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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280682/8/Kl/Ka

Linz, 24.07.2003

 

 

 VwSen-280682/8/Kl/Ka Linz, am 24. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der Frau MP, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 14.3.2003, Ge96-62-2002, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Hinsichtlich Faktum 2 wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift im Sinne des § 44a Z2 VStG "§ 6 Abs.1 Z1 und § 8 Abs.1 Z14 AM-VO iVm § 130 Abs.1 Z16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz" und die Strafnorm gemäß § 44a Z3 VStG "§ 130 Abs.1 Einleitung ArbeitnehmerInnenschutzgesetz" zu lauten hat.

II. Hinsichtlich Faktum 1 entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge. Hinsichtlich Faktum 2 ist ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 14.3.2003, Ge96-62-2002, wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 1.) 150 Euro, EFS 24 Stunden, und 2.) 300 Euro, EFS 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß 1.) § 8 Abs.1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten im Sinn des § 130 Abs.5 Z1 ASchG iVm § 113 Abs.2 Z1 ASchG und 2.) § 6 Abs.1 Z1 AM-VO iVm § 8 (9 o. 10) Abs.1 Z14 AM-VO gemäß § 130 Abs.1 Z16 ASchG verhängt, weil sie als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der CHgesmbH mit dem Sitz in, wie bei einer Besichtigung ihrer Arbeitsstätte in, im südöstlichen Teil des Betriebsgebäudes der Fa. HW GmbH von Herrn Ing. WW vom Arbeitsinspektorat Linz festgestellt wurde, folgende Bestimmungen der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse BGBl. Nr. 441/1975 iVm dem Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ASchG) BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 159/2001 und der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) BGBl. II Nr. 164/2000 nicht eingehalten hat

Sachverhalt:

1.) Der Arbeitnehmer SS lenkte den auf den beiliegenden Fotos abgebildeten Hubstapler. Er fuhr damit von dem sich neben der S befindlichen Lager, das sich in einer Stahlhalle, die mit Abfallprofilblechen verkleidet ist, befindet, zum Arbeitsplatz im südöstlichen Gebäudeteil (ca. 150 m).

 

Bei dieser Fahrt nahm er einen Arbeitnehmer (Hr. BJ) am Hubstapler mit, obwohl keine Einrichtung vorhanden war, die eine sichere Mitfahrgelegenheit ermöglicht hätte. Ein Zeugnis (Nachweis), das den Arbeitnehmer zum Lenken des Staplers berechtigt, konnte nicht vorgelegt werden.

 

2.) Der Hubstapler (Typ Beta, hergestellt in Bulgarien) befand sich in sicherheitstechnischer Hinsicht in einem Zustand, der als bedenklich einzustufen war. So musste der Arbeitnehmer unmittelbar nachdem der Stapler abgestellt war, die Starterbatterie abklemmen, da es sonst zur Selbstentladung gekommen wäre. Das Hubgerüst wies an den Führungen augenscheinliche Abnutzungen auf, die Hydraulikzylinder waren undicht usw. Eine wiederkehrende Prüfung des Hubstaplers konnte nicht nachgewiesen werden.

 

Tatvorwurf:

1.) Der Arbeitnehmer wurde zum Lenken eines Hubstaplers herangezogen, obwohl er über keine entsprechende Ausbildung verfügte. Gemäß § 2 Abs.1 lit.b der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten müssen Arbeitnehmer für die sichere Durchführung dieser Arbeiten die notwendigen Fachkenntnisse nachweisen. Gemäß § 8 Abs.1 der zit. Verordnung dürfen Arbeitgeber nur Arbeitnehmer zum Führen von Staplern heranziehen, die durch ein Zeugnis nachweisen können, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Im gegenständlichen Fall besaß der Arbeitnehmer kein entsprechendes Zeugnis. Es wurde somit § 8 Abs.1 der zit. Verordnung übertreten.

