Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280710/2/Kon/Ni

Linz, 13.05.2004

 

 

 VwSen-280710/2/Kon/Ni Linz, am 13. Mai 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn F F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18.11.2003, VerkR96-5073-1-2001, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes zu Recht erkannt:
 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in allen Spruchpunkten bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber F F hat 20 % der insgesamt gegen ihn verhängten Geldstrafe, das sind 120 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, §§ 51 Abs.1 und 51c VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber F F (im Folgenden: Bw) folgender Verwaltungsübertretungen für schuldig erkannt:

 

Faktum 1: § 28 Abs.1a Z6 AZG iVm Artikel 7 Abs.1 EG-VO 3820/85;

Faktum 2: § 28 Abs.1a Z6 AZG iVm Artikel 7 Abs.1 EG-VO 3820/85;

Faktum 3: § 28 Abs.1a Z4 AZG iVm Artikel 6 Abs.1 EG-VO 3820/85 und

Faktum 4: § 28 Abs.1a Z4 AZG iVm Artikel 6 Abs.1 EG-VO 3820/85.

 

Gemäß § 28 Abs.1a Z6 AZG wurden über ihn zu Faktum 1 und 2 jeweils Geldstrafen in der Höhe von 150 Euro und eine jeweilige Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 28 Stunden verhängt.

 

Gemäß § 28 Abs.1a Z4 AZG wurden zu den Fakten 3 und 4 ebenfalls Geldstrafen in der Höhe von 150 Euro und Ersatzfreiheitsstrafen in der jeweiligen Dauer von 28 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass der Lenker I S am 15.06.2001 gegen 15:40 Uhr das Sattelzugfahrzeug und auf der Auffahrt A 8 (Wels West) gelenkt hat, wobei anlässlich einer im Gemeindegebiet Wels auf Höhe des Strkm. 11,200 durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass

 

  1. Sie die notwendigen Lenkpausen nicht gewährt haben, da im Schaublatt des Lenkers I S vom 11.06.2001 nach einer Lenkzeit von 10 Stunden 43 Minuten eine Lenkpause von 36 Minuten aufgezeichnet ist.
  2.  

  3. Sie die Lenkpause nicht gewährt haben, da das Schaublatt von I S am 12.06.2001 nach einer Lenkzeit von 13 Stunden 16 Minuten keine Lenkpause aufzeichnete.
  4.  

  5. Sie den Lenker I S am 11.06.2001 über die zulässige Tageslenkzeit von 09 bzw. zwei mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten hinaus eingesetzt haben, da diese 10 Stunden 07 Minuten betrug.
  6.  

  7. Sie den Lenker I S am 12.06.2001 über die zulässige Tageslenkzeit von 09 bzw. zwei mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten hinaus eingesetzt haben, da diese 13 Stunden 16 Minuten betrugen."

 

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren den im Spruch angeführten Sachverhalt ergeben habe.

Die im Verwaltungsstrafverfahren untersuchten Übertretungen seien von der BPD Wels am 15.6.2001 von ihrer Verkehrsgruppe A2 angezeigt worden. Nach der Anzeige sei der Lenker I S bei der Auffahrt der A8 (Wels West) in Höhe des Strkm. 11,200 vom BI W W einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurden. Anhand der Schaublätter seien sodann die Überschreitungen der Lenkzeiten bzw. die Nichteinhaltung der Ruhezeiten festgestellt worden. Am 20.6.2001 sei das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 21a VStG an die belangte Behörde abgetreten worden.

 

In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10.12.2001 habe der Bw die Anschuldigungen betreffend der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Lenkpausen mit dem Vorbringen bestritten, dass nach einer Lenkzeit von 45 Minuten eine Lenkpause von 10 Minuten eingelegt worden sei. Weiters sei bei diesem Einspruch eine Herabsetzung der Geldstrafe beantragt worden.

 

In Wiedergabe ihrer Erwägungen führt die belangte Behörde weiters aus, dass die Angaben des Meldungslegers schlüssig und in sich widerspruchsfrei seien und durch die Vorlage der Schaublätter untermauert würden. Die erkennende Behörde habe daher keinen Grund erblickt, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben des Meldungslegers zu zweifeln.

Da der Bw den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen auch keine Tatsachenbehauptungen entgegensetzte, habe kein Anlass bestanden weitere Beweise, wie etwa die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers einzuholen.

 

Durch sein Verhalten als Arbeitgeber habe er objektiv gegen die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen verstoßen. Seiner Rechtfertigung wonach der Fahrer am 11.6.2001 nach einer Lenkzeit von 45 Minuten eine Lenkpause von 10 Minuten eingelegt habe, fehle die rechtliche Grundlage, weil eine Lenkpause mindestens 15 Minuten betragen müsse. Er habe somit auch subjektiv gegen die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen verstoßen.

