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VwSen-280756/14/Kl/Pe

Linz, 30.09.2004

VwSen-280756/14/Kl/Pe Linz, am 30. September 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des O M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F G, Dr. S S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9.8.2004, Ge96-32-2003-GRM/Km, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23.9.2004 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG zu lauten hat: "§§ 87 Abs.2 und 161 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl. Nr. 340/1994 idgF in Verbindung mit §§ 118 Abs.3 und 130 Abs.5 Z1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF".

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind insgesamt 1.200 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9.8.2004, Ge96-32-2003-GRM/Km, wurden über den Berufungswerber drei Geldstrafen in der Höhe von je 2.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen, wegen je einer Verwaltungsübertretung gemäß § 87 Abs.2 BauV in Verbindung mit §§ 118 Abs.3 und 130 Abs.5 ASchG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma O M Gesellschaft mbH, mit Sitz in, und somit als zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 VStG 1991) - festgestellt am 13.11.2002 durch ein Arbeitsinspektionsorgan des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten anlässlich einer Überprüfung der Baustelle 1230 Wien, des oben genannten Unternehmens - zu verantworten hat, dass folgende Übertretungen von ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen begangen wurden:

Bei der am 13.11.2002 durchgeführten Besichtigung der Baustelle in 1230 Wien, auf der die Arbeitnehmer E H, G H und S T der O M GesmbH, Dacharbeiten (Neuherstellung eines Hallendaches) durchgeführt haben, wurde folgender Mangel festgestellt:

Obwohl für die Arbeitnehmer bei den Arbeiten auf dem Dach Absturzgefahr (Dachneigung ca. 7°, Absturzhöhe ca. 8 m) von der südseitigen Dachfläche der neu errichteten Werkstatthalle bestand, waren keine geeigneten Schutzeinrichtungen, Abgrenzungen oder Absturzsicherungen angebracht, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis dem gesamten Umfang nach angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde erster Instanz keine Beweise aufgenommen hat, keine Ermittlungen durchgeführt wurden und daher Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Die Arbeitnehmer hätten dem Beschuldigten dargelegt, dass sie auch am 13.11.2002 alle notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen hätten. Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Dienstnehmer zu zweifeln. Weiters sei die Tat nicht ausreichend konkretisiert, zumal die Angabe einer konkreten Uhrzeit bei der Tatzeit fehle. Schließlich wurde die Strafhöhe bekämpft und eine Geldstrafe von 1.000 Euro pro Arbeitnehmer als angemessen angeführt. Es wurde die Aufhebung und Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.9.2004, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Es hat der Berufungswerber und sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz für das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten in Wien teilgenommen. Weiters wurden die Zeugen Arbeitsinspektor Ing. W, H E und H G geladen und einvernommen.

4. Auf Grund des Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Am 13.11.2002 waren auf der Baustelle Wien, die namentlich angeführten Arbeitnehmer mit Dacharbeiten, nämlich die Neuherstellung eines Hallendaches, Befestigung von Trapezblechen, beschäftigt. Die Dacharbeiten wurden auf der südseitigen Dachfläche der neuerrichteten Werkstatthalle durchgeführt und es bestand eine Dachneigung von ca. 7° und eine Absturzhöhe von ca. 8 m. Die Arbeitnehmer waren weder angegurtet noch angeseilt und es waren auch im Arbeitsbereich keine Schutzeinrichtungen, Abgrenzungen oder Absturzsicherungen vorhanden. Lediglich bei einem bereits eingedeckten Dachteil war ein Gerüst vorhanden. Als Aufstiegshilfe diente eine Hebebühne.

Dies ergibt sich aus der widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage des als Zeuge einvernommenen Arbeitsinspektors sowie auch aus den von ihm aufgenommenen Fotos. Aus den Fotos ist einwandfrei ersichtlich, dass die genannten Arbeitnehmer mit Dacharbeiten beschäftigt waren und Absturzsicherungen für den Teil des Daches, an dem sie beschäftigt waren, nicht vorhanden waren. Dazu führte der einvernommene Arbeitsinspektor weiters aus, dass es sich um eine nachprüfende Kontrolle handeln sollte, zumal bereits am 24.10.2002 eine Kontrolle an der gegenständlichen Baustelle stattgefunden hat und eben die selben Arbeitnehmer angetroffen wurden und sie aufgefordert wurden, das Dach zu verlassen und Schutzeinrichtungen zu montieren. Auf Grund der Kontrolle am 24.10.2002 erging auch eine an das Unternehmen gerichtete schriftliche Aufforderung des Arbeitsinspektorates vom 5.11.2002, die erforderlichen Schutzvorkehrungen anzubringen. Bei der gegenständlichen Kontrolle am 13.11.2002 wurde zwar - wie den Arbeitnehmern am 24.10.2002 erklärt wurde - ein Schutzgerüst montiert, allerdings an jener Stelle des Daches, wo eine Dacheindeckung schon durchgeführt wurde. An jenem Teil des Daches, wo die Trapezbleche noch nicht montiert waren und daher die Arbeitnehmer konkret arbeiteten, befand sich kein Schutzgerüst gegen Absturz.

