Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280753/26/Kl/Pe

Linz, 04.11.2004

 

 

 VwSen-280753/26/Kl/Pe Linz, am 4. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des A S, vertreten durch M & M R OEG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.7.2004, Ge96-158-2002-Ew, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.10.2004, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zu dem Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 9, 19 und 51 VStG und § 23 ArbIG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.7.2004, Ge96-158-2002-Ew, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z15 iVm § 28 Abs.2 ASchG verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der Arbeitgeberin A S Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in, Geschäftsanschrift, zu vertreten hat, dass in der Arbeitstätte der genannten Gesellschaft in, am 10.4.2002, wie durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Wien bei einer Kontrolle festgestellt wurde, den dort beschäftigten Arbeitnehmern entgegen § 28 Abs.2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes keine Einrichtungen zum Wärmen und Kühlen mitgebrachter Speisen und Getränke zur Verfügung gestellt wurden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt. Begründend wurde auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten hingewiesen, nämlich die Bestellung der Frau A-E P per 2.3.2000, wobei die Verantwortlichkeit laut Punkt III. A. zweiter Absatz auch die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher die Arbeitnehmer der A S GmbH und deren Schutz betreffende Vorschriften - auch für die Teile der Arbeitnehmerschutzvorschriften, welche auf die räumliche Ausstattung und/oder bauliche Ausstattung der jeweiligen Filialen oder sonstigen Arbeitsstätten der A S GmbH abstellen - enthält. Die Bestellungsurkunde wurde im Jahr 2000 vom rechtsfreundlichen Vertreter allen Arbeitsinspektoraten übermittelt. Es trägt daher die bestellte verantwortliche Beauftragte die Verantwortung. Gleichzeitig wurde eine Vereinbarung und Bestellungsurkunde vom 2.3.2000 samt einer Mitteilung über die Bestellung an das Arbeitsinspektorat für den 1., 3. 6. Aufsichtsbezirk und für Bauarbeiten in Wien vom 15.5.2000 - neben weiteren anderen Mitteilungen an andere Arbeitsinspektorate - vorgelegt. Weiters wurde eine Ablichtung des Leistungsverzeichnisses über die Absendung eines Serienbriefes am 15.5.2000 beigeschlossen.

 

Schließlich wird in der Berufung rechtsunrichtige Nichtanwendung des § 21 VStG geltend gemacht, weil aufgrund der internen Organisation der A S GmbH der Berufungswerber berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass die eingeforderte Nachrüstung tatsächlich vorgenommen wurde. Auch wurde keine besondere Gefährdung geschützter Interessen bewirkt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat das anzeigende Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk, Wien, am Verfahren beteiligt. In der Stellungnahme vom 2.8.2004 gibt dieses bekannt, "dass für die gegenständliche Filiale keine Bestellung von Frau P im gef. Amt eingelangt ist". Es wurde die Abweisung der Berufung beantragt. Der Berufungswerber führt dazu aus, dass mit 15.5.2000 18 Serienbriefe mit der Mitteilung über die Bestellung der Frau P von Frau S H zur Post gegeben wurden und es wurde ein entsprechender Beweisantrag zur Zeugeneinvernahme gestellt. Weiters wurde auf Punkt III. B. der Bestellungsurkunde hingewiesen, wonach nur der in diesem Punkt bezeichnete Verantwortungsbereich räumlich auf den Bereich der einen integrierten Bestandteil dieser Vereinbarung bildenden Beilage I (Aufzählung der Verkaufsbezirke und Filialen) eingeschränkt wurde. Der in Punkt III. A. dieser Urkunde beschriebene Verantwortungsbereich wurde in Punkt II ausdrücklich örtlich nicht eingeschränkt. Es hat daher Frau A-E P gemäß Punkt III. A. die Verantwortung für das gesamte Staatsgebiet der Republik Österreich. Weiters wurde die Einvernahme des rechtsfreundlichen Vertreters Mag. K L beantragt, der am 24.8.2004 in dieser Angelegenheit mit mehreren Arbeitsinspektoraten telefonierte und ihm mitgeteilt wurde, dass für den Fall, dass ein Arbeitsinspektorat der Ansicht sein sollte, eine Bestellungsurkunde erhalten zu haben, hinsichtlich welcher die räumliche Verantwortlichkeit nicht in den Zuständigkeitsbereich dieses Arbeitsinspektorates fällt, die entsprechende Bestellungsurkunde an das nach Ansicht dieses Arbeitsinspektorates zuständige Arbeitsinspektorat weitergeleitet wird, ohne dass hierüber Aufzeichnungen geführt oder eine Kopie der Bestellungsurkunde zurückbehalten wird. Weiters wurde eine Liste der der Frau P unterstellten Verkaufsstellen und Filialen vorgelegt.

