Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280674/2/Ga/He

Linz, 28.11.2003

 

 

 

VwSen-280674/2/Ga/He Linz, am 28. November 2003

DVR.0690392 

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Ing. C K, vertreten durch Dr. G, Dr. K & Mag. P OEG, Rechtsanwälte in L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24.2.2003, GZ. 330149730, wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (ASchG iVm Arbeitsmittelver-ordnung - AM-VO), zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat 146 € zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.
 

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 24. Februar 2003 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter der Baugesellschaft H & S m.b.H., L in L, welche wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Baugesellschaft H & S m.b.H. & Co.KG, mit angegebener Adresse in L, sei, verwaltungsstrafrechtlich dafür einzustehen, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in bestimmter Weise die Verpflichtungen betreffend die (...) Benutzung von Arbeitsmitteln verletzt habe, dadurch nämlich, dass entgegen § 18 Abs.2 Z5 AM-VO am 3. September 2001 auf der Baustelle "Wohn- und Bürohausneubau Museumstraße 30, 4020 Linz" als Arbeitsmittel ein Bewehrungskorb mit dem Turmdrehkran gewendet worden sei und dabei zufolge unsachgemäßer Einhängung am Kranhaken von den Bügeln gerutscht und umgefallen sei und einen der dort beschäftigten, namentlich genannten Arbeitnehmer, der sich unter unter der hängenden Last aufgehalten habe, unter sich begraben habe.
Dadurch seien § 130 Abs.1 Z16 iVm § 33, § 35 Abs.1 Z5 und § 39 Abs.1 ASchG iVm § 18 Abs.2 Z5 AM-VO verletzt worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 130 Abs.1 Einleitung ASchG eine Geldstrafe von 730 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis - ohne Verhandlungsantrag - erhobene, in der Hauptsache Aufhebung und Einstellung, hilfsweise die Herabsetzung der Geldstrafe begehrende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Das Berufungsvorbringen stellt den Schuldspruch tatseitig außer Streit, der Berufungswerber wendet jedoch ein, dass ihn an dem Vorfall kein Verschulden treffe. Es sei nämlich, dahin lässt sich das Berufungsvorbringen zusammenfassen, in seiner Firma ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet gewesen.
 
Für die Effizienz dieses Kontrollsystems führt der Berufungswerber im Wesentlichen an:


 
Zum diesbezüglichen Beweis beantragt der Berufungswerber die Durchführung eines Lokalaugenscheines, die Einholung eines Bausachverständigengutachtens und die zeugenschaftliche Einvernahme des E H, Vorarbeiter auf der sprucherfassten Baustelle.
 
Mit diesem Vorbringen betreffend das in seinem Unternehmen eingerichtete Kontrollsystem hat der Berufungswerber sein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht.
Dazu wäre es erforderlich gewesen, ein konkretes Tatsachenvorbringen zu erstatten, aus dem sich detailliert ergibt, welches Kontroll- und Maßnahmensystem zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften in dem vom Berufungswerber geleiteten Unternehmen geschaffen wurde und wie dieses konkret funktioniert (vgl VwGH 20.9.2001, 99/11/0227). Die bloße Dartuung der Erteilung von Weisungen und der Einrichtung eines Kontrollsystems mit hierarchischer Gliederung der Verantwortungsträger und der Kontrolle der in diese Hierarchie Eingebundenen reicht zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens des Arbeitgebers nicht aus. Vielmehr wäre es - über das Glaubhaftmachen der Existenz eines Kontrollsystems in generell-abstrakter Form hinaus - erforderlich gewesen aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen (vgl VwGH 30.9.1998, 98/02/0148; VwGH 24.8.2001, 2001/02/0148, 0149) der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen dieses Systems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in das System eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften, hier jene der AM-VO zum Schutz vor Gefahren durch unsachgemäße Benützung von Arbeitsmitteln zum Heben etc. von Lasten, auch tatsächlich befolgt einerseits und andererseits, welche Maßnahmen schließlich der Berufungswerber als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und im Rahmen seiner Haftung Anordnungsbefugter vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.
Auf den Berufungsfall angewendet hätte also das Behauptungsvorbringen detailliert darzustellen gehabt, dass und welche konkreten Maßnahmen - durch Gestaltung von Arbeitsbedingungen, durch entsprechende Entlohnungsmethoden und durch disziplinäre Eingriffe u.dgl. - so vorgekehrt und, vom verantwortlichen Beauftragten aus abwärts, auch gehandhabt wurden, auf dass die Unterbindung von Anreizen zur Verletzung der vorliegend angesprochenen Schutzvorschriften sowie Nachlässigkeiten in diese Richtung unter vorhersehbaren Verhältnissen und mit gutem (damit auch gemeint: auf betriebliche Besonderheiten Bedacht nehmenden) Grund erwartet werden durfte.
Gerade Maßnahmen dieser Art, die der Berufungswerber selbst ergreift bzw. die die ihm Nachgeordneten zu ergreifen gehabt hätten, stellte der Berufungswerber mit seinen, oben wiedergegebenen Hinweisen auf Unterweisungen, Begutachtungen, Kontrolle von Verantwortlichen, disziplinäre Maßnahmen und Weisungen jedoch nicht dar. So blieb auch gänzlich unausgeführt, wie konkret die nur diffus erwähnten "geeigneten disziplinären Maßnahmen, soweit ich dazu in der Lage und befugt bin", beschaffen sind. Auch die bloße Behauptung einer nachträglichen Verwarnung an die involviert gewesenen Arbeitnehmer (die Eisenbieger-Partie) ist zur Dartuung eines wirksamen Kontrollsystems nicht hinreichend.
 