Von der Kontrolle am 24.10.2002 wusste der Arbeitsinspektor auch, dass alle Arbeitnehmer gleichberechtigt waren und kein Vorarbeiter bestellt war. Auch am 13.11.2002 fertigte der Arbeitsinspektor Fotos an, aus denen der Sachverhalt ersichtlich ist. Zum Datum der Anfertigung legte der Arbeitsinspektor auch noch glaubwürdig dar, dass die Fotos sicherlich vom November und nicht vom Oktober stammen, weil im Oktober auf der Südseite des Daches man noch gar nicht auf der Dachfläche stehen konnte, weil zu diesem Zeitpunkt lediglich die Hallenkonstruktion vorhanden war. Da es sich um die selben Arbeitnehmer handelte und Schutzvorkehrungen nicht vorhanden waren, wurde die behördliche Schließung der Baustelle verfügt, also die Arbeiten eingestellt und es hat der Arbeitsinspektor telefonischen Kontakt mit dem Beschuldigten aufgenommen und ihm den Sachverhalt mitgeteilt. Es wurde eine Belehrung über die erforderlichen Schutzmaßnahmen und eine Frist von zwei Wochen gegeben, um entsprechende Maßnahmen zu treffen, widrigenfalls ein Verwaltungsverfahren einzuleiten angedroht wurde. Nach Verständigung durch die Firma erfolgte eine weitere Kontrolle am 22.11.2002 und wurde zu diesem Zeitpunkt dann eine ordnungsgemäße Absicherung mit Gerüst vorgefunden. Dieser Zustand wurde ebenfalls fotografiert und in der mündlichen Verhandlung das entsprechende Foto vorgelegt. Die Baueinstellung wurde dann aufgehoben. Den Arbeitnehmern wurde auch mitgeteilt, dass Schutzvorkehrungen dort erforderlich sind, wo noch Arbeiten ausständig sind. Es ist daher ein Gerüst in jenem Teil des Daches, wo die Dacheindeckung schon vollständig ist, nicht sinnvoll. Zu dem am 22.11.2002 fotografierten vorgefundenen Zustand, nämlich Schutzgerüst vom Boden bis zum Dachbereich, führte der Arbeitsinspektor aus, dass ein solches Gerüst nicht von ihm gefordert wurde, sondern von der Firma so aufgestellt wurde und eine technisch sinnvolle und gute Lösung war und den Anforderungen bestens entsprach.

Grundsätzlich wird der Sachverhalt von den einvernommenen Arbeitnehmern bestätigt. Diese allerdings behaupten, dass sie angeseilt waren. Anhand der aufgenommenen Fotos kann aber ein Anseilen, nämlich ein angespanntes Seil, nicht erblickt werden und war auch nach der Aussage des Arbeitsinspektors von keinem Anseilen auszugehen. Zum angefertigten Gerüstteil gibt auch ein einvernommener Arbeitnehmer an, dass auf Grund der ersten Kontrolle zum Wochenende zur Firma zurückgefahren wurde und Eisenwinkel vom Lager der Firma mitgenommen wurden. Die Bretter wurden vom Bauherrn vor Ort ausgeborgt. Dieses Schutzgerüst wurde immer nur für den Bereich montiert, wo gerade gearbeitet wurde. Auch zu den am 13.11.2002 aufgenommenen Fotos gab der Arbeitnehmer an, dass er angeseilt war, die Deckschalung in der Hand hielt und diese dann montiert wurde. Erst dann kann das Trapezblech montiert werden und darauf das Gerüst befestigt werden. Es war daher das Gerüst noch nicht an jener Stelle befestigt, wo gearbeitet wurde.

Weitere Sicherheitsvorkehrungen waren daher sowohl nach den Zeugenaussagen als auch nach den vorgelegten Fotos nicht ersichtlich. Weiters gaben die Arbeitnehmer selbst an, dass ihre Personen auf den Fotos ersichtlich sind.

Schließlich gab der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung selbst an, als Subunternehmer der Firma S auf der Baustelle tätig gewesen zu sein, wobei diese Firma die Anweisungen an seine Arbeitnehmer gab. Die Arbeitnehmer waren seit Juli 2002 auf der Baustelle und haben zunächst die Wandverkleidung bei dem Gebäude montiert und erst nach weiterem Baufortschritt wurden dann auf dem Dach die Arbeiten fortgesetzt, wobei der Berufungswerber nicht anwesend war. Alle Arbeitnehmer waren Facharbeiter und waren die beiden einvernommenen Arbeitnehmer die ganze Zeit auf der Baustelle. Die Arbeitnehmer wüssten grundsätzlich über Sicherheitsvorkehrungen Bescheid und bestimmen selbst je nach der Baustelle, was verwendet wird. Sicherheitsgurte sind im Firmenbus immer vorhanden. Die Hebebühne und die Sicherheitsgitter sind in der Firma vorhanden und können zur Baustelle von den Arbeitnehmern mitgebracht werden.

