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VwSen-280754/2/Kl/Ri

Linz, 05.08.2004

 

 

 VwSen-280754/2/Kl/Ri Linz, am 5. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des H O, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29. 6. 2004, Ge96-129-2003-GRM/KM, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass das vorgeworfene Tatverhalten hinsichtlich jedes namentlich genannten Arbeitnehmers eine gesonderte Verwaltungsübertretung bildet und daher für jede Verwaltungsübertretung (pro Arbeitnehmer) gemäß § 130 Abs.1 Einleitungssatz ASchG eine Geldstrafe von je 250 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 36 Stunden verhängt wird.

 

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sind 20% der verhängten Strafen, ds 100 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 22 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.6.2004, Ge96-129-2003-GRM/KM, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 21 Abs.1 1. Satz AM-VO iVm § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "F O Ges.m.b.H.,", persönlich haftende Gesellschafterin der Fa. F O Ges.m.b.H. & Co. mit Sitz in, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG 1991 idgF.) und Arbeitgeber zu verantworten hat, dass - festgestellt anlässlich einer am 11. Sep. 2003 von einem Organ des Arbeitsinspektorates Leoben durchgeführten Baustellenkontrolle - folgende Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen begangen wurden:

Bei der am 11. September 2003 um ca. 11:30 Uhr durchgeführten Baustellenkontrolle der Baustelle "H K", 2. Bauabschnitt, in, auf der die Arbeitnehmer H S und J K der Firma F O GmbH & Co, Bauarbeiten durchgeführt haben, wurde folgender Mangel festgestellt:

Die genannten Arbeitnehmer wurden zum Zeitpunkt der Kontrolle von einem Mobilkran der Fa. P angehoben/transportiert.

Hierbei befanden sich bei den Arbeitnehmern in einer sogenannten Materialkiste (Maße: l=106 cm, b=66 cm, l=90 cm), welche mittels Kettengehänge am Lasthaken des Mobilkranes befestigt war.

Diese Materialkiste stelle auf Grund ihrer Bauweise (z.B. fehlende Geländerung) kein geeignetes Mittel zum Heben von Arbeitnehmern dar.

Dies stellt eine Übertretung des § 21 Abs. 1 erster Satz AM-VO, BGBl. Nr. 164/2000, dar, wonach für das Heben von Arbeitnehmern nur geeignete Arbeitsmittel benutzt werden dürfen. Eine Materialkiste stellt kein geeignetes Arbeitsmittel zur Beförderung von Arbeitnehmern dar."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Straferkenntnisses in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung dahingehend getroffen hat, dass sie ein Verschulden angenommen hat. Dem Berufungswerber ist aber kein Verschulden anzulasten, weil von ihm größtes Augenmerk auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen gelegt wird. Es finden regelmäßige Sicherheitsschulungen für die Belegschaft statt und es liegen auch umfassende Montagerichtlinien auf sämtlichen Baustellen vor. Auch wurde ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet und sind für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen auf den jeweiligen Baustellen die eingesetzten Bauleiter verantwortlich, die mehrmals täglich auf den Baustellen Rundgänge und Besichtigungen machen und allfällige Missstände unverzüglich abstellen und der Geschäftsführung bekannt geben. Im gegenständlichen Fall haben die genannten Arbeitnehmer am 14. März 2003 an einer allgemeinen Schulungsveranstaltung zum Thema "Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz" teilgenommen. In der besagten Montagekiste haben sich daher die beiden Mitarbeiter aus eigenem Gutdünken transportieren lassen und wurde die Montagekiste nur kurzzeitig genutzt. Auch haben sich die Arbeitnehmer gegen Absturz mittels Sicherheitsgeschirr mit kurzem Sicherheitsseil ordnungsgemäß gesichert. Die Eigeninitiative der Mitarbeiter war daher weder vorhersehbar noch durch zusätzliche Kontrollen verhinderbar. Im Übrigen wird auch darauf hingewiesen, dass eine Tatbestandsmäßigkeit nicht vorliegt, zumal nach § 22 Abs.4 Z2 AMV-VO Arbeitnehmer in einem Arbeitskorb befördert werden können, wenn sie mit einem Auffangsystem gegen Absturz gesichert sind.

 

Weiters wurde die Strafe der Höhe nach bekämpft, und darauf hingewiesen, dass die verhängte Geldstrafe das 3,5-fache der Mindeststrafe ausmache. Es wurde auf das Geständnis hingewiesen. Auch sind keine Verletzungen der Dienstnehmer eingetreten und die Dienstnehmer angeseilt gewesen, sodass eine erhebliche Gefährdung für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer von vornherein nicht gegeben war.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Weil eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, lediglich unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und die Höhe der Strafe angefochten wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1, 2 und 3 VStG unterbleiben.

