Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280722/4/Ga/Da

Linz, 17.03.2004

 

 

 VwSen-280722/4/Ga/Da Linz, am 17. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

B E S C H E I D
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der Frau V H in gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. Februar 2004, Az. Ge96-6-3-2004-Brof, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG), entschieden:


Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 16. Februar 2004 wurde Herr C S in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter der T T GmbH, Sitz in , einer im Schuldspruch näher dargestellten Übertretung des AZG schuldig erkannt und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 400 € kostenpflichtig verhängt.
 
Dieses Straferkenntnis nannte als für die Zustellung maßgebliche Abgabestelle des Beschuldigten die Adresse: . Nach Ausweis des zugleich mit der Berufung vorgelegten Strafverfahrensaktes der belangten Behörde wurde das Straferkenntnis ordnungsgemäß durch Hinterlegung am 20. Februar 2004 beim Postamt an den Beschuldigten zugestellt.
 
Gegen dieses Straferkenntnis (Az. Ge96-6-3-2004-Brof) wurde eine als 'Einspruch' bezeichnete Berufung mit folgendem Wortlaut erhoben:
"Wir erheben Einspruch gegen die von Ihnen erfolgte Straferkenntnis vom 16. Februar 2004 weil das Fahrzeug und der Sattelanhänger keine Fahrzeuge unserer Firma sind. Dieses Sattelzugfahrzeug und der Sattelan-hänger gehören der Fa. (vormals) P - jetzt J, Verantwortlicher ist Herr H E. Wir bitten Sie deshalb dieses Schreiben an die Fa. J zu übermitteln."

Unter diese auf Geschäftsbriefpapier der involvierten Gesellschaft verfasste Berufung wurde in Maschinschrift der Namenszug "V H" geschrieben. Unter diesem Namenszug wurde die Firmenstampiglie der involvierten Gesellschaft aufgedruckt und im Stempelabdruck eine unleserliche Paraphe geschrieben. Letztere wurde über h. schriftlichen Auftrag als von Frau V H stammend von ihr selbst bestätigt.
 
Rechtliche Beurteilung:
Aus dem so verfassten Berufungsschriftsatz deutet nichts darauf hin, dass die Einschreiterin das Rechtsmittel als hiefür iS des § 10 Abs. 1 AVG bevollmächtigte, gewillkürte Vertreterin (für den Beschuldigten) eingebracht hätte. Der Berufungsschriftsatz stammt eindeutig von Frau V H, die ersichtlich als Mitarbeiterin der involvierten Gesellschaft (das Firmenbuch weist sie nicht als deren Vertretungsorgan aus) die Fertigung des Schriftsatzes vorgenommen hat. Jedwede Bezugnahme auf den mit dem bezeichneten Straferkenntnis bestraften Beschuldigten fehlt.
Inhaltlich gesehen hat die Einschreiterin - erschließbar auf Grund eines internen Auftrages - das in ausdrücklicher Weise einen bestimmten Beschuldigten in die Pflicht nehmende und ihm auch (an die Privatadresse) zugestellt gewesene Straferkenntnis (samt Anlagen) kurzer Hand an die belangte Behörde mit dem Ansinnen zurückgeschickt, diese möge doch das Straferkenntnis dem bezeichneten anderen, hiefür gewissermaßen als "zuständig" erachteten Unternehmen (mit Namensnennung des dort vermeintlich "Verantwortlichen") zukommen lassen.
In dieser Vorgangsweise offenbart sich ein grundlegendes Missverständnis, wonach Adressat eines verwaltungsstrafrechtlichen Tatvorwurfs und der Strafsanktion (nicht die bestrafte natürliche Person, vorliegend also Herr C S als für die Gesellschaft iS des § 9 Abs.2 und 4 VStG haftbarer 'verantwortlicher Beauftragter', sondern) die Gesellschaft als solche sei.
 
Im Ergebnis steht fest, dass die Einschreiterin die Berufung nicht für den Adressaten des in Rede stehenden Straferkenntnisses eingebracht hat. Wurde aber eine Vertretungsbefugnis gar nicht in Anspruch genommen, konnten hierüber auch keine Zweifel im Sinne des § 10 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) auftauchen.
Aus allen diesen Gründen war, weil die Berufung gegen das bezeichnete Straferkenntnis von einer hiezu nicht legitimierten Person erhoben wurde, wie im Spruch zu verfügen.
 
Abschließend wird aus Zweckmäßigkeitsgründen noch bemerkt: Die vorliegende Berufung wurde ausdrücklich nur zu dem unter dem Az. Ge96-6-3-2004-Brof protokollierten Straferkenntnis vom 16. Februar 2004 (Vorwurf: Nichtgewährung der täglichen Ruhezeit) erhoben. Aus dem Strafakt, so wie er vorgelegt wurde, ist noch ein anderes, gegen denselben Beschuldigten verhängtes Straferkenntnis der belangten Behörde vom selben Tag, Az.: Ge96-7-3-2004-Brof (Vorwurf: Überschreitung zulässiger Lenkzeiten) ersichtlich. Dieses Straferkenntnis blieb nach der Aktenlage jedoch unbeeinsprucht; es wäre daher als bereits rechtskräftig geworden zu beurteilen; ob dieses Straferkenntnis dem Beschuldigten überhaupt zugestellt worden ist, lässt sich aus dem dem Tribunal (möglicherweise unvollständig) vorgelegten Strafakt allerdings nicht verlässlich beantworten.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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