Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280750/20/Kon/Hu

Linz, 27.12.2004

 

 

 VwSen-280750/20/Kon/Hu Linz, am 27. Dezember 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Ing. W R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21.5.2004, Gz. 101-6/3-92-330156985, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15.12.2004 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich beider darin zur Last gelegten Übertretungen behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2, zweiter Fall, zweite Alternative VStG eingestellt.

Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 51 Abs.1 und 51c VStG und § 66 Abs.1 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber Ing. W R (im Folgenden: Bw) unter

Faktum 1. der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1a Z4 AZG; Art. 6 Abs.1 EG-VO 3820, und unter

Faktum 2. der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1a Z2 AZG; Art. 8 Abs.1 EG-VO 3820

für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 28 Abs.1 AZG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden verhängt.

Weiters wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, insgesamt einen Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Strafverfahrens in der Höhe von 20 Euro zu zahlen.

 

Den Schuldsprüchen liegen nachstehende Tatvorwürfe zu Grunde:

"Herr Ing. W R, geboren am, wohnhaft S F, H, hat nachstehende Übertretung des Arbeitszeitgesetzes zu verantworten:

Bei der Durchsicht, der dem Arbeitsinspektor R P vorliegenden Unterlagen wurden Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes festgestellt:

Lenkzeit:

Der Arbeitnehmer J L, beschäftigt im Güterbeförderungsbetrieb R T GmbH, L, P S, als Lenker eines Kraftfahrzeuges, Sattelfahrzeug Mercedes Benz silber im internationalen Straßenverkehr tätig, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, wurde laut den Arbeitsaufzeichnungen mit folgenden Lenkzeiten beschäftigt:

von 09.-10.12.2002, 19 Stunden 10 Minuten.

Dies stellt eine Übertretung des Artikels 6 Abs. 1 der EG VO 3820 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs dar, wonach die Lenkzeit an zwei Tagen pro Woche 10 Stunden, an den übrigen Tagen 9 Stunden, nicht überschreiten darf.

Ruhezeit:

Der Arbeitnehmer J L, beschäftigt im Güterbeförderungsbetrieb R T GmbH, L, P S, als Lenker eines Kraftfahrzeuges, Sattelfahrzeug Mercedes Benz silber im internationalen Straßenverkehr tätig, das der Güterbeförderung dienst und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, wurde laut den Arbeitsaufzeichnungen die Ruhezeit nicht gewährt."

 

Hiezu führt die belangte Behörde in Bezug auf beide Verwaltungsübertretungen begründend im Wesentlichen aus, dass ihr die im Spruch dargestellten Sachverhalte mit Anzeige des LGK für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, vom 3.1.2003 zur Kenntnis gebracht worden seien und vom Bw auch nicht bestritten würden.

 

Unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 28 Abs.1a und Abs.2 AZG hält die belangte Behörde begründend fest, dass hinsichtlich beider Verwaltungsübertretungen jeweils der objektive Tatbestand gegeben sei. Der Bw habe die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür, dass ihn an den Übertretungen kein Verschulden treffe, nicht zu erbringen vermocht. Dies im Wesentlichen deshalb, weil bloß stichprobenartige Kontrollen und die Erteilung von Weisungen oder die Ausübung einer Oberaufsicht jedenfalls nicht ausreichten, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in allen vorhersehbaren Fällen sicherzustellen. Um von einem wirksamen Kontrollsystem, welches eine Schuldentlastung des Arbeitgebers bewirke, sprechen zu können, müsse dieser im Stande sein, glaubhaft darzulegen, dass er die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so gestaltet und solche disziplinäre Maßnahmen angedroht und durchgeführt habe, dass für die Arbeitnehmer kein Anreiz zur Verletzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gegeben sei. Darüber hinaus habe der Arbeitgeber unabhängig von den vorgeschalteten Kontrollinstanzen als oberste Kontrollebene stets die erteilten Weisungen auf ihre Befolgung zu überwachen.

 

Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen seien auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit als erfüllt anzusehen.

 

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben und darin gegen seine Bestrafung eingewandt, dass der Lenker, Herr L, hinsichtlich aller arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen und sämtlichen Normen unterwiesen worden sei. Nach mehrmals erfolgten Verwarnungen sei das Dienstverhältnis mit ihm gelöst worden.

Der Bw sei sohin der Meinung, über ein funktionierendes Kontroll- und Maßnahmensystem verfügt zu haben.

 

Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes wurde die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Linz zu den Berufungsausführungen eingeholt und sodann in Wahrung des Parteiengehörs dem Bw zur Kenntnis gebracht. Der Bw zur Stellungnahme des Arbeitsinspektorates eine abschließende Gegenäußerung erstattet.

 

In weiterer Folge hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen für Mittwoch, den 15. Dezember d.J. anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

 

Was den Lenker L betrifft, vermochte der Bw in der mündlichen Verhandlung auf ein zumindest ansatzweise bestehendes Kontrollsystem zu verweisen. So gab er an, dass sämtliche Lenker die Schaublätter nach Ablauf der Frist, wo sie diese mitführen müssen, beim Disponenten (Herrn H) abgegeben hätten. Die Lohnverrechnerin, Frau W, habe nach jeweils 14 Tagen die Schaublätter im Hinblick auf die Einhaltung der gebotenen Lenk- und Ruhezeiten kontrolliert. In jenen Fällen, wo die genannte Überschreitung der Lenkzeit bzw. Unterschreitungen der Ruhezeit festgestellt habe, habe sie dies ihm (dem Bw) mitgeteilt. Sein Betrieb sei nicht so groß, dass es eine besonders ausgeprägte Kontrollhierarchie gegeben hätte. Die Routenplanung sei hauptsächlich durch Disponent H und ihm selber getätigt worden. Dies in der Weise, dass nach Eingang eines Frachtauftrages über das Gerät "map & guide" die Routenplanung durchgeführt worden sei.

Beanstandung wegen Überschreitung bzw. Unterschreitungen der Ruhezeiten habe es beim Lenker L des öfteren gegeben. Aus diesem Grunde sei auch das Dienstverhältnis mit ihm im Jänner oder Februar 2003, sohin rund ein bis zwei Monate nach dem Vorfallstag aufgelöst worden.

 

Mit diesem Vorbringen in der Berufung vermochte der Bw soweit glaubwürdig darzulegen, dass ihn an den angelasteten Übertretungen kein Verschulden trifft. Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses zwischen ihm und dem Lenker L hat er letztlich die weitreichendste, ihm mögliche, Maßnahme gesetzt, um künftige Übertretungen des AZG durch diesen Lenker in seinem Betrieb hintan zu halten. Es ist dabei unerheblich, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses in Form einer Entlassung oder einer Kündigung erfolgte. Das Dienstverhältnis wurde jedenfalls zu einem Zeitpunkt aufgelöst, der in einem zeitlichen Zusammenhang zum Vorfallstag stand.

Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht sich nicht veranlasst, die Angaben des Bw, insbesondere die von ihm eingewandte Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Lenker L in Zweifel zu ziehen. Dies auch deshalb, weil die Richtigkeit dieser Behauptung ohne besondere Schwierigkeiten überprüfbar ist.

 

Da aus obgenannten Gründen das Vorliegen der subjektiven Tatseite an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zu verneinen ist, war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses war der Bw von der Verpflichtung, die Verfahrenskosten zu tragen, gemäß § 66 Abs.1 VStG zu befreien.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath

 

 
 

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