Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280693/12/Kon/Hu VwSen280694/12/Kon/Hu VwSen280695/12/Kon/Hu

Linz, 03.02.2005

 

 

 VwSen-280693/12/Kon/Hu
VwSen-280694/12/Kon/Hu
VwSen-280695/12/Kon/Hu
Linz, am 3. Februar 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufungen des Herrn G F A, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom jeweils 9. September 2004, Zln. Ge96-30-2003, Ge96-30-1-2003 und Ge96-30-2-2003, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 2. Februar 2005 zu Recht erkannt:

  1. Den Berufungen wird keine Folge gegeben und die angefochtenen Straferkenntnisse werden bestätigt.
  2. Der Berufungswerber G F A hat 20 % der jeweils gegen ihn verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 300 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

 

Rechtsgrundlage:
zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 51 Abs.1 und 51c VStG, und § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

In den angefochtenen Straferkenntnissen wird dem Berufungswerber G F A (im Folgenden: Bw) in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung der A Handel- und TransportgesmbH mit dem Sitz in A, die die Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr besitzt, nach außen berufenes Organ jeweils Folgendes zur Last gelegt:

 

A (Straferkenntnis Ge96-30-2003):

Den im Betrieb in S, A, beschäftigten Lenker S T, als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt (Kz:), mit folgender Lenkzeit wie folgt eingesetzt zu haben:

1.)

gesamt: 10 Stunden 23 Minuten

 

Laut Aufzeichnung am Schaublatt (Fahrstreckenmessung) wurden 580 km zurückgelegt. Tatsächlich wurden laut Eintragung am Schaublatt (Anfangskilometerstand 685.444, Endkilometerstand 686.173) 729 km zurückgelegt. In der Zeit von 15.00 Uhr bis 17.15 Uhr wurde das Schaublatt in die Beifahrerlade gelegt und in dieser Zeit wahrscheinlich die fehlenden 150 km zurückgelegt. Bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 80 km/h ergibt das eine Lenkzeit von ca. 1 Stunde und 53 Minuten. Eine 2-Fahrer Besetzung lag nicht vor.

 

2.)

gesamt: 21 Stunden 30 Minuten

 

Laut Aufzeichnung am Schaublatt (Fahrstreckenmessung) wurden ca. 355 km zurückgelegt. Tatsächlich wurden laut Eintragung am Schaublatt 844 km (Anfangskilometerstand 687.535, Endkilometerstand 688.379) zurückgelegt. In der Zeit vom 7.3.2003, ca. 18.40 Uhr bis 8.3.2003, 10.30 Uhr, wurde das Schaublatt in die Beifahrerlade gelegt und in dieser Zeit wahrscheinlich die fehlenden 489 km zurückgelegt. Bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 80 km/h ergibt das eine Lenkzeit von ca. 6 Stunden, wodurch sich für den Zeitraum vom 7.3.2003, 8.40 Uhr bis 8.3.2003, 10.30 Uhr eine Lenkzeit von 12 Stunden ergibt. Zu dieser Lenkzeit, da keine Ruhezeit aufgezeichnet wurde (Aufzeichnung für den Zeitraum 7.3.2003, 18.40 Uhr bis 8.3.2003, 10.30 Uhr Beifahrerlade Ruhezeit, obwohl das Fahrzeug gelenkt wurde) ist die Lenkzeit von 9 Stunden 30 Minuten vom 8.3.2003 für den Zeitraum 10.30 Uhr bis 21.45 Uhr mit der Lenkzeit des vorangegangenen Zeitraumes zu addieren, wodurch sich eine Lenkzeit von 21 Stunden 30 Minuten ergibt.

 

Die tägliche Lenkzeit darf an zwei Tagen pro Woche 10 Stunden, an den übrigen Tagen 9 Stunden nicht überschreiten.

 

Verwaltungsübertretungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EG-VO 3820/85) i.V.m. § 28 Abs. 1a Z. 4 Arbeitszeitgesetz i.V.m. dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs

 

B (Straferkenntnis Ge96-30-1-2003):

Den das oben angeführte Kfz lenkenden Lenker S T die ununterbrochene gesetzlich festgelegte Ruhezeit von 11 Stunden nicht gewährt zu haben:

Arbeitsbeginn am 7.3.2003 um 08.40 Uhr, Arbeitsende am 8.3.2003 um 21.45 Uhr; innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes ab Arbeitsbeginn ergibt sich somit eine Ruhezeit von 00 Stunden und 00 Minuten.

