Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280749/20/Kon/Hu

Linz, 27.12.2004

 

 

 VwSen-280749/20/Kon/Hu Linz, am 27. Dezember 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Ing. W R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26.5.2004, Gz. 101-6/3-103-33016184, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15.12. d.J. zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuldsprüche (Faktum 1. und Faktum 2.) keine

Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

II. Hinsichtlich des Ausmaßes der jeweils verhängten Strafen wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die zu Faktum 1. verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 400 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 110 Stunden, die zu Faktum 2. verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 600 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 180 Stunden herabgesetzt werden.

Die Beiträge zu den Kosten des erstbehördlichen Strafverfahrens vermindern sich insgesamt auf den Betrag von 100 Euro (Faktum 1. und Faktum 2.).

III. Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfallen.

 

Rechtsgrundlage:
zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 51 Abs.1 und 51c VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG.
zu III.: § 65 VStG
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber Ing. W R (im Folgenden: Bw) unter

Faktum 1. der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1a Z4 AZG iVm Art. 6 Abs.1 EG-VO 3820, unter

Faktum 2. der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z2 AZG iVm Art. 8 Abs.1 EG-VO 3820

für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 28 Abs.1a AZG zu

Faktum 1. eine Geldstrafe in der Höhe von 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 210 Stunden), zu

Faktum 2. eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 300 Stunden) verhängt.

 

Ferner wurde der Bw verpflichtet, gemäß § 64 VStG insgesamt 170 Euro als Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Strafverfahrens zu zahlen.

 

Den Schuldsprüchen liegen nachstehende Tatvorwürfe zu Grunde:

"Herr Ing. W R, geboren am, wohnhaft S F, H, hat nachstehende Übertretung des Arbeitszeitgesetzes zu verantworten:

Bei der Durchsicht, der dem Arbeitsinspektor R P vorliegenden Unterlagen wurden Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes festgestellt:

  1. Lenkzeit:
  2. Der Arbeitnehmer J E beschäftigt im Güterbeförderungsbetrieb R T GmbH, P, L, als Lenker eines Kraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug Mercedes Benz Type 1843 LS und des Sattelanhängers Marke Feldbinder Type KIP 66.3 mit dem Kennzeichen im internationalen Straßenverkehr tätig, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, wurde laut den Arbeitsaufzeichnungen mit folgenden Lenkzeiten beschäftigt:

    vom 19.09.2003, 14.03 Uhr bis 22.03.2003, 10.56 Uhr, 32 Stunden 38 Minuten.

    Dies stellt eine Übertretung des Artikels 6 Abs. 1 der EG VO 3820 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs dar, wonach die tägliche Lenkzeit an zwei Tagen pro Woche 10 Stunden nicht überschreiten darf.

    Hinweis:

    Im Zeitraum vom 19.03.2003, 14.03 Uhr bis 22.03.2003, 10.56 Uhr wurde keine tägliche Ruhezeit eingehalten und es sind deshalb die Lenkzeiten zu addieren.

  3. Ruhezeit:

Der Arbeitnehmer J E, beschäftigt im Güterbeförderungsbetrieb R T GmbH, P, L, als Lenker eines Kraftfahrzeuges, Sattelfahrzeug Mercedes Benz und des Sattelanhängers im internationalen Straßenverkehr tätig, das der Güterbeförderung dienst und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, wurde laut den Arbeitsaufzeichnungen die Ruhezeit nicht gewährt.

Arbeitsbeginn am 19.03.2003 um 14.03 Uhr, Arbeitsende am 22.03.2003 um 10.56 Uhr, innerhalb des 24 Stunden-Zeitraumes ab Arbeitsbeginn ergibt sich somit eine Ruhezeit von 00 Stunden und 00 Minuten.

Längste zusammenhängende Lenkunterbrechung am 20.03.2003 um 02.51 Uhr bis 07.46 Uhr, das sind 04 Stunden 56 Minuten.

dies stellt eine Übertretung des Artikel 8 Abs. 1 EG VO 3820 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs dar, wonach innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzuhalten ist. Diese Ruhezeit darf bei entsprechendem Ausgleich verkürzt werden und zwar auf nicht weniger als 9 Stunden.

Hinweis:

Es liegt keine zulässige Teilung der täglichen Ruhezeit nach Art. 8 Abs. 1 der EG VO 3820 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs vor. Innerhalb des 24 Stunden-Zeitraumes wurden - außer den angeführten Ruhezeit - keine weiteren Ruhezeiten eingehalten.

