelle angefertigten Fotos übermittelt und dazu bemerkt, dass der Arbeitnehmer AB die Person am rechten Rand des Daches mit der roten Bekleidung sei. Unmittelbar neben ihm stehe der Bw. Es ist eindeutig ersichtlich, dass der Arbeitnehmer ungesichert Dacharbeiten in Form von Dachschindelverlegungen durchführte. Auch ist eindeutig zu erkennen, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits am rechten Dachrand die Dachschindeln verlegt waren.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 13. Mai und 28. Mai 2003. Die Verfahrensparteien wurden zu den mündlichen Verhandlungen geladen und es ist der Bw mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates zu den mündlichen Verhandlungen erschienen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen Arbeitsinspektor Ing. WW, AB und AB geladen. Der Arbeitnehmer AB ist trotz ausgewiesener Ladung zu den mündlichen Verhandlungen nicht erschienen.

 

4.1. In den öffentlichen mündlichen Verhandlungen gab der Beschuldigte selbst an, dass es sich bei den vorgewiesenen Fotos um die gegenständliche Baustelle handle und die Arbeiten an dieser Baustelle um 9.00 Uhr bzw. 9.30 Uhr am 25.10.2002 begonnen wurden. Es wurden Vorbereitungsarbeiten geleistet, wobei die mit der roten Oberbekleidung erkennbare Person der Arbeitnehmer AB ist, der Vorbereitungsarbeiten auf dem Vordach geleistet hat. Das Hauptdach hat ca. 30° Dachneigung, das Vordach aber sicher keine 20° Dachneigung. Die Vorbereitungsarbeiten durch seinen Arbeitnehmer führte der Bw dahingehend näher aus, dass der Arbeitnehmer die Dachschindeln im Ausmaß von 1,14 m x 0,62 m von dem am Foto ersichtlichen Materialaufzug, welcher auf dem Hauptdach angelehnt war, geholt hat und hinüber auf das Vordach getragen hat und dort aufgelegt hat. Der Bw selbst hat Vorarbeiten dahingehend geleistet, dass er Schnüre gezogen hat und auch am rechten Dachrand die erste Schindelreihe gelegt hat, sodass dann der Bauherr bzw. sein Vater oder von ihm beigeschaffte Personen (glaublich illegale Ausländer) die weiteren Eindeckungsarbeiten durchführen konnten. Die Dachschutzblenden wurden erst am Nachmittag beigebracht und montiert und die Verlegungsarbeiten fertiggestellt, wobei dann der Arbeitnehmer AB mitgeholfen hat. Dies wurde auch vom zeugenschaftlich einvernommenen Arbeitnehmer AB bestätigt, insbesondere, dass er das Dachfanggitter erst am Nachmittag zur Baustelle verbrachte und auch montiert hat und dann auch an dieser Baustelle Dachschindeln verlegt hat. Er sollte am Nachmittag das Fanggerüst bringen, weil dann dieses für die anderen Arbeitnehmer, also glaublich die Pfuscher benötigt werde. Auch am Nachmittag war der Materialaufzug auf dem steileren Teil des Daches angelegt.

Der weiters zeugenschaftlich einvernommene Arbeitsinspektor, welcher die Anzeige erstattet hat, gab glaubwürdig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend an, dass das Hauptdach eine Dachneigung von 30° aufwies, das Vordach allerdings nur eine Neigung von 17°. Er legte aber anhand der Fotos, die zu Beginn der Kontrolle angefertigt wurden, dar, dass sich zwar auf den Fotos der genannte Arbeitnehmer auf dem weniger steilen Dachstück des Vordaches befand, dass dieser aber dieses weniger steile Dachstück auch über das steile Dachstück betreten haben muss. Er muss nämlich das Dach über das Hauptgebäude, welches linksseitig am Foto erkenntlich ist, über den Dachboden und dann das steile Stück des Daches betreten haben. Eine an das Vordach angelegte Leiter an der rechten Außenseite des Hauses wurde vom Zeugen nicht wahrgenommen. Auch die vom Bw ausgeführten Arbeiten, dass der Arbeitnehmer das Material vom Materialaufzug zum Vordach herbeischaffte, können nur so durchgeführt werden, dass das steile Dach, an dem der Materialaufzug angelehnt ist, betreten wird. Auch wurde vom Zeugen weiters ausgeführt, dass er dann in weiterer Folge mit dem Arbeitnehmer Kontakt aufgenommen hat und der Arbeitnehmer dann von oben, also vom Dach, gemeint ist über das Steildach des Hauptgebäudes, den Dachboden und dann das Stiegenhaus, heruntergekommen ist. Es waren keinerlei Absturzsicherungen zu diesem Zeitpunkt der Kontrolle vorhanden, der Arbeitnehmer war auch nicht angeseilt. Weiters ist neben dem Arbeitnehmer der Bw am Vordach mit Arbeiten beschäftigt. Auch wurden noch weitere Personen am Dach vorgefunden.

