Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280714/3/Ga/He

Linz, 27.01.2004

VwSen-280714/3/Ga/He Linz, am 27. Jänner 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die VIII. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder, den Berichter Mag. Gallnbrunner und den Beisitzer Dr. Konrath über die (hier erst am 20. Jänner 2004 vorgelegte) Berufung der I D in gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 3. Dezember 2003, GZ: BZ-Pol-5022-2003, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 3. Dezember 2003 wurde die Berufungswerberin einer Übertretung des § 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 ASchG iVm § 7 und § 161 BauV für schuldig befunden. Als erwiesen wurde ihr vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG):

"Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als iSd § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der Firma M. R Gesellschaft m.b.H. (Arbeitgeberin), zu verantworten, dass Arbeitnehmer dieser Firma auf der Baustelle der E H (Neubau eines Büro- und Produktionsgebäudes), Arbeiten am Flachdach des Gebäudes in einer Höhe von 10 m sowie bei Lichtkuppelöffnungen, durchführten, obwohl keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht waren."

Über die Berufungswerberin wurde eine Geldstrafe von 2.500 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

Aus Anlass der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen, erkennbar Aufhebung und Einstellung begehrenden Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Dem spruchgemäß angelasteten Verstoß gegen die Sicherungspflicht bei Baustellenarbeiten unter Absturzgefahr fehlt der Vorwurf einer Tatzeit. Auch der Begründung des (noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassenen) Straferkenntnisses kann die Tatzeit nicht entnommen werden. Dort ist nur das Datum der Anzeige des Arbeitsinspektorates (9.10.2003) angeführt. Die Anzeige, die als hier maßgebenden Tattag den 25. September 2003 angibt, war jedoch der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. Oktober 2003 (als erste Verfolgungshandlung in diesem Fall) nicht angeschlossen und sie ist der Beschuldigten auch durch keinen anderen strafbehördlichen Akt zur Kenntnis gebracht worden.

Ausgehend davon aber blieb das angefochtene Straferkenntnis, ebenso wie die erste Verfolgungshandlung, in einem aus dem Blickwinkel der Tatkonkretisierung iS des § 44a Z1 VStG wesentlichen Sachverhaltselement unbestimmt. Dieser Mangel des Vorwurfs ist einer Richtigstellung durch Präzisierung nicht zugänglich (vgl. z.B. VwGH 11.9.1997, 97/06/0102). Die Einfügung der Tatzeit in den Schuldspruch durch das - an den Abspruch gebundene - Tribunal wäre bereits eine Änderung der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, weshalb die fehlerhafte Anlastung zu kassieren und die Einstellung des darauf bezogenen Verfahrens zu verfügen war.

Dieses Verfahrensergebnis entlastet die Berufungswerberin auch aus der Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Dr. Langeder

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt;

VwGH vom 23.07.2004, Zl.: 2004/02/0106-6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum