Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280700/6/Ga/Da

Linz, 28.10.2004

 

 

 VwSen-280700/6/Ga/Da Linz, am 28. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die VIII. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder, den Berichter Mag. Gallnbrunner und den Beisitzer Dr. Reichenberger über die Berufung des Herrn G F, vertreten durch Dr. G und Dr. S, Rechtsanwälte in W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30. September 2003, Ge96-133-2003, wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 30. September 2003 wurde der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der als Arbeitgeber involvierten "F Ges.m.b.H." wegen einer am 30. Mai 2003 begangenen, im Schuldspruch näher beschriebenen Übertretung der §§ 87 Abs.3 und 88 BauV für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 3.000 € kostenpflichtig bestraft.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, Aufhebung und Einstellung begehrende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Allseits unstrittig war der vorliegend im Schuldspruch genannte (verunfallte) S P als Arbeitnehmer der als Arbeitgeber involvierten Gesellschaft mit den beschriebenen Dacharbeiten beschäftigt.
Der im Übrigen tatseitig, aber auch schuldseitig bestreitende Berufungswerber verteidigte sich (ua.) mit dem Einwand der Haftungsdelegierung auf einen verantwortlichen Beauftragten. Er hätte nämlich davon ausgehen können, dass "ohnedies rechtswirksam ein verantwortlicher Beauftragter bestellt" sei. Daher hätte die belangte Behörde amtswegig prüfen müssen, inwieweit er überhaupt als handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei.
 
Was die Haftungsdelegierung und damit im Zusammenhang die subjektive Tatseite anbelangt, sind für den Berufungsfall in sachlicher und rechtlicher Hinsicht die selben Feststellungen und Erwägungen zu treffen wie im h. Erkenntnis VwSen-280609/27/Ga/He vom 27. November 2003, das den selben Berufungswerber (und die selbe Arbeitgeber-Gesellschaft) in einer vergleichbaren Fallkonstellation betroffen hat.
In den maßgeblichen Entscheidungsgründen zu jenem Erkenntnis führte der Unabhängige Verwaltungssenat aus:
 
"Als maßgebender Sachverhalt im Zusammenhang mit diesen, in der Verhandlung bekräftigten - auf die Verantwortlichkeit ebenso wie den Schuldvorwurf zielenden - Einwänden war festzustellen:

 
Tatsächlich teilte die involvierte Gesellschaft mit Schreiben vom 25. April 1995 dem AI Vöcklabruck wörtlich mit:
'Betreff: Mitteilung laut § 23 Abs.1 ArblG
Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass Herr R W als Beauftragter für alle Belange des Arbeitnehmerschutzes seit 1.5.88 zuständig ist. (Siehe Kopie des beigelegten Dienstzettel). Die Firma F GmbH, L, hat mit 1.1.95 alle Dienstnehmer der Sparte Dachdeckerei von der Firma F Ges.m.b.H. & CO KG mit allen Rechten und Pflichten übernommen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.'

Anlass und Inhalt dieses Schreibens wurde mit einem weiteren Schreiben der Gesellschaft vom 12. Juli 1996 an das AI bekräftigt; darin hieß es:
'Betreff: Mitteilung laut § 23 Abs.1 ArblG
Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass unser Schreiben von 25.4.95 noch gültig ist.
Herr R ist somit noch immer als Beauftragter für alle Belange des Arbeitnehmerschutzes seit Mai 1988 zuständig.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Kopie v. Schreiben 1995'.

 
Beide diese Schreiben samt Beilagen sind beim AI eingelangt; eine Reaktion des AI an die mitteilende Gesellschaft erfolgte nicht.
 