Die Ruhezeit, welche am Schaublatt vom 7.3.2003 in der Beifahrerlade liegend aufgezeichnet wurde, kann nicht als Ruhezeit angerechnet werden, da in diesem Zeitraum eine Wegstrecke von 489 km zurückgelegt wurde.

 

Es liegt keine zulässige Teilung der täglichen Ruhezeit gemäß § 8 Abs. 1 der EG-VO 3820 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs vor. Innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes wurden - außer der angeführten Ruhezeit - keine weiteren Ruhezeiten eingehalten.

 

C (Straferkenntnis Ge-96-30-2-2003):

Den das oben angeführte Kfz lenkenden Lenker S T die nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Stunden gesetzlich vorgeschriebene Unterbrechung (Lenkpause) nicht gewährt zu haben:

 

 

Nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden ist eine Unterbrechung (Lenkpause) von mindestens 45 Minuten einzulegen.

 

 

Dadurch habe er folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

A: Art. 6 Abs.1 der Verordnung des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EG-VO 3820/85 und im Folgenden mit VO 3820/85 zitiert) iVm § 28 Abs.1a Z4 AZG iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs;

B: Art. 8 Abs.1 der VO 3820/85 iVm § 28 Abs.1a Z2 AZG iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs und

C: Art. 7 Abs.1 der VO 3820/85 iVm § 28 Abs.1a Z6 AZG iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs.

 

Gemäß § 28 Abs.1a AZG wurden über den Bw folgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt:

zu A: 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage)

zu B: 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage)

zu C: 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage).

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, jeweils 50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der jeweils verhängten Strafe als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Die belangte Behörde begründet ihre Schuldsprüche in den angefochtenen Erkenntnissen im Wesentlichen damit, dass die darin zur Last gelegten Übertretungen aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates feststünden und der strafbare Tatbestand erwiesen sei.

 

In Bezug auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite im Sinne des Verschuldens führt die belangte Behörde unter Hinweis auf § 5 Abs.1 VStG begründend im Wesentlichen aus, dass die zur Last gelegten Taten Ungehorsamsdelikte darstellten, zu deren Strafbarkeit fahrlässige Begehung ausreiche. Der Bw habe die ihm obliegende Glaubhaftmachung dafür, dass ihn an den angelasteten Übertretungen kein Verschulden treffe, nicht erbracht. Es sei daher auch von seinem Verschulden auszugehen gewesen.

 

In Bezug auf das jeweils festgesetzte Strafausmaß führt die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 19 VStG begründend im Wesentlichen aus, die übertretenen Vorschriften dienten im Wesentlichen dazu, eine Überbeanspruchung des Lenkers zu verhindern. Gerade eine zu lange Lenkzeit könne auf die Konzentration eines Kraftfahrers starke nachteilige Auswirkungen haben und zu fatalen Folgen im Straßenverkehr führen, wobei ein Kraftfahrer nicht nur sich selbst, sondern auch unbeteiligte Dritte gefährde.

Erschwerend sei zu werten gewesen, dass der Bw bereits wiederholt wegen Übertretungen des AZG rechtskräftig bestraft worden sei; mildernde Umstände wären bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen gewesen.

 

Der Bw habe keine Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt gegeben, weshalb - wie ihm schon angekündigt - davon ausgegangen worden sei, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1.500 Euro verfüge, vermögenslos und frei von Sorgepflichten sei.

 

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände seien die verhängten Geldstrafen als angemessen zu bezeichnen und wären keinesfalls überhöht.

 

Gegen diese Straferkenntnisse wurde rechtzeitig mündlich Berufung erhoben und gleichlautend gegen die jeweiligen Bestrafungen eingewandt, dass sich der Lenker S T die Fahrt falsch eingeteilt habe. Der Lenker T hätte die Möglichkeit gehabt, vom 3.3.2003 auf 4.3.2003 mehr als die gesetzliche Ruhezeit einzuhalten. Gleiches gelte für die Zeiten vom 6.3. auf den 7.3. und vom 7.3. auf den 8.3.2003.

 

Dem Lenker wäre es grundsätzlich möglich gewesen, bei Einhaltung seiner (des Bw) erteilten Anweisungen die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

Im Hinblick darauf, dass der Lenker von ihm den Auftrag gehabt hätte, die Fahrt so einzuteilen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Lenkzeiten, Ruhezeiten bzw. Lenkpausen eingehalten hätten werden können und sich der Lenker nicht daran gehalten habe, sei kein schuldhaftes Verhalten seinerseits gegeben.

 

In der Berufung sind die jeweils angegebenen Fahrtrouten angeführt.