Der Beschuldigte hat die Tat als gem. § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, und zwar in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma R T GmbH, mit dem Sitz in L, P, zu verantworten."

 

Ausgehend vom unstrittigen Vorliegen der objektiven Tatbestände begründet die belangte Behörde ihren Schuldspruch im Wesentlichen damit, dass der Bw auf kein ausreichend funktionierendes Kontroll- und Überwachungssystem zur Hintanhaltung von Übertretungen des AZG durch Lenker in seinem Unternehmen verweisen könne.

 

Aus diesem Grunde sei es ihm nicht gelungen, die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür, dass ihn an den Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe, zu erbringen. Es sei sohin in Bezug auf beide Verwaltungsübertretungen volle Tatbestandsmäßigkeit gegeben.

 

In Bezug auf das jeweils festgesetzte Strafausmaß führt die belangte Behörde unter Widergabe der Bestimmungen des § 19 VStG begründend im Wesentlichen aus, dass die jeweils verhängten Strafen dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen seien.

Straferschwerende wie auch strafmildernde Umstände seien nicht bekannt geworden.

 

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben und darin gegen seine Bestrafung im Wesentlichen eingewandt wie folgt:

 

Der Lenker E sei hinsichtlich aller arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen und Normen unterwiesen worden. Er sei auch schriftlich angewiesen worden, die Lenkzeiten korrekt einzuhalten. Das Unternehmen würde nach Stunden entlohnen und sei selbst daran interessiert, dass bestehende Vorschriften korrekt eingehalten würden.

Der Lenker E habe nicht auf Anweisung gehandelt, sondern selbst entschieden, weiter zu fahren, wodurch es zu der Übertretung gekommen sei.

Alle Lenker führen Broschüren der Berufsgenossenschaft ständig mit sich. In diesen Broschüren seien neben den Bestimmungen und Vorschriften auch Beispiele zum leichteren Verständnis angeführt. Arbeitsberichte müssten täglich verfasst werden und Unterweisungen in den Rechtsnormen erfolgten zusätzlich einmal pro Jahr.

Die Arbeitsberichte in Verbindung mit den Tachoscheiben würden 14-tägig überprüft und bei Übertretungen gebe es eine Verwarnung, die bei mehrmaliger Anwendung bis zur Kündigung führen könne.

Er (der Bw) sei der Meinung, auch ein funktionierendes Kontrollsystem in seinem Unternehmen installiert zu haben, weshalb er die Einstellung des Verfahrens beantrage.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes die Berufung dem Arbeitsinspektorat Linz zur Kenntnis gebracht. Das Arbeitsinspektorat hat hiezu eine Stellungnahme erstattet, welche dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Der Bw hat hiezu eine abschließende Gegenäußerung erstattet und darin angeführt, dass der Lenker J E seit ca. 30 Jahren im Transportunternehmen der Firma R beschäftigt sei und sich in dieser langen Zeit keine Übertretungen zu Schulden habe kommen lassen. Man hätte sich immer auf ihn verlassen können. Für den Fall einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hat der Bw die zeugenschaftliche Einvernahme des genannten Lenkers beantragt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat für den 15. Dezember 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführter Berufungsverhandlung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Zunächst ist aufzuzeigen, dass die objektive Tatbestandsmäßigkeit der unter Faktum 1. und Faktum 2. zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen anhand der Anzeige des LGK und der dieser beigeschlossenen Schaublättern erwiesen ist. Sie wird auch vom Bw nicht bestritten.

 

Im Berufungsverfahren war daher nur das Vorliegen der subjektiven Tatseite dieser Übertretungen zu prüfen.

 

Die mündliche Berufungsverhandlung hatte zum Ergebnis, dass der Bw wohl auf ein über Ansätze hinausgehendes Kontrollsystem zur Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften verweisen kann, dieses aber trotzdem noch nicht ausreicht, dem an ein solches nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes streng anzulegenden Maßstab zu entsprechen und so den Bw zu entlasten.

