Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280741/2/Ga/Da

Linz, 30.06.2004

 

 

 VwSen-280741/2/Ga/Da Linz, am 30. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Ing. J H, vertreten durch Dr. W B und Mag. P M B, Rechtsanwälte in, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. März 2004, Ge96-2540-2003, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die zu 2. bis 5. und 7. verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen bzw. Kostenbeiträge) werden wie folgt herabgesetzt: zu 2. und 3. auf je 300 Euro (auf je 18 Stunden bzw. 30 Euro); zu 4., 5. und 7. auf je 1.000 Euro (auf je 60 Stunden bzw. 100 Euro).
Zu 6. wird die Berufung hingegen abgewiesen und die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestätigt. Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Berufungswerber zu 6. 200 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 30. März 2004 wurde der Berufungswerber in den Fakten 2. bis 7. verschiedener Übertretungen von Vorlagepflichten nach dem ASchG (2. und 3.) bzw. von Sicherheitsvorschriften nach der Arbeitsstättenverordnung iVm dem ASchG (4. bis 7.) für schuldig befunden. Als erwiesen wurde angenommen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H T H G mit Sitz in V dafür einzustehen, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin, wie im Zuge einer am 20. August 2003 durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck durchgeführten Besichtigung des Betriebes in Vöcklamarkt, O, festgestellt worden sei, die Delikte gemäß 2. bis 7. verwirklicht habe (zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im angefochtenen Straferkenntnis niedergelegten Tatumschreibungen und die dort als verletzt angegebenen Rechtsvorschriften verwiesen).
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber gemäß § 130 Abs.1 Einleitung ASchG folgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) kostenpflichtig verhängt: zu 2. und 3. je 500 Euro (je 30 Stunden), zu 4. und 5. je 1.500 Euro(je 90 Stunden), zu 6. 1.000 Euro (60 Stunden) und zu 7. 1.750 Euro (105 Stunden).
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Zufolge der eingeschränkten Berufung sind die Schuldsprüche zu den Fakten 2. bis 7. des bezeichneten Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden.
 
Die belangte Behörde führte zur Strafbemessung begründend aus, diese sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG und unter Zugrundelegung des vom Beschuldigten selbst angegebenen Geschäftsführerjahresgehaltes in Höhe von 21.000 Euro (sodass ihm monatlich 1.750 Euro zur Verfügung stünden) erfolgt. Gegen den Beschuldigten lägen sechs Verwaltungsstrafen vor, sodass der Milderungsgrund absoluter Unbescholtenheit nicht gegeben sei. Erschwerend sei jedenfalls, dass den Aufforderungen durch das AI vom 6. August 2002 bis zum Überprüfungszeitpunkt am 20. August 2003 nicht entsprochen worden sei.
Im Besonderen wurde zu den einzelnen Fakten jeweils noch angeführt, dass die je verhängte Strafe "als angemessen zu betrachten" sei, weil sie nur einen jeweils angegebenen Prozentsatz der gesetzlichen Höchststrafe (7.260 Euro) ausmache.
Speziell zu 7. wurde hinzugefügt: "Die Belastung der Arbeitnehmer durch das Fehlen von Klimageräten war insbesondere im 'Jahrhundert-Sommer' des Jahres 2003 überaus hoch. Allerdings ist die Rechtfertigung von H. I. H, daß man sich auf die nicht eingehaltenen Zusagen des Lieferanten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit verlassen habe, geeignet, nur die Hälfte der beantragten Strafhöhe, die immer noch rund ein Viertel (24,1 %) des gesetzlichen Strafrahmens beträgt, als tat- und schuldangemessen zu verhängen."
 
Das AI hat die von ihm beantragten Strafhöhen (vgl. die Anzeige vom 10. November 2003) ohne jede Einlassung auf die Besonderheiten der einzelnen Fakten nur pauschal begründet ("Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung im Sinne des § 19 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz ist erheblich."). Aus dieser Formulierung kann für die Plausibilität der je beantragten Strafhöhen - die beantragten Strafen decken sich mit den zu 2. bis 6. verhängten Strafen; zu 7. betrug der Antrag das Doppelte der verhängten Strafe - nichts gewonnen werden; sie ist nicht aussagekräftig, weil floskelhaft und alle sechs Fakten in einen Topf werfend.
 