 

Bei der Strafbemessung seien die Bestimmungen des § 19 Abs.1 und 2 VStG im gesamten Umfang entsprechend berücksichtigt worden. Mildernd hätte gewertet werden können, dass der Bw nie wegen Übertretungen nach dem AZG rechtskräftig bestraft worden sei. Erschwerende Umstände lägen nicht vor.

 

Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten stelle einen schweren Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Normen dar, weshalb die Behörden derartigen Verwaltungsübertretungen mit aller Strenge entgegenzutreten hätten.

 

Die gegen den Bw verhängten Geldstrafen erschienen - bei einem gesetzlichen Strafrahmen von jeweils bis zu 1.815 Euro - dem Unrechtsgehalt der Taten sowie dem Grad des Verschuldens und auch seinen persönlichen Verhältnissen angepasst und seien in dieser Höhe erforderlich, um ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten.

Der Bw habe trotz Aufforderung seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben, sodass von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 1.500 Euro bei der Strafbemessung ausgegangen worden sei. Weiters dass der Bw über kein Vermögen verfüge und auch frei von Sorgepflichten sei.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben.

In dieser bringt er zur Begründung vor, dass er seinen Mitarbeiter I S ausdrücklich angewiesen habe, die Ruhezeiten und Lenkpausen einzuhalten.

Er habe jedoch keinen Einflussbereich darauf, ob sich der genannte Mitarbeiter während seiner Dienstfahrten auch strikt an diese Anweisungen halte.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verfahrensakt der belangten Behörde Einsicht genommen und einen ausreichend ermittelten wie auch unstrittig gebliebenen Sachverhalt vorgefunden.

Da zu den einzelnen Fakten keine über den Betrag von 500 Euro liegende Geldstrafe verhängt wurde und in der Berufung die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wird, konnte gemäß den Bestimmungen des § 51e Abs.2 Z4 VStG die Durchführung einer solchen unterbleiben.

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Die objektive Tatseite der jeweiligen Verwaltungsübertretungen, nämlich die Überschreitungen der Lenkzeiten bzw. die Nichteinhaltung der Ruhepausen zu den im Schuldspruch angeführten Zeitpunkten ist aufgrund der Anzeige der BPD Wels ausreichend erwiesen und wird vom Bw in seinem Berufungsvorbringen auch nicht in Abrede gestellt.

 

In Bezug auf die subjektive Tatseite im Sinne des Verschuldens des Bw, ist dieser darauf hinzuweisen, dass es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt.

Dies bedeutet, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, dass zu ihrer Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Da die Glaubhaftmachung des Unverschuldens dem Bw obliegt, wäre von ihm initiativ alles darzulegen gewesen, was für seine Entlastung spräche. Insbesondere wäre dabei von ihm auf ein Kontrollsystem zu verweisen gewesen, dass auf Grund seines Funktionsmechanismus, der Kontrollhierarchie und der Kontrollintensität unter normalen Verhältnissen die Einhaltungen der Bestimmungen des AZG durch die Arbeitnehmer (Lenker) mit ausreichender Sicherheit gewährleistet hätte.

Zur Glaubhaftmachung seines Unverschuldens hätte auch beigetragen, wenn der Bw auf ein Entlohnungssystem verweisen hätte können, dass den Lenkern keinen Anreiz bietet die Lenkzeiten zu überschreiten bzw. die Ruhezeiten nicht einzuhalten.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, reichen bloße Weisungen an die Arbeitnehmer (Lenker), die Bestimmungen des AZG, so auch die Lenk- bzw. Ruhezeiten einzuhalten alleine nicht aus, um den Arbeitgeber von Übertretungen des AZG zu exkulpieren.

 

Da der Bw in seiner Berufung auf ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der Bestimmungen des AZG nicht einmal ansatzweise verwiesen hat, war im Sinne der obigen Ausführungen von seinem Verschulden an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auszugehen.

 

Der Schuldspruch der belangten Behörde ist sohin zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 

Der Bw ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien des § 19 Abs.1 und 2 VStG vorzunehmen hat.

Erfolgt die Strafzumessung nach Maßgabe dieser Strafzumessungskriterien, kann der Strafbehörde keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Straffestsetzung angelastet werden.

 

Ihren begründenden Ausführungen nach hat die belangte Behörde auf diese Strafzumessungskriterien ausreichend Bedacht genommen. Nicht zuletzt in Anbetracht der gesetzlichen Höchststrafe, hegt der Unabhängige Verwaltungssenat keine Bedenken, dass die verhängten Strafen als überhöht nicht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat entsprächen. Anhaltspunke dafür, dass die Strafbeträge dem Bw wirtschaftlich nicht zumutbar seien, liegen nicht vor.

 

Aus diesen Gründen war daher auch der Strafausspruch der belangten Behörde zu bestätigen.

 

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung daher der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Zu II:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

 
 

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