Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280720/5/Ga/Wü

Linz, 30.07.2004

 

 

 VwSen-280720/5/Ga/Wü Linz, am 30. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn A H in L, vertreten durch Dr. O H, Rechtsanwalt in K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 5. Februar 2004, Ge96-3-2003, wegen Übertretung von Arbeitszeitvorschriften in zwei Fällen, zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z2 u. 3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 5. Februar 2004 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter der A H KEG, L, dafür einzustehen, dass gegenüber einem namentlich genannten Arbeitnehmer dieser Gesellschaft "als Lenker eines Kfz für die Güterbeförderung mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen" 1. die tägliche Lenkzeit überschritten und 2. die Ruhezeit unterschritten worden sei (durch Angabe jeweils genauer Uhrzeiten an den Tagen 19. und 20. August 2002).
Dadurch habe der Berufungswerber zu 1. Artikel 6 Abs.1 VO (EWG) 3820/85 iVm "dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsunternehmen Österreichs" bzw. § 28 Abs.1a Z.4 AZG, zu 2. Artikel 8 Abs.1 VO (EWG) 3820/85 iVm dem KV bzw. § 28 Abs.1a Z.2 AZG verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber zu 1. und 2. Geldstrafen von je 350 Euro kostenpflichtig verhängt und Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.
 
Aus Anlass der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen, in der Hauptsache Aufhebung und Einstellung in beiden Fakten begehrenden Berufung (mit dem zu Gunsten seiner Schuldlosigkeit vorgetragenen Einwand eines ausreichenden Kontrollsystems; zu 1. auch mit tatseitigem Vorbringen) hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Aus der Sachverhaltsdarstellung der Anzeige des AI Wels vom 22. Jänner 2003, der eine Kopie zweier (teils unvollständig ausgefüllter) Tachografenschaublätter angeschlossen war, ging nicht hervor, ob es sich bei den bezüglichen Transportfahrten um solche im internationalen oder innerstaatlichen Straßenverkehr gehandelt habe. Allerdings machte das AI unter ausdrücklichem Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0294-0300, die Strafbehörde darauf aufmerksam, dass im Ermittlungsverfahren als Tatbestandsmerkmal (ua) zu erheben und in das Straferkenntnis aufzunehmen sei, ob es sich bei den Fahrten um einen internationalen (innergemeinschaftlichen oder Straßenverkehr von bzw. nach Drittländern) oder innerstaatlichen Straßenverkehr gehandelt habe.
Ob derartige Ermittlungen durch die belangte Behörde vorgenommen worden waren, ist aus dem vorgelegten Strafverfahrensakt nicht ersichtlich.
 
Unter der Annahme aber, dass es sich vorliegend überhaupt um das faktische Geschehen von Transportfahrten gehandelt hat (den Vorwurf eines entsprechenden Sachverhaltelements enthält keine der im Berufungsfall gesetzten Verfolgungshandlungen), ist für dergleichen, den hier herangezogenen Straftatbeständen zu unterwerfenden Konstellationen durch die Judikatur klargestellt, dass unterschieden werden muss, ob es sich um einen internationalen oder innerstaatlichen Straßenverkehr handelt. Bei Ersterem ist ferner die Unterscheidung zu treffen, ob es sich um einen innergemeinschaftlichen oder einen Straßenverkehr von bzw. nach Drittländern handelt. Dies ist aus § 28 Abs.3 und Abs.4 AZG abzuleiten, wonach gemäß letzter Vorschrift für Verstöße gegen die im Abs.1a und Abs.1b angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr die Verjährungsfrist abweichend vom § 31 Abs.2 VStG ein Jahr beträgt.
Ein entsprechender Hinweis im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses ist daher als wesentliches Tatbestandsmerkmal erforderlich (vgl. das vom AI schon in seiner Anzeige zit. VwGH- Erkenntnis), um eine ausreichende Individualisierung der Tat zu erreichen und damit dem Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG zu entsprechen (vgl. VwGH 23.10.2001, 2000/11/0273).
Im Berufungsfall ist dieser Hinweis in den Schuldsprüchen (und bezüglichen Verfolgungshandlungen) zu 1. u. 2. unterblieben.
 
Anders jedoch als in jenen, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0294, zu Grunde liegenden Fallkonstellationen
 


Aus diesen Gründen wurde zu 1. u. 2. eine dem Bestimmtheitsgebot im dargelegten Verständnis entsprechende Verfolgungshandlung nicht gesetzt, weshalb - unter Wegfall der Kostenfolge - die Schuldsprüche zu 1. u. 2. aufzuheben waren und die Einstellung, weil Umstände vorliegen, die eine Verfolgung ausschließen, zu verfügen war.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war auf das Berufungsvorbringen nicht mehr einzugehen. Auch der Umstand, dass weder in der zit. ersten Verfolgungshandlung noch im angefochtenen Straferkenntnis selbst eine taugliche Tatortumschreibung enthalten war (in Widerspruch zu dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug wurde in die Anlastung nicht die Sitzadresse, sondern die als Tatort nach der Judikatur unmaßgebliche, vom Unternehmenssitz abweichende Geschäftsadresse aufgenommen; andere, zur Tatortindividualisierung geeignete örtliche Umschreibungen fehlen in den Verfolgungshandlungen), konnte auf sich beruhen bleiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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