Dies wird auch von dem einvernommenen Arbeitnehmer G bestätigt, welcher ausführte, dass er Schutzgerüste immer in der Firma nehmen kann, weil sich diese im Lager befinden, wozu er auch Zutritt hat.

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 161 BauV sind Übertretungen dieser Verordnung nach § 130 Abs.5 Z1 ASchG zu bestrafen.

Gemäß § 87 Abs.2 BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.

Gemäß § 7 Abs.1 BauV sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.

5.2. Auf Grund des im Beweisverfahren erwiesenen Sachverhaltes waren Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen erforderlich und waren solche eindeutig nicht vorhanden. Es wurde daher der Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

Wenn hingegen das Anseilen bzw. Angurten eingewendet wird, so ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass dies allein nach der zitierten Verwaltungsvorschrift nicht genügt. Darüber hinaus konnte aber im Grunde der vorhandenen Beweismittel (Fotos und Zeugenaussagen) nicht von der Verwendung von Sicherheitsseilen ausgegangen werden.

Der Beschuldigte hat die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen (je Arbeitnehmer) stellen Ungehorsamsdelikte dar, welche schon bei Fahrlässigkeit schuldhaft begangen werden, wobei Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, sofern kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Im Sinne der Bestimmungen des ASchG sowie der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Dieser Pflicht ist der Berufungswerber nicht nachgekommen. So führt der Berufungswerber selbst aus, dass er die Baustelle nicht kennt und keine Anordnungen konkret für die Baustelle getroffen hat. Auch zeigt die Verteidigung der Arbeitnehmer anlässlich der Kontrolle, dass sie nicht ausreichend geschult sind und daher nicht wussten, dass ein Schutzgerüst bzw. technische Schutzeinrichtungen zu montieren sind. Es konnte daher der Berufungswerber den Nachweis nicht erbringen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Es genügt nämlich nicht, um sich der Verantwortung zu entziehen, dass eine taugliche Person mit den Arbeiten betraut wird, sondern es bedarf vielmehr auch des Beweises, dass für eine geeignete Kontrolle Sorge getragen wurde. Die Einvernahme der Arbeitnehmer hat aber gezeigt, dass weder konkrete Anweisungen noch konkrete Schulungen durchgeführt wurden, noch dass die Baustelle und die Einrichtung der Schutzvorkehrungen kontrolliert wurde und die Einhaltung der Schutzmaßnahmen beaufsichtigt wurde. Es konnte daher der Berufungswerber sich nicht entlasten und war daher von fahrlässiger Begehung auszugehen.

Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen, wobei unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung durch den Oö. Verwaltungssenat die verletzte Rechtsvorschrift zu berichtigen war.

Dem Einwand der nicht ausreichend konkretisierten Tatzeit im Spruch des Straferkenntnisses ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des VwGH (Zl. 93/02/0163 vom 24.11.1993) die Angabe einer Uhrzeit nicht erforderlich ist. Es wird nämlich der Beschuldigte nicht in seinen Verteidigungsrechten verletzt und besteht auch nicht die Gefahr einer Doppelbestrafung. Vielmehr ist mit dem gegenständlichen Tatvorwurf das unrechtmäßige Verhalten am genannten Tag abgegolten.

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als erschwerend musste aber gewertet werden, dass trotz einer vorausgegangenen Kontrolle am 24.10.2002 und einer schriftlichen Aufforderung vom 5.11.2002 ein gesetzeskonformer Zustand durch den Beschuldigten nicht herbeigeführt wurde und er daher in seinem strafbaren Verhalten verharrte. Dies war im Verschulden besonders zu berücksichtigen, weshalb von grober Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar von Vorsatz auszugehen war. Diese grobe Sorgfaltsverletzung musste daher auch bei der Strafbemessung ihren Niederschlag finden. Im Hinblick auf die Schwere der Verwaltungsübertretungen und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (dieser führte ein monatliches Einkommen von 2.000 Euro und Sorgepflichten für drei Kinder an) musste daher die verhängte Geldstrafe je Delikt als rechtmäßig bestätigt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Die verhängten Geldstrafen liegen auch noch im untersten Drittel des Strafrahmens und sind daher nicht überhöht. Hingegen sind sie erforderlich um den Beschuldigten von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Wenn hingegen der Berufungswerber ausführt, dass er dann ein ordnungsgemäßes Gerüst aufgestellt hat und auch die Baustelleneinstellung Geld gekostet hat, so kann dies nicht bei der Höhe der Geldstrafe angerechnet werden, zumal es Pflicht des Beschuldigten gewesen wäre, von vornherein den gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Es war daher die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angepasst.

Die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 20 und § 21 VStG liegen nicht vor, sodass diese Bestimmungen nicht zur Anwendung kommen.

6. Weil die Berufung keine Erfolg hatte, war für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ein Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 1.200 Euro, gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt


Beschlagwortung:
Kontrollsystem

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 31.03.2006, Zl.: 2004/02/0366-8

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