Aber auch die Ausführung der belangten Behörde, es seien die je verhängten Geldstrafen "angemessen", ist nicht nachvollziehbar, weil damit weder über das für die Strafbemessung im Einzelnen herangezogene Ausmaß des Verschuldens noch über das dem Ermessensakt in objektiver Hinsicht je zu Grunde gelegte Gewicht der Rechtsgutverletzung Auskunft gegeben wird.
Was nun den Unrechtsgehalt zu 4., 5. und 7. angeht, hält der Unabhängige Verwaltungssenat für vertretbar, als Vergleichsmaßstab die mit Faktum 6. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene und mit 1.000 Euro bestrafte Übertretung heranzuziehen. Danach sind, lebensnah besehen, betriebliche Alltagssituationen vorstellbar, in denen ein akuter Mangel an ausgebildeten Erste-Hilfe-Kräften sich im Unfallsgeschehen nicht weniger fatal auswirkt als die Verletzung/ Gesundheitsbeeinträchtigung selbst (zu Faktum 4. durch einen herabfallenden Gegenstand; zu 5. durch Sturz; zu 7. durch überhitztes Raumklima). Schon aus dieser Sicht ist nicht einzusehen, warum zu den genannten Fakten markant (nämlich zw. 50 % und 250 %) höhere Geldsanktionen zu verhängen gewesen seien, zumal wenn mitbedacht wird, dass auch die Verpflichtung hinsichtlich ausgebildeter Erst-Hilfe-Kräfte (vgl. das zit. Faktum 6.) ebenfalls schon seit geraumer Zeit (konkret seit 1.1.1999) aufrecht gewesen ist.
Auch zu dem der Strafbemessung zu Grunde gelegten Ausmaß des Verschuldens enthält sich das angefochtene Straferkenntnis konkreter Ausführungen.
Nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates ist schuldseitig der - vom Berufungswerber unbestritten gebliebene - Umstand bestimmter, der Anzeige vorausgegangener Aufforderungen durch das AI zu sämtlichen Fakten, denen - ebenso unstrittig - nicht entsprochen wurde, belangvoll. Dies aber steht vorliegend der Annahme bloßer Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 VStG entgegen. Vielmehr ist zufolge dieses Umstandes die Zurechnung des Fehlverhaltens wenn nicht gar mit Vorsatzschuld, so doch wenigstens im Gewicht der groben Fahrlässigkeit gerechtfertigt. Allerdings durfte daraus - unter Hinweis auf das Doppelverwertungsverbot - entgegen der Auffassung der belangten Behörde ein besonderer Erschwerungsgrund nicht gewertet werden; die Nichtbefolgung der Aufforderungen begründet diesfalls erst die Strafbarkeit.
Zu Recht hingegen hat die belangte Behörde die (wenigstens) nachträgliche Erfüllung der Schutzbestimmungen nicht als besonderen Milderungsgrund berücksichtigt. Gleiches gilt für die Einwände einer auf die Verbesserung der Produktionsabfolgen (auch) durch Anpassung an die dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen gerichtet gewesene Geschäftsführertätigkeit sowie der Komplexität bestimmter Auflagen und daraus erwachsener Schwierigkeiten für die eingeschaltet gewesenen Projektanten. Auch dass, wie eingewendet wurde, die Tat keine unmittelbare Schädigung oder Gefährdung von geschützten Interessen nach sich gezogen hätte, war nicht mildernd anzurechnen, weil Folgen dieser Art tatbestandlich nicht normiert sind.
Anders als es der Berufungswerber interpretiert, hat die belangte Behörde "sechs Verwaltungsvorstrafen" (die aus dem vorgelegten Akt ersichtlich sind) keineswegs als Erschwerungsgrund gewertet, sondern dazu - im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung - lediglich festgestellt, dass ihm deswegen der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht angerechnet werden könne.
Unwidersprochen von der belangten Behörde hat der Berufungswerber allerdings vorgetragen, er sei, was im angefochtenen Straferkenntnis keinen Niederschlag gefunden habe, gegenüber der nicht berufstätigen Ehefrau unterhaltspflichtig. Dieser Umstand wird als glaubwürdig und erwiesen festgestellt und war daher bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, ohne dass es des zu seiner Einkommenssituation allgemein vom Berufungswerber beantragten Zeugenbeweises bedurft hätte.
Aus allen diesen Gründen erwiesen sich die zu 4., 5. und 7. verhängten Geldstrafen im Vergleich mit dem zu 6. bestimmten Ausmaß als zu hoch bemessen. Jene waren auf dieses Ausmaß (1.000 Euro), vor allem aus objektiven Rücksichten, zu mindern. Die nun festgesetzten Ausmaße sind im Hinblick auf die festzustellen gewesene grobe Fahrlässigkeit als angemessene Sanktion auch in subjektiver Hinsicht zu begreifen.
Was die zu 2. und 3. verhängten Geldstrafen angeht (je 500 Euro), ergibt sich die gleichfalls zu verfügen gewesene Herabsetzung (auf je 300 Euro) aus der Bedachtnahme auf die Wahrung des richtigen Verhältnisses des doch deutlich geringeren Gewichtes der diesen beiden Delikten innewohnenden Rechtsgutverletzung im Vergleich zu den Gefährdungsdelikten der Fakten 4. bis 7.
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber zu 2. bis 5. und 7. kein Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens aufzuerlegen; die Herabsetzung der erstinstanzlich auferlegten Kostenbeiträge ist im Gesetz begründet. Zu 6. hingegen war dem Berufungswerber ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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