 

Abschließend weist der Bw darauf hin, dass der Lenker S T trotz mehrmaliger Abmahnungen seinerseits immer wieder die Fahrt- bzw. Zeiteinteilung selbstständig geändert habe und er im April 2003 fristlos gekündigt habe. Wegen dieser Kündigung sei derzeit ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht gegen ihn (dem Bw) anhängig.

 

Aufgrund des Berufungsvorbringens, wonach der Bw wegen der Verstöße des Lenkers T gegen die Bestimmungen des AZG das Arbeitsverhältnis mit diesem gelöst habe und gegen ihn daher ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht anhängig sei, erging am 28.12.2004, VwSen-280693/7 bis 280695/7, die Einladung, Beweise für die Tatsächlichkeit dieses Vorbringens vorzulegen. Als solche wären beispielsweise ein Kündigungsschreiben samt Zustellnachweis, der Einspruch gegen die Kündigung oder die Kopie der Klage des Arbeitnehmers T in Betracht gekommen.

 

Dem Bw wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, dass diese Einladung deshalb ergehe, weil sein Vorbringen für die Beurteilung seines Verschuldens von Erheblichkeit sein könne.

 

Der Bw ist dieser Einladung weder fristgerecht noch darüber hinaus nachgekommen.

 

Unabhängig davon, dass aufgrund des jeweils festgesetzten Strafausmaßes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG hätte unterbleiben können, wurde dennoch eine solche anberaumt, um dem Bw nochmals Gelegenheit zu geben, sein Unverschulden an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen glaubhaft machen zu können. Diese Glaubhaftmachung obliegt ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG.

 

Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde für Dienstag, den 2.2.d.J. unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Bemerkt wird, dass der Bw zu dieser Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist übereinstimmend mit der belangten Behörde als erwiesen zu erachten und wird vom Bw im Besonderen auch deren Vorliegen nicht bestritten. Ausschlaggebender Beweis für die jeweilige Tatbestandsmäßigkeit sind die Akt erliegenden Tachografenschaublätter.

 

Was das Verschulden an den jeweiligen Verwaltungsübertretungen betrifft, ist der Bw, wie schon von der belangten Behörde erfolgt, darauf hinzuweisen, dass die einzelnen Übertretungen sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellen, zu deren Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Dem Bw wäre es daher oblegen gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung gesprochen hätte. Ein vom Verschulden entlastender oder zumindest ein verschuldensmildender Umstand wäre zweifellos die Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Lenker T gewesen, sofern diese Beendigung in einem ursächlichen Zusammenhang mit dessen Nichtbefolgung der jeweiligen AZG-Vorschriften gestanden wäre.

Da vom Bw jedoch für diese Behauptung in der Berufung trotz entsprechender Einladungen hiezu keine Beweise vorgelegt wurden, ist die Glaubwürdigkeit hiefür nicht gegeben.

Bemerkt wird, dass der Bw auch noch in der Berufungsverhandlung am 2.2.d.J. die Möglichkeit gehabt hätte, solche Beweise vorzulegen oder zumindest anzubieten; er jedoch unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen ist.

 

Anhand der übrigen Ausführungen in der Berufung kann aber nicht von einem ausreichend funktionierenden Kontrollsystem, von dem berechtigterweise die Hintanhaltung von Verstößen gegen das AZG erwartet werden könnte, als schuldausschließender Umstand ausgegangen werden.

 

Aus diesen Gründen waren die Schuldsprüche der belangten Behörde zu bestätigen.

 

Was die Strafhöhe betrifft, die vom Bw im Besonderen nicht bekämpft wird, ist darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme der Bestimmungen des § 19 VStG vorzunehmen hat.

Die Bestimmungen des § 19 VStG, welche die subjektiven und objektiven Strafzumessungskriterien anführen, wurden in der Begründung der erstbehördlichen Straferkenntnisse bereits wiedergegeben.

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz war festzustellen, dass die belangte Behörde bei der Strafzumessung auf diese Strafzumessungskriterien in ausreichender Weise Bedacht genommen hat, sodass eine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung nicht verzeichnet werden konnte.

Zu Recht wurden von der belangten Behörde einschlägige rechtskräftige Bestrafungen als erschwerender Umstand gewertet. In Anbetracht des sich von 72 bis 1815 Euro erstreckenden Strafrahmens erweisen sich die jeweils verhängten Geldstrafen keinesfalls als überhöht und entsprechen voll und ganz dem Schuld- und Unrechtsgehalt der einzelnen Übertretungen.

 

Aus diesen Gründen waren auch die jeweils verhängten Strafen zu bestätigen.

 

Zu II:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath

 
 

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