 

In einer weiteren Stellungnahme vom 13.10.2004 gibt das Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk, Wien, nochmals bekannt, dass keine, wie in der Berufung beigeschlossene Vereinbarung und Bestellungsurkunde vom 2.3.2000, betreffend Frau A-E P gemäß § 23 ArbIG beim Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk eingelangt ist. Aufstellungen über Filialen bzw. Verkaufsbezirke zur behaupteten Bestellung sind ebenfalls nicht beim Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk eingelangt. Es wurde auf die übliche Vorgangsweise der A S GmbH und Bestellungsurkunden der Frau P bezüglich anderer Arbeitsstätten verwiesen. Eine Bestellung bezüglich der Filiale im Sinn des Punktes II. Absatz 4 und 5 der Vereinbarung ist nicht beim Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk eingelangt. Es wurde auf das Erfordernis des Einlangens der Mitteilung beim zuständigen Arbeitsinspektorat hingewiesen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.10.2004, zu welcher der Rechtsvertreter des Beschuldigten sowie eine Vertreterin vom Arbeitsinspektorat Linz für das Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk, Wien, erschienen sind und an der Verhandlung teilgenommen haben. Der Berufungswerber sowie die belangte Behörde haben sich entschuldigt. Entschuldigt hat sich weiters der Zeuge AI OR Mag. P vom Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk, welcher bereits in Pension ist und im Ausland aufhältig ist. Schließlich ist die als Zeugin geladene S H erschienen. Die weiters als Zeugin geladene Frau A-E P ist nicht erschienen; es wurde mitgeteilt, dass sie sich nicht mehr in Österreich aufhält.

 

4.1. Außer Streit gestellt und als erwiesen festgestellt wird, dass zum Kontrollzeitpunkt am 10.4.2002 in der gegenständlichen Arbeitsstätte, eine Einrichtung zum Wärmen und Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken der dort beschäftigten Arbeitnehmer nicht im Sinn des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes zur Verfügung gestellt wurde bzw. nicht vorhanden war.