 

Der im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfene Sachverhalt deckt sich mit dem gesamten Akt der Behörde erster Instanz und wird auch in der Berufung nicht bestritten. Er ist zum Einen durch ein Foto im Akt erster Instanz belegt und zum Anderen wurde er auch in der Berufung zugestanden. Der Berufungswerber beruft sich sogar auf ein Geständnis zum Sachverhalt. Es konnte daher der von der Behörde zugrundegelegte Sachverhalt auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 130 Abs.1 Z16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG , BGBl.Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 159/2001, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Gemäß § 21 Abs.1 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, dürfen für das Heben von ArbeitnehmerInnen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Dazu gehören insbesondere Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenbefahrgeräte, Hängebühnen, Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare Arbeitsmittel. Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen ArbeitnehmerInnen nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.

 

Gemäß § 22 Abs.1 dürfen Arbeitskörbe nur mit Kranen, mechanischen Leitern und Hubstaplern gehoben werden, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer dafür vorgesehen sind, oder deren Eignung gemäß § 7 Abs.1 Z8 festgestellt wurde. Werden Arbeitskörbe mit Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten gehoben, gilt § 21 Abs.2-6. Sind diese Arbeitsmittel nicht zum Heben von ArbeitnehmerInnen vorgesehen und besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden.

 

4.2. Auf Grund des zur Anzeige gebrachten, durch Foto dokumentierten Sachverhaltes, der als erwiesen anzusehen ist und von der Behörde auch ihrer Entscheidung zugrundegelegt wurde und der auch in der Berufung von dem Berufungswerber nicht bestritten wurde sondern zugestanden wurde, ist erwiesen, dass die beiden namentlich genannten Arbeitnehmer auf einer Materialkiste, also auf einem Arbeitsmittel, das nur zum Heben von Lasten bestimmt ist, transportiert wurden. Es waren jedenfalls auf der Materialkiste, welche mittels Kettengehänge am Lasthaken des Mobilkranes befestigt war, keine gesicherten Einrichtungen zur Personenbeförderung vorhanden. Insbesondere waren auch keine Arbeitskörbe vorhanden. Es waren daher auch nicht die Vorschriften für Arbeitskörbe anzuwenden und wurden auch nicht eingehalten. Andere Sicherungen hingegen sind schon nach der Arbeitsmittelverordnung nicht vorgesehen, weil eine Personenbeförderung nur mit dazu geeigneten Arbeitsmitteln erlaubt ist, wozu insbesondere Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenbefahrgeräte, Hängebühnen, Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare Arbeitsmittel zählen (vgl. § 21 Abs.1 AM-VO).

 

Es wurde daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt. Die vom Berufungswerber vorgebrachte Sicherung mit Sicherheitsgeschirren und Sicherheitsseil schließt die Erfüllung des Tatbildes nicht aus. Dies bedeutet, dass das Anhängen mit Sicherheitsgeschirr und Sicherheitsseil nicht eine "gesicherte Einrichtung zur Personenbeförderung" und auch nicht ein "geeignetes Arbeitsmittel" ersetzt. Auf die diesbezügliche Stellungnahme des Arbeitsinspektorates wird hingewiesen.

 

4.3. Eine Spruchkorrektur musste aber im Hinblick darauf vorgenommen werden, dass zwei namentlich genannte Arbeitnehmer mit diesem Mobilkran befördert wurden. Im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere nach dem Erkenntnis vom 26.7.2002, 2002/02/0037, liegen mehrere Straftaten vor, wenn sich die rechtswidrigen Angriffe gegen die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer richten. Demgemäß ist insbesondere bei namentlicher Nennung der beschäftigten Arbeitnehmer von mehreren Verwaltungsübertretungen auszugehen und sind daher im Sinn des § 22 VStG normierten Kumulationsgebotes auch mehrere Strafen zu verhängen. Dies musste entsprechend im Schuldspruch, wie auch im Strafausspruch berücksichtigt werden, sodass im gegenständlichen Fall von zwei Verwaltungsübertretungen und zwei Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen auszugehen ist.

 

4.4. Wenn sich hingegen der Beschuldigte darauf stützt, dass ein Verschulden nicht vorliegt und die Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Verschuldens vorgenommen hat, so sind diese Ausführungen unzutreffend.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung (je Arbeitnehmer) stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, welches schon bei Fahrlässigkeit schuldhaft begangen wird, wobei Fahrlässigkeit iSd zitierten Bestimmung ohne weiters anzunehmen ist, sofern kein Entlastungsnachweis erbracht wird. ISd Bestimmungen des ASchG sowie der ständigen Judikatur des VwGH hat nämlich der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Dieser Pflicht ist der Berufungswerber nicht ausreichend nachgekommen. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt und es ihm vielmehr zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken, so ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Beschuldigten nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Nach der Judikatur des VwGH reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer "Oberaufsicht" nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte.