 

Die mündliche Verhandlung insbesondere die zeugenschaftliche Einvernahme des Lenkers J E hat ergeben, dass dieser über Jahrzehnte bei der Fa. R GesmbH als Lenker beschäftigt ist. Im Laufe seiner langjährigen Dienstzeit ist es dabei nur sehr selten zu Lenkzeitüberschreitungen bzw. Ruhezeitunterschreitungen gekommen, wobei diese auf sein Verhalten zurückzuführen waren. Im Falle dieser, wenn auch seltenen Verstöße gegen die Bestimmungen des AZG sei der Lenker E auch immer von der Firmenleitung (früher vom Seniorchef und später dem Bw) gerügt worden. Im Zusammenhang mit den gegenständlichen Übertretungen, die im Zuge eines internationalen Transportes erfolgten (Bayern und Schweiz) ist festzuhalten, dass der Lenker E fast immer nur im Bundesgebiet eingesetzt war und diese Auslandsfahrt einen Ausnahmefall darstellte. Er sei mit dieser Fahrt an einem Mittwoch beauftragt worden und sei dabei sehr stark vom Wunsche geleitet gewesen, am Wochenende wieder daheim zu sein. Aufgrund eines schon in Burghausen (Bayern) als erster Entladestation eingetretenen Verzögerung hätten sich weitere ergeben, sodass er es in Kauf genommen habe, Lenkzeitüberschreitungen und Ruhezeitunterschreitungen zu begehen, um eben am Wochenende wieder daheim sein zu können.

 

Weiters gab der Zeuge E an, dass ihm seiner Erinnerung nach das Lesen der Schaublätter niemand erklärt habe, er aber sich dieses Lesen im Laufe seiner Praxis selbst angeeignet habe. Da er nach den Schaublättern bezahlt werde, habe er früher jeden Tag nach Fahrtende das Schaublatt abgegeben; seit der Zeit, wo die Fahrer das Schaublatt sieben Tage bei sich behalten müssen, immer erst nach Ablauf dieser Frist. Die Abgabe der Schaublätter sei immer im Firmenbüro erfolgt, wo es ein Kästchen gab, wo man die Schaublätter einwarf.

 

Auch durch diese im Wesentlichen wiedergegebenen Angaben des als Zeugen einvernommenen Lenkers J E, denen zufolge die Übertretungen im Wesentlichen auf dessen Verhalten zurückzuführen sind, wird der Bw nicht entlastet. Nach der sicherlich strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss nämlich ein Kontrollsystem so beschaffen sein, dass es geeignet ist, unter den vorhersehbaren Umständen eigenmächtige Verletzungen der Bestimmungen des AZG durch Lenker hintanzuhalten.

 

Im vorliegenden Fall wurden solche Verletzungen von einem zwar langjährig als verlässlich bekannten Fahrer getätigt, der aber immer im Inlandverkehr eingesetzt war und von dem auch hätte bekannt sein müssen, dass er immer bemüht war, am Wochenende zu Hause zu sein. Aufgrund dieser Umstände hätte ihn der Bw im Besonderen auf die Einhaltung der AZG-Bestimmungen vor Fahrtantritt hinweisen sollen.

 

Aus diesen Gründen war der Schuldspruch der belangten Behörde zu bestätigen.

 

Zur Strafhöhe:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 28 Abs.1a AZG sind die angelasteten Verwaltungsübertretungen jeweils mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

Wie der Bw schon in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hingewiesen wurde, stellt jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde dar, die sie unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vorzunehmen hat.

 

Die vom Unabhängigen Verwaltungssenat vorgenommene Reduzierung der jeweils verhängten Geldstrafen erfolgte jeweils im Wesentlichen aus folgenden Gründen:

 

Aufgrund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens ist davon auszugehen, dass die Lenkzeitüberschreitungen und Ruhezeitunterschreitungen nicht durch einen vom Bw verursachten Zeitdruck erfolgten, sondern im Wesentlichen auf den Willen des Lenkens E zurückzuführen waren, wie weiters, dass der Aktenlage nach auch keine einschlägigen Verwaltungsvormerkungen gegen den Bw zu verzeichnen gewesen sind.

 

Dem Strafzweck der General- und Spezialprävention wird auch durch das jeweils herabgesetzte Strafausmaß noch entsprochen.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG war jedoch nicht in Betracht zu ziehen, da das hiefür erforderliche beträchtliche Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Straferschwerungsgründen nicht vorliegt.

 

Gleiches gilt für die Rechtswohltat des Absehens von der Strafe gemäß § 21 VStG, da die hiefür kumulativ vorzuliegenden Voraussetzungen, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können.

 

Zu III.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Konrath

 
 

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