4.2. Der als Zeuge einvernommene rechtsfreundliche Vertreter Mag. K L gibt unter Wahrheitspflicht an, dass er den Auftrag zur Erstellung einer Gesamtkonzeption des Verantwortungsbereiches für den Einkauf, Verkauf und das Zentrallager der A S GmbH hatte, entsprechende Entwürfe, nämlich die Vereinbarung vom 2.3.2000 betreffend Frau A-E P als Vertriebsleiterin für Österreich erstellt hat, diese Urkunde an die S Zentrale nach zur Unterfertigung weitergeleitet hat und nach Unterzeichnung der Sekretärin S H zur Verfassung eines Mitteilungsschreibens als Serienschreiben an alle Arbeitsinspektorate in Österreich übergeben hatte. Sicherheitshalber wurde nämlich die Vereinbarung bzw. Bestellungsurkunde sämtlichen Arbeitsinspektoraten in Österreich übermittelt, welche dann abzuklären hatten, ob die jeweils in der übermittelten Aufstellung genannten Filialen in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen. Es wurden daher auch mangels Zuständigkeit Mitteilungsschreiben an das jeweils zuständige Arbeitsinspektorat vom nicht zuständigen Arbeitsinspektorat weitergeleitet. Anlässlich des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens hat der Zeuge die telefonische Auskunft vom Arbeitsinspektorat des 6. Aufsichtsbezirkes erhalten, dass eine Bestellungsurkunde, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk fällt, an das zuständige Arbeitsinspektorat weitergeleitet wird, ohne dass eine Kopie der Bestellungsurkunde oder ein Vermerk über die Weiterleitung im Akt zurückbleibt. Der Zeuge bestätigte weiters eindeutig, dass eine Nachfrage bzw. ein Telefonat beim Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk in der Zeit zwischen dem Jahr 2000 und dem Jahr 2004 über das Einlangen der Bestellungsurkunde vom 2.3.2000 nicht erfolgt ist. Zu dem Vorgehen zu den nachträglichen Ergänzungsbestellungsurkunden für nachträglich errichtete Filialen erklärte der zeugenschaftlich einvernommene Rechtsvertreter, dass vier Verkaufsleiter eingesetzt waren und sind, diese für das Warensortiment und die jeweiligen Arbeitnehmer im Verkaufsbezirk zuständig sind, nicht jedoch für die baulichen Angelegenheiten und die räumliche Ausstattung. Für letzteres ist die Geschäftsführungsebene zuständig, also für Österreich Frau A-E P. Mitteilungen über Ergänzungsbestellungsurkunden an das jeweilige Arbeitsinspektorat für einzelne Filialen betreffend Frau P beziehen sich nur auf Vereinbarungspunkt III. B., für welchen ein eingeschränkter Verantwortungsbereich gilt, nämlich nur für die in der Beilage angeführten Filialen. Es ist daher für zusätzliche bzw. andere Filialen als in der ursprünglichen Liste dann eine entsprechende Bestellungsurkunde im Hinblick auf diesen Vertragspunkt nachzureichen. Es gab vier Verkaufsbezirke in Österreich und ein Verkaufsbezirk davon war Frau P zugeordnet. Die Verkaufsbezirke bezogen sich auf das in Verkehr bringen von Lebensmitteln. Die Leiter für die anderen Verkaufsbezirke waren neben Frau P Frau H, S K und Herr G S. Die Aufstellung der der Frau P zugeordneten Verkaufsbezirke mit zugeordneten Verkaufsstellen wurde mit Stichtag 1.4.2000 erstellt und der Bestellungsurkunde vom 2.3.2000 angeschlossen und bezog sich auf den Verantwortungsbereich der Vereinbarung III. B. Die Filiale ist darin nicht enthalten und es besteht auch keine ergänzende Bestellung von Frau P für die Filiale. Dies war nach Meinung des einvernommenen Zeugen auch nicht erforderlich, weil die Verantwortlichkeit für Gesamtösterreich bestehen sollte, nur hinsichtlich des Verantwortungsbereiches III. B. (Lebensmittelgesetz und Lebensmittelkennzeichnungsverordnung) war eine räumliche Aufteilung vorhanden und daher eine ausdrückliche Bestellung und Nachweis der Zustimmung der Frau P und jeweilige Meldung an das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat erforderlich.

4.3. Die weiters einvernommene Zeugin S H bestätigte glaubwürdig in ihrer Aussage, dass sie einen Auftrag zur Anfertigung und Versendung von 18 Serienbriefen per 15.5.2000 erhalten hat und auch tatsächlich ausgeführt hat. Die Briefe wurden zum Postausgang gelegt und am Abend dann zur Versendung gebracht. Ein diesbezüglicher Eintrag wurde dann auch im Leistungsverzeichnis im jeweiligen Akt und im Verzeichnis über die Tagesleistung der Zeugin gemacht. Die Sendung wurde nicht mit Rückschein versendet und es wurde auch nicht von der Zeugin beim jeweiligen Arbeitsinspektorat nachgefragt, ob die einzelne Sendung eingelangt ist.