Dem zum erstzitierten Schreiben in Kopie angeschlossenen Dienstzettel ist zu entnehmen, dass es sich um einen Dienstzettel der Firma F Ges.m.b.H. & Co. KG handelt, ferner dass und wann in einem Gespräch mit Herrn R Einvernehmen betreffend die wichtigsten Rechte und Pflichten aus seinem seit 2. November 1971 bestehenden Angestelltenverhältnis erzielt worden ist, wann Neuregelungen in Kraft getreten sind und dass diese alle bisherigen Vereinbarungen ersetzen, dass für das bezügliche Arbeitsverhältnis die einschlägigen kollektivvertraglichen Regelungen angewendet werden, und schließlich unter Punkt 1., dass die Hauptaufgabe des W R die Bauaufsicht bei der ihm jeweils zugeteilten Arbeitspartie sei, wobei er hinsichtlich der zugeteilten Arbeitspartie seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für alle Belange des Arbeitnehmerschutzes zustimme. Die (offenbar) letzte Seite dieses Dienstzettels besteht aus einer als Vordruck gestalteten Mitteilung an die Geschäftsleitung der genannten Gesellschaft mit dem Wortlaut:
'Empfangsbestätigung
Ich bestätige den Erhalt dieses Dienstzettels vom ______________ ,
L, am 5.5.1988'.
 
Die Empfangsbestätigung trägt die eigenhändige Unterschrift des W R. Hingegen fehlt die Fertigung des Dienstzettels durch den Arbeitgeber ebenso wie der Datumsvermerk.

Aufgrund der eigenen Angaben des Berufungswerbers in der Verhandlung war hinsichtlich der vom Dienstzettel (Punkt 1.) erwähnten 'jeweils zugeteilten Arbeitspartie' davon auszugehen, dass sich Herr R die Arbeitspartien, so auch die hier sprucherfasste, auf der Baustelle am 20. November 2000 beschäftigte Arbeitspartie, aktuell jeweils selbst zuteilte. Eine Zuteilung durch den Arbeitgeber bzw. den Berufungswerber geschah nicht.
 
 
Darüber war rechtlich zu erwägen:
Dem Textteil über die inhaltlichen Festlegungen des Dienstzettels angeschlossen ist lediglich die Empfangsbestätigung mit der ausdrücklichen Bestätigung des W R über den Erhalt dieses Dienstzettels. Nach Auffassung des Tribunals liegt kein Umstand vor, der dafür spräche, diese bloße Bestätigung über den Empfang des Dienstzettels wenigstens als schlüssige Zustimmung zu werten, so nämlich, dass daraus der gesetzlich erforderliche Nachweis (aus der Zeit vor der Tat) über die ausdrückliche und unmissverständliche Zustimmung des Beauftragten zur Übernahme von verwaltungsstrafrechtlichen Haftungspflichten an Stelle des Arbeitgebers als erbracht gewertet werden könnte (abgesehen davon, dass die einschlägige Judikatur sich gegen die Akzeptanz einer bloß 'schlüssigen' Zustimmung zur Funktion eines verantwortlichen Beauftragten ausgesprochen hat (vgl. VwGH 7.5.1997, 95/09/0187, mit Vorjudikatur).
Aber auch der Nachweis der für die Beauftragung iS des § 9 Abs.2 und 4 VStG erforderlichen speziellen Anordnungsbefugnis des Beauftragten geht aus dem Dienstzettel nicht hervor; es ist ein tauglicher Nachweis über diese Anordnungsbefugnis auch in der Verhandlung nicht hervorgekommen. Die im Punkt 1. des Dienstzettels bloß erwähnte 'Bauaufsicht' für sich allein ist nicht aussagekräftig. Es steht aber auch der Umstand, wonach sich Herr R die Arbeitspartie jeweils selbst zuteilte, der Annahme einer Anordnungsbefugnis entgegen, ist damit doch erwiesen, dass die Zuteilung eben gerade nicht der Arbeitgeber bzw. für ihn der Berufungswerber als allein Zuteilungsbefugter vorgenommen hatte. Zufolge dieses Systems der Selbstzuteilung von Arbeitspartien war der Umfang der Haftungsdelegierung notwendiger Weise nicht von vornherein auf Grund autonomer Entscheidung des Geschäftsführers festgelegt. Sie war daher, wenn überhaupt, für den eigentlich verantwortlichen Geschäftsführer erst im Nachhinein feststellbar. Nicht der Arbeitgeber bzw. die Unternehmensleitung war Herr über Faktum und Reichweite der Anordnungsbefugnis, sondern der in der Hierarchie nachgeordnete Bauleiter. Auch diese Konstellation stand der vom Berufungswerber eingewendeten Haftungsdelegierung auf seinen Arbeitnehmer entgegen.
Im Ergebnis steht für den Berufungsfall fest, dass Herr R kein mit Außenwirksamkeit bestellt gewesener verantwortlicher Beauftragter iS des § 9 Abs.2 und 4 VStG war.
Daraus folgt aber auch, dass entgegen der Ansicht des Berufungswerbers daher die Übernahme mit 1. Jänner 1995 'aller Dienstnehmer der Sparte Dachdeckerei (...) mit allen Rechten und Pflichten' nicht auch eine verwaltungsstrafrechtliche Haftung des W R mit übernehmen konnte. Davon abgesehen verkennt der Berufungswerber, dass die von ihm argumentierte Firmenübernahme nur die im Arbeitsrecht begründeten Rechte und Pflichten der übernommenen Arbeitnehmer einschließt, nicht jedoch uno actu auch jene, aus dem Blickwinkel des Verwaltungsstrafverfahrens interessierenden persönlichen Pflichten erfasst, die ein Arbeitnehmer als (ordnungsgemäß) bestellter verantwortlicher Beauftragter durch besondere (in keinem arbeitsrechtlichen Kontext stehende) Zustimmungserklärung nur gegenüber einer ganz bestimmten natürlichen Person (nicht gegenüber dem abstrakten Arbeitgeber) auf sich nimmt.
 