2.) Der Hubstapler (Typ Beta) wurde am 14. Aug. 2002 als Stapelhilfe und Transportmittel verwendet, ohne dass die wiederkehrende Prüfung gemäß § 8 Abs.1 Ziffer 14 AM-VO durchgeführt worden war.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die ersatzlose Aufhebung der Strafe beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass weder Herrn S noch Herrn B befohlen oder erlaubt wurde mit dem Stapler zu fahren. Die Berufungswerberin handle mit gebrauchten Staplern und Herr S war beauftragt, den Stapler zu reparieren. Um dies durchführen zu können, muss er auch eine Probefahrt machen um festzustellen, welche Reparaturen tatsächlich durchzuführen sind. Weil es sich um Handelsware handle, wird vor Auslieferung des Staplers eine wiederkehrende Überprüfung durchgeführt. Herr S hatte keine Hubarbeiten mit dem Stapler durchgeführt, sondern nur eine Probefahrt gemacht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat das zuständige Arbeitsinspektorat Linz am Verfahren beteiligt. Dieses hat in einer Stellungnahme die aufgenommenen Fotos übermittelt und in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer S bei seiner Zeugeneinvernahme angab, dass der Hubstapler fallweise für das Abladen von größeren Gegenständen von verschiedenen ArbeitnehmerInnen verwendet werde. Dies scheint glaubwürdig und erklärt auch, dass am Stapler ein provisorisches Witterungsverdeck angebracht ist. Von einer Reparatur am Stapler war zum Zeitpunkt der Kontrolle nichts zu merken. Um den Hubstapler abstellen zu können, wurde ein Metall-Konstruktionsteil, der vor dem Stapler lag, angehoben und in Richtung Betriebsgebäude versetzt. Dieser Metallteil ist am Foto 2 zu erkennen. Im Übrigen ist auch für das Lenken von Hubstaplern, sei es auch nur für Probefahrten, eine Lenkberechtigung erforderlich. Gegenständlich wurde eine Fahrt von ca. 150 m von einer Lagerhalle zum Eingang in die Werkstätte durchgeführt und erscheint die Bezeichnung als Probefahrt nicht gerechtfertigt. Im Übrigen war ein Arbeitnehmer gefährdet, der am Hubstapler mitgenommen wurde. Die Mitnahme des Arbeitnehmers bestätigt die Ansicht, dass es sich um keine Probefahrt gehandelt habe. Weiters wurde hinsichtlich der bei der Kontrolle vorgefundenen Mängel auf einen schriftlichen Auftrag des Arbeitsinspektorates vom 14.8.2002 hingewiesen und dieser in der Beilag angeschlossen.

 

Die Bw verwies in einer Replik weiters darauf, dass Herr S ein gelernter KFZ-Mechaniker sei und eine Probefahrt durchgeführt hätte. Die Verwendung des Staplers an sich sei nicht erforderlich, weil ein Elektrostapler zur Verfügung stehe und dieser ausschließlich für Hubarbeiten verwendet wird. Es sei nur Herr S als Mechaniker, Herr N als LKW-Fahrer und Herr N als Hilfsarbeiter beschäftigt, alle für Reparaturen bei der Vermietung in Letten sowie beim Transport von Handelswaren und deren Instandsetzung. Ein Stapler werde nicht benötigt. Eine Lagerliste wurde beigelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Einholung von Stellungnahmen. Weil einerseits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, und andererseits eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 und Abs.3 Z3 VStG).

 

4.1. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass das zuständige Arbeitsinspektorat laut Anzeige vom 8.10.2002 eine Kontrolle am 14.8.2002 in der Arbeitsstätte der CHgesmbH durchgeführt hat und dabei wahrnahm, dass der Arbeitnehmer S einen Hubstapler lenkte. Hievon wurde ein Foto angefertigt. Er fuhr von dem sich neben der S befindlichen Lager zum Arbeitsplatz im südöstlichen Gebäudeteil (ca. 150 m). Bei dieser Fahrt nahm er einen Arbeitnehmer (Herrn BJ) am Hubstapler mit, obwohl keine Einrichtung vorhanden war, die eine sichere Mitfahrgelegenheit ermöglicht hätte. Ein Zeugnis, das den Arbeitnehmer zum Lenken des Staplers berechtigt, konnte nicht vorgelegt werden. Der Hubstapler Typ Beta, hergestellt in Bulgarien befand sich in sicherheitstechnischer Hinsicht in einem bedenklichen Zustand. Eine wiederkehrende Prüfung des Hubstaplers konnte nicht nachgewiesen werden.

