Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280728/19/Ga/Da

Linz, 21.04.2005

 

 

 VwSen-280728/19/Ga/Da Linz, am 21. April 2005
 

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Herrn W L, vertreten durch Mag. T, Rechtsanwalt in R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 26. Februar 2004, Ge96-51-2-2003, wegen Übertretung von Arbeitszeitvorschriften, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20. April 2005 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden, der Kostenbeitrag auf 20 Euro herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51i, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Übertretung des Art.7 Abs.1 EG (VO) Nr. 3820/85 iVm § 28 Abs.1a Z6 AZG für schuldig befunden. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 500 Euro kostenpflichtig verhängt. Ihm wurde vorgeworfen, er habe als Gewerbeinhaber (Güterfernverkehr) dafür einzustehen, dass er in seinem Betrieb, Sitz in K, einen namentlich genannten Lenker eines Kraftfahrzeuges (h.z.Gg. über 3,5 t) im internationalen Güter-Straßenverkehr am 11. November 2003 in näher beschriebener Weise beschäftigt und dabei die vorgeschriebene Lenkpause nicht gewährt habe.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, in der öffentlichen Verhandlung am 20. April 2005 (in Gegenwart auch der Organpartei) ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkte Berufung hat der UVS erwogen:
 
Zufolge der auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden.
Die Strafbemessung hat die belangte Behörde anhand der Kriterien des § 19 VStG vorgenommen, dabei den Unrechtsgehalt bewertet, als Verschuldensform Fahrlässigkeit angerechnet und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nach dessen eigenen Angaben berücksichtigt. Erschwerend seien einschlägige Vortaten zu werten gewesen.
 
Dem steht gegenüber: Das Beweisverfahren in der Berufungsverhandlung hat ein markant eigenmächtiges Verhalten des involvierten Lenkers zu Tage befördert, das auf Grund der besonderen Umstände dem Berufungswerber keine realistische Möglichkeit zu prophylaktischem Eingreifen gelassen hatte. Hervorgekommen ist auch ein schon zur Vorfallszeit von glaubwürdiger Rechtstreue getragenes Bemühen des Berufungswerbers, die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften in seinem (damals noch jungen) Betrieb zu gewährleisten. Darüber hinaus führte der Vorfall dazu, dass der Berufungswerber das betriebliche Kontrollsystem (derzeit vier Lenker) hinsichtlich der regelmäßigen Überprüfung der Schaublätter - und somit in einem wesentlichen Punkt - durch organisatorische Initiativen und Einbau aktueller technischer Hilfsmittel verbessert hat, was einem Milderungsgrund iSd § 34 Z15 StGB immerhin nahe kommt. Zuletzt hielt es der UVS für angebracht, die - unstrittige - Sorgepflicht des Berufungswerbers für drei minderjährige Kinder mit stärkerem Gewicht zu berücksichtigen.
 
Aus allen diesen Gründen war daher die Minderung der Geldstrafe auf das nun bestimmte, tat- und täterangemessene Ausmaß vertretbar. Einer noch stärkeren Herabsetzung stand der von der belangten Behörde zutreffend gewürdigte Erschwerungsgrund entgegen, obgleich ein nur untermittelgewichtiger Unrechtsgehalt vorlag.
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens aufzuerlegen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Mag. Gallnbrunner

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