4.4. Aus dem erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt geht erwiesenermaßen hervor, dass mit Bestellungsurkunde vom 24.9.2001, beim Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk in Wien eingelangt am 21.12.2001, Herr G S als Verkaufsleiter der A S GmbH mit Dienstort in, zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde. Laut Punkt II. und Punkt III. dieser vorgelegten Vereinbarung wird er zum verantwortlichen Beauftragten für den in Punkt III. bezeichneten sachlich abgegrenzten Bereich bestellt, nämlich für die Einhaltung sämtlicher die Arbeitnehmer der A S GmbH und deren Schutz betreffenden Vorschriften ausgenommen die Einhaltung jener Teile der Arbeitnehmerschutzvorschriften, welche auf die räumliche Ausstattung und/oder bauliche Ausstattung der jeweiligen Filialen oder sonstigen Arbeitsstätten der A S GmbH abstellen (Punkt III. 2.).

Nach dieser der Anzeige beigeschlossenen Bestellungsurkunde hat daher die Behörde erster Instanz die Verantwortlichkeit des Herrn G S aufgrund der ausdrücklich geregelten Ausnahme von der Verantwortung für die räumliche Ausstattung verneint.

4.5. Nach der der Berufung beigeschlossenen Vereinbarung und Bestellungsurkunde vom 2.3.2000 wurde Frau A-E P als Vertriebsleiterin der A S GmbH mit Dienstort in, zur verantwortlichen Beauftragten bestellt. Diese Bestellungsurkunde wurde laut beigeschlossenem Mitteilungsschreiben vom 15.5.2000 dem Arbeitsinspektorat für den 1., 3., 6. Aufsichtsbezirk und für Bauarbeiten in Fichtegasse 1, 1010 Wien, zugesandt. Ein Zustellnachweis bzw. Nachweis des Einganges beim Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk liegt nicht vor. Auch wurden über das Einlangen keine Erhebungen getroffen.

Nach Punkt II. der Vereinbarung wird Frau P zur verantwortlichen Beauftragten für "den im nachstehenden Punkt III. A. bezeichneten sachlich abgegrenzten Bereich der A S GmbH (§ 9 VStG) und für den in Punkt III. B. bezeichneten Verantwortungsbereich, wobei letzterer räumlich auf den Bereich der einen integrierten Bestandteil dieser Vereinbarung bildenden Beilage I (Aufzählung der Verkaufsbezirke und Filialen) eingeschränkt ist" bestellt.

Zum sachlichen Verantwortungsbereich besagt Punkt III. A. die Zuständigkeit hinsichtlich der Einhaltung sämtlicher wettbewerbsrechtlicher Normen sowie sämtlicher die Arbeitnehmer der A S GmbH und deren Schutz betreffenden Vorschriften - auch für die Teile der Arbeitnehmerschutzvorschriften, welche auf die räumliche Ausstattung und/oder bauliche Ausgestaltung der jeweiligen Filialen oder sonstigen Arbeitsstätten der A S GmbH abstellen. Weiters wird auf Normen des Arbeits- und Sozialrechtes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie des allgemeinen und speziellen Zivil- und Verwaltungsrechtes Bezug genommen. In Punkt III. B. wird der Verantwortungsbereich auf Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes und der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung erweitert. Die Bestimmung III. C. definiert von diesen angegebenen Verantwortungsbereichen Ausnahmen, insbesondere im Punkt b dann, wenn für die Einhaltung der die Arbeitnehmer der A S GmbH und deren Schutz betreffenden Vorschriften Verkaufsleiter als verantwortliche Beauftragte bestellt wurden.