 

Der Berufungswerber macht aber lediglich geltend, dass eine Schulung der Arbeitnehmer durchgeführt wurde und dass der Baustellenleiter zur Überwachung verantwortlich ist. Es wird aber in der Berufung nicht dargelegt, welche Maßnahmen konkret der Berufungswerber getroffen hat, um die Verletzung der Verwaltungsvorschrift zu verhindern. Insbesondere wird nicht dargelegt, wie das Kontrollsystem aufgebaut ist, also wie und wer genau die konkrete Baustelle zum Tatzeitpunkt kontrolliert hat und wie der Kontrollierende seinerseits vom Berufungswerber kontrolliert wird. Allein eine allgemeine Schulung der Arbeitnehmer sowie auch den Einsatz eines Bauleiters ohne entsprechende ausreichende Kontrolle reichen aber für eine Entlastung nicht aus. Es hat nämlich der Berufungswerber als Arbeitgeber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Einhaltung der von ihm erteilten Weisungen zu kontrollieren bzw kontrollieren zu lassen und ein entsprechendes Kontrollnetz aufzubauen und seine Oberaufsicht nachzuweisen. Auch dass die Arbeitnehmer selbständig die Materialkiste bestiegen haben und sich transportieren ließen und dies ohne Wissen und Willen des Arbeitgebers erfolgte, entlastet den Berufungswerber nicht. Vielmehr dient das Kontrollsystem dazu, dass genau solche Vorgangsweisen der Arbeitnehmer nicht eintreffen. Genau das Kontrollsystem soll verhindern, dass gegen das Wissen und den Willen des Arbeitgebers Arbeitnehmer Handlungen setzen und Arbeitnehmerschutzvorschriften außer Acht lassen.

 

Es war daher von schuldhaftem Verhalten auszugehen.

 

4.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis auf die erhebliche Gefährdung für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer Bedacht genommen. Es wurden keine Erschwerungsgründe festgestellt, als mildernd wurde das grundsätzliche Eingeständnis angemerkt.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung.

Gemäß Art. 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (dieser ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

Im Sinn der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzmäßiger Weise Gebrauch gemacht und es konnte eine Ermessensüberschreitung nicht festgestellt werden. Es sind die Ausführungen der belangten Behörde grundsätzlich der Entscheidung zugrunde zu legen. Ergänzend wird ausgeführt, dass im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen war, dass gerade durch die Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung eine Gesundheitsbeeinträchtigung bzw Gesundheitsschädigung des Arbeitnehmers hintan gehalten werden soll. Durch die Nichteinhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen wird genau dieser Schutzzweck verfehlt, weshalb der Nichteinhaltung insbesondere im Hinblick auf die doch erhebliche Absturzgefährdung ein besonderer Unrechtsgehalt zukommt. Schon im Sinne des Unrechtsgehaltes der Übertretungen kann daher mit noch niedrigeren Strafen - wie sie vom Beschuldigten gefordert wurden - nicht das Auslangen gefunden werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Normen des Arbeitnehmerschutzes zwingend sind und daher von der Parteiendisposition ausgeschlossen sind. Dies gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber wollte nämlich vermeiden, dass regelmäßig in wirtschaftlicher Abhängigkeit stehende Arbeitnehmer ihre gesundheitlichen Interessen aus wirtschaftlichen Gründen außer Acht lassen. Es können daher Einwendungen, dass der Arbeitnehmer zwar unterwiesen wurde, aber eigenmächtig gehandelt hätte, gerade die Bedenken der Gefährdung nicht entkräften und die Gesetzesübertretung nicht legalisieren. Es hätte vielmehr eine Überwachung des Arbeitnehmers stattfinden müssen. Dies wurde jedoch nicht behauptet und ist dem Verschulden auch zugrundegelegt.

Allerdings war auf Grund der rechtlichen Würdigung und des einzuhaltenden Verschlechterungsverbotes die vorgesehene Geldstrafe nach dem Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG auf 2 Arbeitnehmer aufzuteilen, sodass pro Arbeitnehmer und pro Delikt jeweils nur eine Geldstrafe von 250 Euro nunmehr festgelegt wurde. Dieses Strafausmaß je Delikt ist im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und dem Unrechtsgehalt der Tat durchaus angemessen.

Darüber hinaus wird auf die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Leoben vom 24. November 2003 hingewiesen, wonach diese Materialkiste nicht als Personentransportmittel hätte verwendet werden dürfen, und zwar unabhängig davon ob die Arbeitnehmer nun angeseilt waren oder nicht. Das Arbeitsinspektorat gab weiters an, dass dem Umstand, dass die Arbeitnehmer angeseilt waren, bei dem beantragten Strafausmaß von 500 Euro Rechnung getragen wurde. Dies bringt den an sich höheren Unrechtsgehalt der Tat im Hinblick auf die hohe Gefährdungsmöglichkeit zum Ausdruck und zeigt bereits auf, dass die sonstigen Sicherheitsmaßnahmen schuld- bzw. strafmildernd berücksichtigt wurden.

Es waren daher die nunmehr verhängten Geldstrafen schuldangemessen. Insbesondere war - wie oben ausgeführt - zumindest Fahrlässigkeit des Beschuldigten vorhanden, zumal Unterweisungen zwar vorhanden waren, allerdings die Einhaltung nicht ständig kontrolliert wurde und daher zumindest jene Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, die nach den zitierten Bestimmungen dem Beschuldigten als Arbeitgeber auferlegt ist.

Der Beschuldigte hat keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht und werden daher durchschnittliche persönliche Verhältnisse zugrunde gelegt.

Es sind daher die verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen und auch geeignet, den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind 100 Euro gemäß § 64 VStG zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung: Kontrollsystem, Gefährdung

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