Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280711/2/Kon/Ni

Linz, 13.05.2004

 

 

 VwSen-280711/2/Kon/Ni Linz, am 13. Mai 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn F F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18.11.2003, VerkR96-5488-1-2001, wegen Übertretungen des AZG zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in allen Spruchpunkten bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber F F hat 20 % der insgesamt gegen ihn verhängten Geldstrafen, das sind 180 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, §§ 51 Abs.1 und 51c VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

 

"Sie haben es als Arbeitgeber zu verantworten, dass der Lenker I S am 20.06.2001 gegen 16:30 Uhr das Sattelzugfahrzeug und auf der Auffahrt A 8 (Wels West) gelenkt hat, wobei anlässlich einer im Gemeindegebiet Wels auf Höhe des Strkm. 11,100 durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass

 

  1. Sie den Lenker I S am 18.06.2001 über die zulässige Tageslenkzeit von 09 bzw. zwei mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten hinaus eingesetzt haben, da diese 11 Stunden 08 Minuten betrug.
  2.  

  3. Sie den Lenker I S am 19.06.2001 über die zulässige Tageslenkzeit von 09 bzw. zwei mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten hinaus eingesetzt haben, da diese 11 Stunden 12 Minuten betrug.
  4.  

  5. Sie die notwendigen Lenkpausen nicht gewährt haben, da im Schaublatt des Lenkers I S vom 15.06.2001 nach einer Lenkzeit von 06 Stunden 28 Minuten eine Lenkpause von 36 Minuten aufgezeichnet ist.
  6.  

  7. Sie die notwendige Lenkpause nicht gewährt haben, da im Schaublatt des Lenkers I S am 18.06.2001 nach einer Lenkzeit von 12 Stunden 30 Minuten eine Lenkpause von 76 Minuten aufgezeichnet ist
  8.  

  9. Sie die notwendige Lenkpause nicht gewährt haben, da im Schaublatt des Lenkers I S am 19.06.2001 nach einer Lenkzeit von 11 Stunden 14 Minuten eine Lenkpause von 80 Minuten aufgezeichnet ist.
  10.  

  11. Sie die notwendige Lenkpause nicht gewährt haben, da im Schaublatt des Lenkers I S am 20.06.2001 nach einer Lenkzeit von 10 Stunden 47 Minuten eine Lenkpause von 58 Minuten aufgezeichnet ist.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

  1. § 28 Abs.1a Ziff.4 Arbeitszeitgesetz 1969 (AZG 1969) iVm Art. 6 Abs.1 EG-VO 3820/85 idgF
  2. § 28 Abs.1a Ziff. 4 Arbeitszeitgesetz 1969 (AZG 1969) iVm Art. 6 Abs.1 EG-VO 3820/85 idgF
  3. § 28 Abs.1a Ziff. 6 Arbeitszeitgesetz 1969 (AZG 1969) iVm Art. 7 Abs.1 EG-VO 3820/85 idgF
  4. § 28 Abs.1a Ziff. 6 Arbeitszeitgesetz 1969 (AZG 1969) iVm Art. 7 Abs.1 EG-VO 3820/85 idgF
  5. § 28 Abs.1a Ziff. 6 Arbeitszeitgesetz 1969 (AZG 1969) iVm Art. 7 Abs.1 EG-VO 3820/85 idgF
  6. § 28 Abs.1a Ziff. 6 Arbeitszeitgesetz 1969 (AZG 1969) iVm Art. 7 Abs.1 EG-VO 3820/85 idgF."

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von gemäß §

Ersatzfreiheitsstrafe von

  1. 150,00 28 Stunden -- 28 Abs.1a Ziff.4 AZG 1969
  2. 150,00 28 Stunden -- 28 Abs.1a Ziff.4 AZG 1969
  3. 150,00 28 Stunden -- 28 Abs.1a Ziff.4 AZG 1969
  4. 150,00 28 Stunden -- 28 Abs.1a Ziff.4 AZG 1969
  5. 150,00 28 Stunden -- 28 Abs.1a Ziff.4 AZG 1969
  6. 150,00 28 Stunden -- 28 Abs.1a Ziff.4 AZG 1969

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 990 Euro."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass, das durchgeführte Ermittlungsverfahren den im Spruch angeführten Sachverhalt ergeben habe.

 

Die Angaben des Meldungslegers anlässlich der Anzeigenerstattung seien schlüssig und in sich widerspruchsfrei und würden durch die Vorlage der Schaublätter untermauert. Die erkennende Behörde sehe daher keinen Grund, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln.

 

Da der Bw den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen auch keine Tatsachenbehauptungen entgegengesetzt habe, wäre die erkennende Behörde nicht gehalten gewesen, weitere Beweise, wie etwa die zeugenschaftliche Einvernahme der Meldungsleger einzuholen.

 

Unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 28 Abs.1a und der einschlägigen Bestimmungen der EG-VO 3820/85 führt die belangte Behörde weiters begründend aus, dass der Bw durch sein Verhalten als Arbeitgeber objektiv gegen die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen verstoßen habe.