Zur weiteren Vorgangsweise bestimmt Punkt II., dass die Bestellung von Frau P hinsichtlich der Arbeitnehmerschutzbestimmungen erst rechtswirksam wird, wenn diese Bestellungsurkunde beim zuständigen Arbeitsinspektorat einlangt. Auch kann sich nach der Vereinbarung die Zahl und die Anschrift der unterstellten Filialen nach Unterzeichnung dieser Urkunde ändern und erklärt sie auch für jede neue Filiale in den ihr zugeordneten und unterstellten Verkaufsbezirken ihre Zustimmung zur Bestellung. Allerdings wurde hinsichtlich des Nachweises der jeweiligen Zustimmung festgelegt, dass Frau P mit der zu unterfertigenden Meldung an das jeweils örtlich zuständige Arbeitsinspektorat (§ 23 ArbIG) auch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Urkunde die Verantwortlichkeit im Sinn der selben übertragen wird.

Gemäß Punkt IV. erlischt die Verantwortung von Frau P, sofern zu einem späteren Zeitpunkt verantwortliche Beauftragte für sachlich oder örtlich abgegrenzte Bereiche bestellt werden, welche Teil des der Frau P übertragenen Verantwortungsbereiches sind, für diesen Teil/diese Teile ihres Verantwortungsbereiches. Die Verantwortung hinsichtlich jener Teile, welche durch eine Bestellung eines weiteren verantwortlichen Beauftragten nicht berührt werden, bleibt bestehen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Dem Beschuldigten wird als handelsrechtlichem Geschäftsführer der A S GmbH in eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.2 iVm § 130 Abs.1 Z15 ASchG zur Last gelegt.

 

Gemäß § 28 Abs.2 ASchG sind den Arbeitnehmern in den Aufenthaltsräumen, wenn solche nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.

 

Gemäß § 130 Abs.1 Z15 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Dies ist bei einer GmbH der handelsrechtliche Geschäftsführer.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

5.2. Zur Verantwortlichkeit:

5.2.1. Der Beschuldigte beruft sich im Verfahren erster Instanz auf die Bestellung des Herrn G S zum verantwortlichen Beauftragten, im Berufungsverfahren hingegen auf die Bestellung von Frau A-E P zur verantwortlichen Beauftragten. Wie unter Punkt 4.4. der Begründung festgestellt wurde, wurde Herr G S als Verkaufsleiter mit dem Dienstort in Wien mit Urkunde vom 24.9.2001 zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, aber ausgenommen jene, die die räumliche Ausstattung betreffen, bestellt. Diese Bestellung wurde durch Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat auch wirksam. Weil die zur Verfügung Stellung von Einrichtungen zum Wärmen und Kühlen von Speisen und Getränken der Arbeitnehmer eine Arbeitnehmerschutzvorschrift betreffend die räumliche Ausstattung berührt, war daher für diesen Bereich Herr G S aufgrund der Ausnahmeregelung nicht zum verantwortlichen Beauftragten bestellt.

Aufgrund der weiteren Feststellungen unter Punkt 4.5. der Begründung wurde Frau A-E P mit Urkunde vom 2.3.2000 als Vertriebsleiterin mit Dienstort in Linz für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen, auch jene, die die räumliche Ausstattung betreffen, bestellt, sofern nicht Verkaufsleiter bestellt sind. Da die gegenständliche Bestimmung des § 28 Abs.2 ASchG vom Verantwortungsbereich des Herrn G S gemäß Punkt III. 2. seiner Vereinbarung vom 24.9.2001 nicht umfasst ist, wohl aber nach Punkt II. und III. A. in Verbindung mit Punkt V. der Vereinbarung vom 2.3.2000 im Verantwortungsbereich der Frau P gelegen ist, war zu prüfen, ob ihre diesbezügliche Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten auch wirksam geworden ist.