 

Dieser Sachverhalt ist untermauert durch die im Berufungsverfahren vorgelegten Fotos, insbesondere ist daraus die Fahrt des genannten Arbeitnehmers ersichtlich sowie auch die Mitnahme eines zweiten Arbeitnehmers, für welchen kein Platz auf dem Fahrzeug vorgesehen ist. Weiters ist ersichtlich, dass auf der Staplergabel ein Metallteil befördert wird.

 

Weiters ist von der glaubwürdigen Darstellung anlässlich der Zeugeneinvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10.1.2003 auszugehen, wo der einvernommene Arbeitnehmer S angibt, dass er an diesem Tag die Funktionstauglichkeit eines Hubstaplers überprüft hat, die Mängel festgestellt hat und dann nach der Mittagspause den Stapler in den Innenhof des Hallentraktes bringen wollte. Er hat daher seinen Kollegen B, der ihn begleitete, auf der seitlichen Vorrichtung des Hubstaplers mitgenommen. Er sagte weiters aus, dass der Stapler fallweise für das Abladen größerer Gegenstände verwendet wird. Dabei wird er meist von einem Chauffeur gefahren. Der Arbeitnehmer S fährt den Stapler praktisch nie, das Betätigen durch ihn war nur eine Überstellung an einen anderen Platz, wobei er einen Arbeitskollegen mitnahm.

 

Das Arbeitsinspektorat Linz führte in einer Stellungnahme im Verfahren erster Instanz weiters aus, dass auch Probefahrten unter den Sammelbegriff "Führen eines Staplers" fallen, nicht nur auf Verladearbeiten. Darüber hinaus wird auch darauf hingewiesen, dass die gelegentlichen Verladearbeiten mit dem Stapler insofern auch glaubwürdig sind, als am Stapler ein provisorischer Witterungsschutz angebracht ist, und daher auf einen regelmäßigen Einsatz im Freien geschlossen werden kann. Auch wurde von einer Probefahrt oder Reparatur am Stapler zum Zeitpunkt der Kontrolle nichts bemerkt. Auch wird darauf hingewiesen, dass mit dem Stapler eine Fahrt von ca. 150 m von einer Lagerhalle zum Eingang in die Werkstätte durchgeführt wurde. Auch sei es unüblich, dass bei einer Probefahrt ein Arbeitnehmer mitgenommen werde.

 

Es hat sowohl die Behörde erster Instanz ihre Entscheidung auf diesen Sachverhalt gegründet und kam auch in der Berufung nichts neues hervor. Auch konnte die Bw weder durch ihr Vorbringen noch durch Beweisanträge, welche im Übrigen nicht gestellt wurden, diesen Sachverhalt entkräften. Die Aussagen des kontrollierenden Organs sowie auch des einvernommenen Arbeitnehmers erscheinen glaubwürdig und der Lebenserfahrung entsprechend. Darüber hinaus ist das Arbeitsinspektionsorgan ein besonders geschultes Organ und steht unter Diensteid.