War aber das Berufungsvorbringen insgesamt nicht geeignet, ein funktionierendes, die Ergreifung bestimmter Maßnahmen durch den Berufungswerber selbst miteinbeziehendes Kontrollsystem bezogen auf die konkrete Baustelle und die dort verwendeten Arbeitsmittel darzulegen, war der Unabhängige Verwaltungssenat auch nicht gehalten, den zum Beweis für dieses - zu seiner Entlastung untaugliche - Vorbringen namhaft gemachten Zeugen (dies allerdings ohne bestimmt formuliertes Beweisthema) zu vernehmen (vgl wiederum VwGH 30.9.1998, 98/02/0148). Die beantragten Beweisführungen 'Lokalaugenschein' und 'Bausachverständigen-gutachten' waren gleichfalls mangels Angabe konkreter Beweisthemen und im Hinblick auf die unstrittige, als erwiesen festzustellen gewesene Tatseite unbeachtlich.
 
Aus allen diesen Feststellungen und Erwägungen war der belangten Behörde in der Annahme auch der subjektiven Tatseite im Berufungsfall, weil ein iS des § 5 Abs.1 VStG schuldbefreiendes, d.h. das spezifische (Konstellationen wie hier gänzlich abdeckende) Netz konkreter Maßnahmen darstellende Kontrollsystem schon nicht behauptet wurde. Der Schuldspruch war daher zu bestätigen.
 
Strafbemessung:
Die belangte Behörde ist - nach der Aktenlage zu Recht - von zu schätzen gewesenen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers ausgegangen (monatliches Nettoeinkommen von 2.000 €; keine Sorgepflichten). Die unter Heranziehung der Kriterien des § 19 VStG verhängte Geldstrafe von 730 € bekämpft der Berufungswerber nun in seiner Rechtsmittelschrift als unter Ermessensüberschreitung festgesetzt. So verfüge er nicht über das Einkommen in der geschätzten Höhe und sei zudem sorgepflichtig für die Ehefrau und zwei Kinder. Die Geldstrafe sei daher nicht angemessen.
Der Berufungswerber muss sich entgegenhalten lassen, dass ihm die von der Strafbehörde geschätzten Verhältnisse im Voraus mit Aufforderung zur (mitwirkenden) Stellungnahme bekannt gegeben wurden und er sich hiezu jedoch verschwiegen hat. Der nun von ihm behauptete Mindernettoverdienst wurde von ihm weder konkret angegeben noch durch Bescheinigungsmittel untermauert. Glaubwürdig hingegen ist die (von der belangten Behörde ihrerseits nicht widersprochene) Behauptung des Berufungswerbers von drei Sorgepflichten.
Die im Berufungsfall ohne Ermessensüberschreitung festgesetzte Geldstrafe war dennoch nicht zu mindern. Zum Einen war auf den Strafrahmen von 145 € bis 7.260 € Bedacht zu nehmen; das Ausmaß der verhängten Geldstrafe liegt - offenbar auch, weil die belangte Behörde den besonderen Milderungsgrund gemäß § 34 Z2 StGB zugunsten des Berufungswerbers bereits gewertet und einen Erschwerungsgrund jedoch nicht gefunden hat - mit nur rund einem Zehntel der Höchststrafe noch im unteren Bereich des Strafrahmens. Zum Anderen steht der beträchtliche Unrechtsgehalt der, wenngleich nur mit Fahrlässigkeitsschuld vorwerfbaren Schutzpflichtverletzung in diesem Fall (mit Unfallfolge!) einer Herabsetzung der Geldstrafe entgegen.
Auch der Strafausspruch war daher zu bestätigen.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe aufzuerlegen).
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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