 

5.2.2. Gemäß § 23 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst wirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Es reicht daher gemäß der Bestimmung des § 23 Abs.1 ArbIG die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht aus, sondern ist für die Wirksamkeit der Bestellung eine Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat in schriftlicher Form erforderlich, wobei diese schriftliche Mitteilung "eingelangt" sein muss. Dies bedeutet nach der Judikatur des Oö. Verwaltungssenates (vgl. VwSen-280729/10/Kl/Hu) und des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 99/11/0227, 98/11/0206 u.a.), dass es nicht auf die Absendung der schriftlichen Mitteilung ankommt, sondern vielmehr diese Bestimmung eine Bringschuld definiert, also dass maßgeblich für das Zustandekommen und die Wirksamkeit das Einlangen beim zuständigen Arbeitsinspektorat ist. Dies hätte der Berufungswerber nachzuweisen und obliegt ihm diesbezüglich die Beweislast. Dies bedeutet, dass die Versendung und der Postenlauf dem Risiko des Einschreiters zuzurechnen ist. Es kann sich sohin ein nach außen zur Vertretung befugtes Organ erst dann seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung als entledigt erachten, wenn es Kenntnis über das nachweisliche Einlagen der schriftlichen Mitteilung über die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten beim zuständigen Arbeitsinspektorat erlangt hat. Die Delegation verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes stellt im Hinblick auf den Rechtsgüterrang der geschützten Interessen (Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer), wie weiters in Anbetracht der strengen Sanktionen gegen Verstöße auf diesem Gebiet einen Rechtsakt von erheblicher Bedeutung dar. Es wäre daher dem Beschuldigten aus gutem Grund oblegen gewesen, sich vom Einlangen der Mitteilung der Bestellung zu überzeugen und sich den diesbezüglichen Nachweis hiefür zu verschaffen.

Wie aber aus den obigen Feststellungen aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hervorgeht, ist eine Mitteilung über die Bestellung der Frau P zur verantwortlichen Beauftragten nie beim Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk eingelangt. Es wurden auch keine Erkundigungen und Anstrengungen unternommen, um zu eruieren, ob das Mitteilungsschreiben tatsächlich dort eingelangt ist. Ein Nachweis über die Zustellung an das Arbeitsinspektorat konnte ebenfalls nicht erbracht werden. Es konnte daher dem Oö. Verwaltungssenat nicht nachgewiesen werden, dass das Mitteilungsschreiben vom 15.5.2000 tatsächlich beim Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk in Wien eingelangt ist. Es ist daher eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung der Frau P nicht vorhanden und konnte daher ein Übergang der Verantwortlichkeit vom Beschuldigten auf die genannte Vertriebsleiterin nicht erkannt werden. Mangels eines Nachweises durch den Berufungswerber und im Grunde der Angaben des Arbeitsinspektorates sieht daher der Oö. Verwaltungssenat als erwiesen an, dass eine Mitteilung der Bestellung der Frau P nicht beim Arbeitsinspektorat eingelangt ist und daher eine Bestellung nicht nachgewiesen und nicht wirksam werden konnte. Es bleibt daher die Verantwortlichkeit des Beschuldigten aufrecht. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit der Bestellung der verantwortlichen Beauftragten und dem diesbezüglichen Schriftverkehr betraut hat, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Er hätte alle Sorgfalt aufwenden müssen, dass eine dem Gesetz entsprechende Mitteilung und Bestellungsurkunde erfolgt. Er kann sich daher auf den Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erst dann stützen, wenn er sich davon überzeugt hat und Kenntnis erlangt hat, dass die schriftliche Mitteilung über die Bestellung beim zuständigen Arbeitsinspektorat eingelangt ist. Eine solche Kenntnis hat sich aber der Beschuldigte nicht verschafft.