Blieb daher der Berufungswerber aus allen diesen Gründen gemäß § 9 Abs.1 VStG für die, wie dargestellt, erwiesene Übertretung der BauV selbst haftbar, so hatte er, wie nachstehend zu begründen sein wird, wegen der besonderen Umstände in diesem Fall für die objektive Tat persönlich dennoch nicht einzustehen.
 
Mit seinem Einwand, er habe aus gerechtfertigten Gründen darauf vertrauen können, dass die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten in diesem Fall wirksam vorgenommen und auch ordnungsgemäß mitgeteilt worden war, hat der Berufungswerber Zweifel an dem ihm nach § 5 Abs.1 VStG zum Vorwurf gemachten Sorgfaltsmangel geweckt.
Obgleich freilich dem AI zuzustimmen ist, dass die Regelung des § 23 Abs.1 ArbIG ihm formal nur die Entgegennahme von Mitteilungen über Bestellungen von verantwortlichen Beauftragten, nicht jedoch die Bestätigung oder gar eine Prüfung der Wirksamkeit solcher Bestellungen auferlegt (letztere obliegt der Strafbehörde im Rahmen eines konkreten Strafverfahrens), hätte dennoch - jedenfalls schon auf Grund des Zusammentreffens besonderer Lebenssachverhalte und unabhängig von einer allfälligen Weisung des Zentral-Arbeitsinspektorates - das AI sich veranlasst sehen müssen, die Arbeitgeber-Gesellschaft zu einer Klarstellung aufzufordern bzw. auf die Bedenklichkeit der mitgeteilten Bestellung aufmerksam zu machen (in diesem Sinn vgl. VwGH 26.3.1998, 98/11/0332). Dass die entsprechende Rückmeldung - unter Umständen wie hier - sogar geboten war, lässt sich nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates problemlos auf die im § 3 Abs.2 ArbIG niedergelegte, auch Arbeitgeber einbeziehende, allgemeine Beratungspflicht der Organe der Arbeitsinspektion stützen. Hingegen könnte der vom Berufungswerber ins Treffen geführte § 13a AVG ("Rechtsbelehrung") hier nicht beansprucht werden, weil es nicht um eine Verfahrenshandlung des AI als eine ein konkretes Verfahren bereits führende Behörde geht. Ähnliches gilt für den gleichfalls genannten § 13 AVG: Zwar handelt es sich bei der Mitteilung gemäß § 23 Abs.1 ArbIG immerhin um ein 'Anbringen' iS des § 13 AVG, dennoch könnte vorliegend das (dem Berufungswerber offensichtlich ins Auge stechende) Angebot des § 13 Abs.3 AVG nicht genützt werden, weil das AI über die Mitteilung keine Erledigung herbei zu führen hat und daher weder eine 'Zurückweisung' noch ein diesem Akt vergleichbarer Verfahrensschritt für das AI denkbar ist.
Was nun die Auslösung der Beratungspflicht im Berufungsfall anbelangt, so darf aus dem Blickwinkel der schuldseitigen Zurechnung hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Arbeitgeber-Gesellschaft den Mitteilungsschriftsatz zweimal unter ausdrücklicher Berufung auf § 23 Abs.1 ArbIG an das AI gerichtet hatte und dabei, objektiv besehen, unmissverständlich ihre Überzeugung von der einwandfreien Erfüllung der ihr aufgetragenen Mitteilungspflicht hinsichtlich eines Bestellungsvorganges zum Ausdruck gebracht hatte.
Das AI hätte nicht nur aufzugreifen gehabt, dass ein Zustimmungsnachweis den beiden Mitteilungen nicht angeschlossen gewesen ist, auch in der inhaltlichen Aussage waren die Mitteilungen schon augenfällig fragwürdig. So nennen beide Schriftsätze als Mitteilungsgrund zwar den § 23 Abs.1 ArbIG, dennoch aber wurde keine Bestellung zum 'verantwortlichen Beauftragten' iS des § 9 Abs.2 und 4 VStG mitgeteilt, sondern lediglich, dass "Herr R W als Beauftragter für alle Belange des Arbeitnehmerschutzes seit Mai 1988 zuständig" sei. Auch hat es nach Ausweis des vorgelegten Aktes bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (bezogen auf den vom AI angezeigten Vorfall) keine solchen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber gegeben, aus denen dann die Zweifelhaftigkeit der vermeintlichen Bestellung des W R zum verantwortlichen Beauftragten hätte (rechtzeitig für eine Gegensteuerung) deutlich werden müssen.
 