Der Bw führt weiters an, dass sich seine Einkommensverhältnisse gegenüber den Schätzungen der belangten Behörde nicht geändert hätten, dass er aber sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder sei.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen sind, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

Gemäß § 161 BauV sind Übertretungen dieser Verordnung nach § 130 Abs.5 Z1 ASchG zu bestrafen.

 

Gemäß § 87 Abs.2 BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.

 

Gemäß § 87 Abs.3 BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern. Geeignete Schutzeinrichtungen sind Dachschutzblenden und Dachfanggerüste (§ 88).

 

Gemäß § 87 Abs.5 BauV darf das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Abs.3 nur entfallen bei

  1. geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern (Z1)
  2. Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich (Z2).

In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein.

 

5.2. Im Grunde des Beweisverfahrens und des dort als erwiesen festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer bei einer Traufenhöhe von ca. 6 m Material vom Materialaufzug auf dem Hauptdach mit einer Dachneigung von 30° entgegengenommen hat und dieses Material über dieses Dach zu einem Vordach mit einer Dachneigung von 17° verbracht und dort aufgelegt hat. Weiters ist erwiesen, dass es sich bei der gegenständlichen Baustelle um die gesamte Neueindeckung des Daches handelte, also nicht nur um Reparaturarbeiten oder Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich. Der Arbeitnehmer war nicht angeseilt und trug kein Sicherheitsgeschirr; es waren keine Schutzeinrichtungen vorhanden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren diese Arbeiten bereits zwei Stunden im Gange.

 

Nach den vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen hätte aber bei einer Absturzhöhe von mehr als 3 m und einer Dachneigung von mehr als 20° (konkret 30°, welche jedenfalls auch beschritten werden mussten) geeignete Schutzeinrichtungen wie Dachschutzblenden und Dachfanggerüste vorhanden sein müssen. Diese müssen schon zu Beginn der Arbeiten vorhanden sein. Es genügt nicht, dass diese erst im Laufe des Tages - wie dies vom Bw angeführt wird - beigebracht werden.

Es wurde daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung jedenfalls erfüllt.

 

Aber auch das Vorbringen des Bw, dass bei einer Dachneigung von 20° keine Schutzeinrichtungen vorhanden sein müssen, ist nicht richtig, weil nach der vorzitierten Bestimmung des § 87 Abs.2 BauV jedenfalls Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein müssen, also Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen, oder jedenfalls das sichere Anseilen mit Sicherheitsgeschirr erforderlich ist.

Es ist jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung, nämlich einer Sorgfaltsverletzung des Bw auszugehen. Eine Entlastung ist dem Bw hingegen nicht gelungen. Vielmehr war beim Verschulden zu berücksichtigen, dass der Bw selbst auf der Baustelle vorhanden war und neben dem ungesicherten Arbeitnehmer auf dem Dach Dacharbeiten durchführte. Es ist daher auch nicht von einer mangelhaften Kontrolle des Bw auszugehen, sondern, dass er die Verletzung der Verwaltungsvorschrift in Kauf genommen hat. Auch hat das Beweisverfahren ergeben, dass gar nicht geplant war, schon zu Beginn der Dacharbeiten entsprechende Schutzeinrichtungen beizuschaffen und zu montieren, sondern vielmehr haben die Zeugenaussagen ergeben, dass diese Schutzeinrichtungen erst am Nachmittag herbeigebracht und montiert wurden. Es hat daher der Bw die Tat auch subjektiv zu verantworten.