 

5.2.3. Ungeachtet des Umstandes, dass schon mangels des Einlangens der Mitteilung über die Bestellung der Frau P beim Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht übergegangen ist, haftet aber auch der vorgelegten Bestellungsurkunde vom 2.3.2000 ein den Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ausschließender Mangel an. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich ein solcher nach § 9 Abs.2 VStG eröffneter gewillkürter Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit in eindeutiger Weise zu erfolgen, ohne dass die Behörde in die Lage versetzt wird, noch weitere Ermittlungen und Erhebungen anzustellen. Besieht man sich aber Punkt II. der Bestellungsurkunde näher, so wird zwar Frau P für den in Punkt III. A. bezeichneten sachlich abgegrenzten Bereich (darunter auch sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften) zur verantwortlichen Beauftragten bestellt. Gleichzeitig wird aber - entsprechend dem § 23 ArbIG - die Rechtswirksamkeit der Bestellung vom Einlangen der Bestellungsurkunde beim zuständigen Arbeitsinspektorat abhängig gemacht (Absatz 3 des Punktes II.). Auch kann sich die Zahl und Anschriften der unterstellten Filialen nach Unterzeichnung dieser Urkunde ändern (Absatz 4 des Punktes II.) und erklärt Frau P ihre ausdrückliche Zustimmung für jede neue Filiale und erfolgt der Nachweis dieser Zustimmung "mit der zu unterfertigenden Meldung an das jeweils örtlich zuständige Arbeitsinspektorat (§ 23 ArbIG)" (Absatz 5 des Punktes II.). Dies kann im Zusammenhang und in Übereinstimmung mit § 23 ArbIG nur so gelesen werden, dass nach dem Stichtag der Bevollmächtigungsurkunde vom 2.3.2000 errichtete oder sonst neu hinzukommende Filialen nicht durch die Mitteilung der Bestellungsurkunde vom 2.3.2000 an das jeweilige Arbeitsinspektorat mitumfasst sind, sondern erst durch gesonderte Meldung bzw. Mitteilung an das jeweilige Arbeitsinspektorat. Im Hinblick auf die Zitierung des § 23 ArbIG, welcher nur für Arbeitnehmerschutzbestimmungen und das ArbIG gilt, und im Hinblick auf den Absatz 3 des Punktes II., der auf Arbeitnehmerschutzbestimmungen Bezug nimmt, und im Hinblick darauf, dass die Anordnung im Punkt II. enthalten ist, ist davon auszugehen, dass sich diese Meldung von neuen Filialen an das zuständige Arbeitsinspektoart auch auf die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen bezieht. Die nachträgliche Meldung und Mitteilung der Zustimmung für neue Filialen an das jeweilie Arbeitsinspektorat bezieht sich daher entgegen den Aussagen des Rechtsvertreters des Berufungswerbers nicht nur auf den im Punkt III. B. bezeichneten Verantwortungsbereich, nämlich Lebensmittelgesetz und Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. Dies ist insofern auch deshalb nicht anzunehmen, als eine Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate für das Lebensmittelrecht überhaupt nicht gegeben ist. Darüber hinaus ist aber auch eine Eindeutigkeit der Bestellungsurkunde dahingehend nicht vorhanden, als Frau Plamoser zwar zunächst für den in Punkt III. A. bezeichneten sachlich abgegrenzten Bereich (u.a. auch Arbeitnehmerschutz) nach den Aussagen des Berufungswerbers für gesamt Österreich zuständig sein soll und eine räumliche Aufteilung nur hinsichtlich des Zuständigkeitsbereiches nach Punkt III. B. eintreten soll, andererseits aber hinsichtlich der Mitteilung an das Arbeitsinspektorat nach § 23 ArbIG für jede neue Filiale von "ihr zugeordneten und unterstellten Verkaufsbezirken" die Rede ist. Also sehr wohl auch eine räumliche Abgrenzung im Bereich des Arbeitnehmerschutzes (vgl. Absatz 5 des Punktes II. der Vereinbarung). Aufgrund dieser aufgezeigten Unstimmigkeiten bzw. des nicht klar abgegrenzten sachlichen und räumlichen Verantwortungsbereiches der verantwortlichen Beauftragten P wird wohl auch von einer inhaltlichen Mangelhaftigkeit der Bestellungsurkunde und daher einer nicht wirksamen Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 9 VStG auszugehen sein.

