Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280725/5/Ga/He

Linz, 31.08.2004

 

 

 VwSen-280725/5/Ga/He Linz, am 31. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der Frau S K in S, vertreten durch Dr. S Mag. C, Rechtsanwälte in S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der S S vom 2. März 2004, GZ. Ge-1336/03, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), zu Recht erkannt:



Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit bestätigt.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben; die Geldstrafe wird auf 600 €, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden, der Kostenbeitrag auf 60 € herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 2. März 2004 wurde die Berufungswerberin einer Übertretung des § 7 Abs.1 und § 7 Abs.2 Z4 iVm § 155 Abs.1 BauV iVm § 118 Abs.3 und 130 Abs.5 Z1 ASchG für schuldig befunden. Gegen sie wurde eine Geldstrafe von 1.200 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.
Als erwiesen wurde ihr vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG):
"Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma F-M G. in S, S S ,verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass am 11.11.2003 auf der Baustelle oa. Firma in L, A (Post-Bahnbus-Zentrum), der Arbeitnehmer oa. Firma H. J B im Obergeschoß unterhalb des Flachdaches mit dem Verspachteln der Deckenunterkanten der Lichtkuppel unmittelbar oberhalb des Stiegenaufganges beschäftigt wurde. Hr. J B arbeitete auf einer Stehleiter, welche auf einem Pfostenbelag (bestehend aus 3 Pfosten mit einer Gesamtbreite von ca. 75 cm und einem Auflagerabstand von ca. 2,5 m) stand. Die untere Standbreite dieser Stehleiter war nur wenige Zentimeter schmäler als der Pfostenbelag. Es bestand eine Absturzhöhe von ca. 6,0 m. Es waren weder Absturzsicherungen, Abgrenzungen noch Schutzeinrichtungen vorhanden noch waren oa. Arbeitnehmer angeseilt, obwohl in Dächern Absturzgefahr vorliegt, und somit Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen sind."
Begründend verwies die belangte Behörde auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates und hielt auch fest, dass sich die Berufungswerberin in dem über diese Anzeige geführten ordentlichen Strafverfahren, trotz Aufforderung zur Rechtfertigung, verschwiegen hatte. Gegen die Verantwortlichkeit der Berufungswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der als Arbeitgeberin involvierten Gesellschaft sei ebenso wenig hervorgekommen wie gegen die im Grunde des § 5 Abs.1 VStG anzunehmen gewesene Fahrlässigkeitsschuld.
In der Strafbemessung sei, so die belangte Behörde, die absolute Unbescholtenheit der Berufungswerberin mildernd, erschwerend kein Umstand zu werten gewesen. In den zu schätzen gewesenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sei ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 € und das Fehlen von Sorgepflichten angenommen worden.
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, in der Hauptsache Aufhebung und Einstellung, hilfsweise das Absehen von der Strafe bzw. die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe begehrende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
Der spruchgemäß erfasste Tatsachverhalt wird von der Berufungswerberin nicht bestritten. Er wird als erwiesen festgestellt. Das gilt auch für die Annahme ihrer grundsätzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Haftung als handelsrechtliche Geschäftsführerin in diesem Fall.
Soweit die Berufungswerberin einwendet, es sei die vom genannten Arbeitnehmer gewählte Sicherheitsmaßnahme, nämlich die kleine Leiter von einem Mitarbeiter halten zu lassen, völlig ausreichend gewesen und es habe die kurze Unterbrechung "zur Abmischung neuen Materials", wodurch bewirkt worden sei, dass in dieser Zeit die Leiter nicht gehalten worden sei, in dieser konkreten Situation nicht schaden können und habe auch dem Gesetz nicht widersprochen, so vermag sie mit diesem Behauptungsvorbringen die eindeutigen Feststellungen des Arbeitsinspektorates in der Anzeige vom 19. November 2003 nicht in Zweifel zu ziehen, zumal sie es in der Hand gehabt hätte, zu diesen ihr im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Umständen konkrete Bestreitungen einzuwenden, was sie jedoch unterlassen hatte.
Das in der Berufung vorgetragene Behauptungsvorbringen zur Verantwortlichkeit der Berufungswerberin als Arbeitgeberin, also zum innerbetrieblichen Kontrollsystem, war, unter Hinweis auf die einschlägige, ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zu ihrer Entlastung untauglich. Demgemäß genügt es für eine Entlastung nicht, auf, wenngleich strikte, Anweisungen nur hinzuweisen, ohne gleichzeitig darzulegen, welche Maßnahmen innerbetrieblich vorgekehrt worden sind, um die Einhaltung der Anweisungen zwecks Vermeidung einer Gefahrensituation wie in diesem Fall sicher zu stellen.
Im Ergebnis war der Schuldspruch sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bestätigen.
Was hingegen die Strafbemessung angeht, so hält der Unabhängige Verwaltungssenat die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe (immerhin ein Sechstel der Höchststrafe) unter Bedachtnahme auf die zugunsten der Berufungswerberin zu werten gewesene absolute Unbescholtenheit bei gleichzeitigem Fehlen von Erschwerungsgründen einerseits, und andererseits unter Hinweis auf die geltend gemachten Einkommensverhältnisse (die belangte Behörde ging von geschätzten 2.000 € netto monatlich aus, die Berufungswerberin brachte, nicht unglaubwürdig vor, sie sei seit Juli 2002 in Karenz und beziehe ein monatliches Geschäftsführergehalt von 1.000 € netto) und die vom Unabhängigen Verwaltungssenat ebenso für glaubwürdig erachteten Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder (2 Jahre bzw. 5 Jahre alt) für gerechtfertigt. Aus diesen Gründen war die nun verhängte Geldstrafe als tat- und täterinangemessen festzusetzen.
Der von der Berufungswerberin begehrten Abmahnung gemäß § 21 Abs.1 VStG stand allerdings die Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmals dieser Bestimmung ("unbedeutende Folgen der Tat") entgegen.
Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin ein Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens nicht aufzuerlegen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

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