Seine Rechtfertigung, dass bei Baustellenfahrten die Lenkpausen nicht genau eingehalten werden könnten, sei als reine Schutzbehauptung zu werten, da es theoretisch sehr wohl möglich sei, auch bei "Baustellenfahrten" die Lenkpausen einzuhalten. Somit habe er auch subjektiv gegen die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen verstoßen und seien daher die strafbaren Tatbestände erfüllt.

 

In Bezug auf das Strafausmaß hält die belangte Behörde fest, dass bei der Strafbemessung die Bestimmungen des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG in deren gesamten Umfang entsprechend berücksichtigt worden seien. Mildernd hätte gewertet werden können, dass der Bw noch nie wegen Übertretungen nach dem AZG rechtskräftig bestraft worden sei. Erschwerende Umstände seien nicht vorgelegen.

 

Das Nichteinhalten der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten stelle einen schweren Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Normen dar, weshalb die Behörden derartigen Verwaltungsübertretungen mit aller Strenge entgegenzutreten hätten.

 

Die gegen den Bw verhängten Geldstrafen erscheinen - bei einem gesetzlichen Strafrahmen von jeweils bis zu 1.815 Euro - dem Unrechtsgehalt der Taten sowie dem Grad des Verschuldens und auch seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. Da der Bw trotz Aufforderung seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt gegeben habe, sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro ausgegangen worden, weiters dass er vermögenlos sei und auch frei von Sorgepflichten.

 

Auch habe sich die erkennende Behörde bei der Strafzumessung vom Gedanken der Generalprävention leiten lassen, da die Verhängung von Geldstrafen auch einen potentiellen Täter von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten geeignet sei.

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung ausgeführt, dass er seinen Mitarbeiter I S mehrmals ausdrücklich angewiesen habe, die Ruhezeiten und Lenkpausen einzuhalten.

Er habe jedoch keinen Einflussbereich darauf, ob sich sein Mitarbeiter während seiner Dienstfahrten auch strikt an diese Anweisung halte.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verfahrensakt der belangten Behörde Einsicht genommen und einen ausreichend ermittelten und letztlich auch unstrittigen Sachverhalt festgestellt.

Da die jeweils verhängten Geldstrafen unter dem Betrag von 500 Euro liegen und in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wird, konnte gemäß den Bestimmungen des § 51e Abs.2 Z4 VStG von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Die objektive Tatseite der jeweiligen Verwaltungsübertretungen, nämlich die Überschreitung der Lenkzeiten bzw. die Nichteinhaltung der Ruhepausen zu den im Schuldspruch angeführten Zeitpunkten ist aufgrund der Anzeige der BPD Wels ausreichend erwiesen und wird vom Bw in seinem Berufungsvorbringen auch nicht in Abrede gestellt.

 

In Bezug auf die subjektive Tatseite im Sinne des Verschuldens des Bw ist dieser darauf hinzuweisen, dass es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt.

Dies bedeutet, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, dass zu ihrer Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Da die Glaubhaftmachung des Unverschuldens dem Bw obliegt, wäre von ihm initiativ alles darzulegen gewesen, was für seine Entlastung spräche. Insbesondere wäre dabei von ihm auf ein Kontrollsystem zu verweisen gewesen, dass auf Grund seines Funktionsmechanismus, der Kontrollhierarchie und der Kontrollintensität unter normalen Verhältnissen die Einhaltungen der Bestimmungen des AZG durch die Arbeitnehmer (Lenker) mit ausreichender Sicherheit gewährleistet hätte.

Zur Glaubhaftmachung seines Unverschuldens hätte auch beigetragen, wenn der Bw auf ein Entlohnungssystem verweisen hätte können, dass den Lenkern keinen Anreiz bietet, die Lenkzeiten zu überschreiten bzw. die Ruhezeiten nicht einzuhalten.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, reichen bloße Weisungen an die Arbeitnehmer (Lenker), die Bestimmungen des AZG, so auch die Lenk- bzw. Ruhezeiten einzuhalten alleine nicht aus, um den Arbeitgeber von Übertretungen des AZG zu exkulpieren.

 

Da der Bw in seiner Berufung auf ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der Bestimmungen des AZG nicht einmal ansatzweise verwiesen hat, war im Sinne der obigen Ausführungen von seinem Verschulden an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auszugehen.

 

Der Schuldspruch der belangten Behörde ist sohin zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafhöhe:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 

Der Bw ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien des § 19 Abs.1 und 2 VStG vorzunehmen hat.

Erfolgt die Strafzumessung nach Maßgabe dieser Strafzumessungskriterien, kann der Strafbehörde keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Straffestsetzung angelastet werden.

 

Ihren begründenden Ausführungen nach hat die belangte Behörde auf diese Strafzumessungskriterien ausreichend Bedacht genommen. Nicht zuletzt in Anbetracht der gesetzlichen Höchststrafe, hegt der Unabhängige Verwaltungssenat keine Bedenken, dass die verhängten Strafen als überhöht nicht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat entsprächen. Anhaltspunke dafür, dass die Strafbeträge dem Bw wirtschaftlich nicht zumutbar seien, liegen nicht vor.

 

Aus diesen Gründen war daher auch der Strafausspruch der belangten Behörde zu bestätigen.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung daher der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

 

Zu II:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

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