 

5.3. Es war daher gemäß § 9 Abs.1 VStG der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Aufgrund der Feststellungen war die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.2 iVm § 130 Abs.1 Z15 ASchG erfüllt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, fahrlässige Tatbegehung und ist Fahrlässigkeit zu vermuten, wenn dem Beschuldigten ein Entlastungsnachweis nicht gelingt. Zur Entlastung hinsichtlich der Verwaltungsübertretung hat der Beschuldigte keine Aussagen gemacht und nichts vorgebracht, sodass zumindest von fahrlässiger Begehung auszugehen ist. Allerdings geht schon aus der Anzeige hervor, dass eine Besichtigung der gegenständlichen Arbeitsstätte am 10.8.2000 bereits den aufgezeigten Mangel aufwies und eine entsprechende Aufforderung zur Mängelbehebung schriftlich an den Beschuldigten erging. Daraufhin wurde vom Unternehmen schriftlich mit 19.12.2000 die Mängelbeseitigung bekannt gegeben, ohne dass tatsächlich der Mangel behoben wurde. Dies wurde laut der gegenständlichen Anzeige dann bei der gegenständlichen Kontrolle am 10.4.2002 festgestellt. Es war daher von sogar - wie auch die belangte Behörde zu Recht ausführte - vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde weist zu Recht auf den Unrechtsgehalt der Tat hin, insbesondere auf den Zweck der Schutzbestimmungen, nämlich Schutz der Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefährdungen und -beeinträchtigungen. Zu Recht führt die belangte Behörde an, dass erhöhtes Verschulden, nämlich Vorsätzlichkeit vorliegt. Dagegen hat sie keine Milderungsgründe der Strafbemessung zugrunde gelegt. Auch kamen solche im Berufungsverfahren nicht hervor. Der Berufungswerber hat auch den Erwägungen der belangten Behörde im Berufungsverfahren nichts entgegengesetzt und er hat keine Milderungsgründe geltend gemacht. Auch kamen keine anderen persönlichen Verhältnisse hervor, sodass die Schätzungen der belangten Behörde auch nunmehr zugrunde gelegt werden können. Die verhängte Geldstrafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und kann daher nicht überhöht gewertet werden. Sie ist auch den persönlichen Verhältnissen angepasst und tat- und schuldangemessen. Sie war erforderlich um den Beschuldigten vor einer weiteren Tatbegehung abzuhalten, insbesondere weil er trotz schriftlicher Aufforderung durch das Arbeitsinspektorat den gesetzmäßigen Zustand nicht hergestellt hat und ohne Herstellung des Zustandes die Mängelbehebung gemeldet hat. Die Strafe ist daher erforderlich um ihn zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen bzw. von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Es war daher auch die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

 

Die belangte Behörde hat aber zu Recht von § 21 VStG nicht Gebrauch gemacht, da schon eine der kumulativen Voraussetzungen, nämlich das geringfügige Verschulden nicht vorliegt. Geringfügiges Verschulden liegt nach der Judikatur insbesondere dann vor, wenn das Verhalten des Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Der Beschuldigte hat aber genau jenes Unrecht gesetzt, welches unter Strafe gestellt wird. Insbesondere aber war festzuhalten, dass sogar von Vorsatz auszugehen war.

 

Da keine Milderungsgründe vorliegen war auch nicht von einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG Gebrauch zu machen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 64 VStG mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 60 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:

verantwortlicher Beauftragter, Einlangen der Mitteilung beim AI; eindeutiger Verantwortungsbereich

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