Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280734/7/Wim/RSt

Linz, 28.04.2006

 

 

 

VwSen-280734/7/Wim/RSt Linz, am 28. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Frau S. B., vertreten durch die Rechtsanwälte KEG K.S.W., 10 W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20.4.2004,
Ge96-199-10-2003, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes , zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) als Filialgeschäftsführerin der BI-Filiale in Bad Leonfelden als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz wegen Nichterfüllung von Auflagen in einem näher bezeichneten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid betreffend den Kassenarbeitsplatz bestraft.

2. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung erhoben und neben inhaltlichen Ausführungen auch vorgebracht, dass die Erstbehörde bereits rechtskräftig wegen derselben Verwaltungsübertretung die verantwortlich Beauftragte nach § 9 Abs.2 VStG mit Straferkenntnis vom 5.2.2004, Ge96-179-2003, bestraft habe und daher das Verfahren einzustellen sei.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat daraufhin den angeführten Verwaltungsstrafakt angefordert. Aus dessen Akteninhalt konnte festgestellt werden, dass das Berufungsvorbringen in diesem Punkt den Tatsachen entspricht.

Daraufhin wurde Parteiengehör gegenüber dem Arbeitsinspektorat Linz gewährt. Von diesem wurde in einer Stellungnahme vom 18. April 2006 mitgeteilt, dass kein Einwand bestehe, dass Strafverfahren gegen die Berufungswerberin einzustellen, da in selbiger Angelegenheit das Strafverfahren gegen die verantwortlich Beauftragte durchgeführt worden sei und bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Darüber hinaus habe festgestellt werden können, dass der Kassenarbeitsplatz nunmehr den Bescheidauflagen entsprechend umgestaltet und ausgetauscht worden sei.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Gemäß § 9 Abs. 6 VStG bleiben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen trotz Bestellung eines verantwortlich Beauftragten verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

Grundsätzlich ist somit im Verwaltungsstrafverfahren zunächst gegen den verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG vorzugehen. Dies ist im gegenständlichen Fall auch durch die rechtskräftige Bestrafung erfolgt. Eine weitere Bestrafung zur Vertretung nach außen berufene Organe im Sinne des § 9 Abs.1 ist nur dann möglich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

Für eine derartige Annahme finden sich im erstinstanzlichen Akt keinerlei Anhaltspunkte. Darüber hinaus ist zumindest auch zweifelhaft, ob die Bw als Filialgeschäftsführerin überhaupt zur Vertretung nach außen berufen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Wimmer

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