 

Es konnte daher auch dem Berufungsverfahren der genannte Sachverhalt zugrunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Straferkenntnis im Hinblick auf das Faktum 1 nicht. Insbesondere ist zum Faktum 1 keine Tatzeit genannt. Auch die Aufforderung zur Rechtfertigung als erste Verfolgungshandlung sowie auch weitere Verfahrensschritte in erster Instanz enthalten zum Faktum 1 keine Angaben über die Tatzeit. Weil bereits die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist verstrichen ist, konnte eine Berichtigung bzw Ergänzung nicht mehr durchgeführt werden. Es war daher mangels Tatkonkretisierung das Straferkenntnis zum Faktum 1 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

5.2. Gemäß § 1 Abs.1 Arbeitsmittelverordnung-AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, gilt diese Verordnung für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen. Gemäß § 2 Abs.1 der zit. VO sind Arbeitsmittel im Sinn dieser Verordnung alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern......

Gemäß § 2 Abs.2 der zit. VO umfasst "Benutzung" im Sinn dieser Verordnung alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.

 

Gemäß § 6 Abs.1 Z1 der zit. VO dürfen Arbeitsmittel nur verwendet werden, wenn die für die sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, usw.

 

Gemäß § 8 Abs.1 Z14 der zit. VO sind selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge für die eine Prüfpflicht nach dem KFG besteht, mindestens ein Mal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen.

 

Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen (§ 8 Abs.7 der zit.VO).

 

Nach dem festgestellten und erwiesenen Sachverhalt, den die Bw nicht entkräften konnte, wurde zum Tatzeitpunkt ein Hubstapler, also ein selbstfahrendes Arbeitsmittel, vom genannten Arbeitnehmer in Betrieb genommen, betrieben, über eine Strecke von 150 m gefahren und sowohl Material als auch ein Arbeitskollege damit befördert. Es wurde daher ein Arbeitsmittel, das zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen ist, tatsächlich verwendet und wird damit die Pflicht einer wiederkehrenden Prüfung ausgelöst. Insbesondere wurde ein Metallteil transportiert und es wurde ein weiterer Arbeitskollege durch den Fahrer mitgenommen. Dabei von einer Probefahrt zu sprechen, ist unüblich und nicht im Sinne des Wortes Probefahrt. Da das Inbetriebnehmen, die Instandsetzung, der Transport, der Umbau, die Instandhaltung und Wartung auch unter "Benutzung" fällt und genau solche Tätigkeiten auch ausgeführt wurden, war daher eine wiederkehrende Überprüfung erforderlich. Eine solche konnte nicht festgestellt werden. Das Nichtvorliegen wurde auch nicht bestritten.

 

Gemäß § 130 Abs.1 Z16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Es hat daher die Bw die Verwaltungsübertretung objektiv begangen. Sie hat sie auch subjektiv zu verantworten. Ein Entlastungsnachweis ist der Bw nicht gelungen. Insbesondere hat sie nicht vorgebracht, welche Maßnahmen sie getroffen hat, dass die Begehung der Verwaltungsübertretung durch den Arbeitnehmer, also die Inbetriebnahme, die Verwendung als Transportmittel, verhindert wird.

 

Es war das Faktum 2 hinsichtlich der Schuld zu bestätigen. Dabei mussten die entsprechenden Gesetzesstellen berichtigt werden.

 

5.3. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf sämtliche objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe nach § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Insbesondere war auf den Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der Tat einzugehen. Gerade die Verwendung eines sich im bedenklichen Zustand befindlichen Fahrzeuges und Mitnahme einer zusätzlichen Person, was nicht vorgesehen ist, stellt eine besondere Gefährdung und daher Verletzung der Schutznorm dar. Erschwerungs- und Milderungsgründe kamen nicht hervor. Auch wurde von der Bw keine Strafbemessungsgründe geltend gemacht. Es war daher die verhängte Geldstrafe, welche im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen ist, tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen angepasst. Sie konnte daher ebenfalls bestätigt werden.

 

6. Weil die Berufung zum Faktum 1 Erfolg hatte, entfallen diesbezüglich sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. Zum Faktum 2 ist auszuführen, dass im Hinblick auf die Bestätigung des Straferkenntnisses ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 60 Euro, gemäß § 64 VStG zu bestimmen waren.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt
 

 

Beschlagwortung:

Konkretisierung, Tatzeit, Benutzung eines Arbeitsmittels, Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung

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