Unterblieb aber unter den besonderen Umständen dieses Falles selbst nach der zweiten Mitteilung (12. Juli 1996) seitens des AI eine Beratung/Anleitung der Gesellschaft zwecks Klarstellung, so war an den Berufungswerber aus allen diesen Gründen in gewogener Betrachtung nicht (mehr) der Vorwurf zu richten, er habe für die ordnungsgemäße Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht die ihm abzuverlangende und zumutbare Sorgfalt aufgewendet, durfte er doch in dieser besonderen Konstellation darauf vertrauen, die Bestellung und somit die Haftungsdelegierung wirksam vorgenommen zu haben.
Als Ergebnis war festzustellen, dass - ausgehend von den an der Fahrlässigkeitsschuld des Berufungswerbers glaubhaft gemachten Zweifeln - der daher konträr zum Vermutungsprinzip des § 5 Abs.1 VStG zu erbringende Nachweis der Schuld des Täters nicht gelungen ist."
 
Auch im Berufungsfall ist für die Beurteilung der Schuldseite auf die Tatzeit des Schuldspruchs abzustellen. Das ist vorliegend der 30. Mai 2003. Für diesen Zeitpunkt war, was die Vorgänge hinsichtlich der Haftungsdelegierung und ihrer Mitteilung an das AI anbelangt, der selbe Sachverhalt wie im vorzitierten h. Erkenntnis als maßgebend festzustellen. Zu ergänzen ist lediglich, dass zum einen die im Berufungsfall erstattete Anzeige des AI vom 7. Juli 2003 keinerlei Angaben oder Hinweise betreffend die Bestellung bzw die Mitteilung über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die in den angezeigten Vorfall als involviert genannte Gesellschaft enthalten hatte, zum anderen die über Veranlassung des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 66 Abs.1 AVG) erfolgte Mitteilung des AI, dass für diesen Fall "keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG" vorliege, erst am 18. November 2003, somit nachträglich erfolgte, den Berufungswerber (bzw. die von ihm vertretene Gesellschaft) nicht erreichte und im Hinblick auf die vorliegend maßgebliche Tatzeit (30. Mai 2003) im gegebenen Zusammenhang schon von vornherein ohne Belang zu bleiben hatte.
 
Diesen Sachverhalt im Berufungsfall rechtlich anders zu beurteilen, sieht sich der UVS nicht veranlasst. Auch vorliegend ist der umständehalber konträr zum Vermutungsprinzip des § 5 Abs.1 VStG zu erbringen gewesene Nachweis der Schuld des Täters nicht gelungen.
 
Somit war, ohne Durchführung der vom Berufungswerber beantragten Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG) und ohne dass noch die Prüfung der objektiven Tatbestandsmäßigkeit vorzunehmen war, wie im Spruch zu entscheiden.
Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber auch von der Kostenpflicht.
 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

Dr. Langeder

 
 

 

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