 

5.3. Hinsichtlich der Strafbemessung hat bereits die belangte Behörde gemäß § 19 VStG im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens auf den Unrechtsgehalt der Tat und den Schutzzweck der Norm Bedacht genommen und auch die persönlichen Verhältnisse, die von ihr geschätzt wurden, der Strafbemessung zugrunde gelegt. Dabei hat sie aber auch auf den Strafantrag des anzeigenden Arbeitsinspektorates Bedacht genommen. Im Berufungsverfahren wurde überzeugend dargelegt, dass der tödliche Arbeitsunfall vom Juli 2002 noch nicht rechtskräftig in einem Strafverfahren abgeschlossen wurde, sodass die Unschuldsvermutung gilt und dieser Vorfall nicht bei der Strafbemessung herangezogen werden darf. Auch hat der Bw nunmehr zusätzlich geltend gemacht, dass er Sorgepflichten für zwei Kinder hat. Der Behörde ist jedenfalls zu den Ausführungen zum Unrechtsgehalt beizupflichten, insbesondere auf die hohe Absturzhöhe war Bedacht zu nehmen. Weiters musste im Rahmen des Verschuldens bei der Strafbemessung darauf Bedacht genommen werden, dass der Berufungswerber als Arbeitgeber selbst auf der Baustelle anwesend war und mitgearbeitet hat und auf keinerlei Sicherheitsvorkehrungen Bedacht genommen hat, also auffällig sorglos gehandelt hat oder sogar die Verwaltungsübertretung in Kauf genommen hat, also mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Die vom Bw geltend gemachte Unbescholtenheit liegt hingegen nicht vor, weil gegen ihn andere Verwaltungsvormerkungen aufscheinen. Allerdings sind diese nicht einschlägig. Es kommt ihm somit nicht der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute, sondern war vielmehr der Erschwerungsgrund der rechtskräftigen Vorstrafen nicht anzuwenden. Es hat daher die belangte Behörde zu Recht nicht die Unbescholtenheit zugrunde gelegt. Allerdings musste vom Oö. Verwaltungssenat darauf Rücksicht genommen werden, dass eine rechtskräftige einschlägige Verwaltungsvorstrafe noch nicht vorliegt, es also sich um eine erstmalige Tatbegehung handelt, und dass der Bw sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder ist. Anlässlich der erstmaligen Tatbegehung erscheint daher das nunmehr festgesetzte Strafausmaß dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst und tat- und schuldangemessen sowie auch den festgehaltenen persönlichen Verhältnissen angepasst. Eine weitere Strafherabsetzung war aber in Anbetracht der Schwere der Verwaltungsübertretung nicht in Erwägung zu ziehen. Auch waren spezialpräventive Gründe heranzuziehen, nämlich dass durch die nunmehr festgesetzte Geldstrafe der Bw von einer weiteren Tatbegehung abgehalten werden soll.

 

Gemäß § 16 VStG war auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend festzusetzen.

Die Berufungsbehörde wird aber darauf hingewiesen, dass gemäß § 16 VStG, wenn eine besondere Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf. Wenn daher die belangte Behörde bei einer Festsetzung einer Strafhöhe von der Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens die höchstmögliche Ersatzfreiheitsstrafe festlegt, ist dies gesetzlich nicht gedeckt. Dies insbesondere deshalb, weil keine besonderen (erschwerenden) Umstände geltend gemacht wurden.

 

6. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht aufzuerlegen. Gemäß § 64 VStG war der Verfahrenkostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz auf 10 % der verhängten Strafe herabzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

 

 

Beschlagwortung:

keine Sicherheitseinrichtungen, keine Ausnahme für Vorarbeiten, Unrechtsgehalt

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