Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280759/7/Kon/Hu

Linz, 16.11.2004

 

 

 VwSen-280759/7/Kon/Hu Linz, am 16. November 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die sich allein gegen die Strafhöhe richtende Berufung der Frau A O, W, D, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 13.8.2004, Gz: BZ-Pol-5022-2004, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Die Berufungswerberin hat 20 % der insgesamt gegen sie verhängten Geldstrafen, das sind 1.400 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

 

Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 51 Abs.1 und 51c VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin A O (im Folgenden: Bw)

unter Faktum a) gemäß § 28 Abs.1a Z4a AZG Geldstrafen in der Höhe von 3 x 1.100 Euro,

unter Faktum b) Geldstrafen im Ausmaß von 3 x 1.100 Euro und

unter Faktum c) Geldstrafen in der Höhe von 2 x 200 Euro verhängt.

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen tretet an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafen im folgenden Ausmaß:

Faktum a) 3 x 204 Stunden,

Faktum b) 3 x 204 Stunden und

Faktum c) 2 x 37 Stunden.

 

Der Gesamtbetrag an Geldstrafen beträgt 7.000 Euro, das Gesamtausmaß an Ersatzfreiheitsstrafen 1.298 Stunden.

 

Der vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Strafverfahrens beträgt insgesamt 700 Euro.

 

Die belangte Behörde führt bezüglich des von ihr festgesetzten Strafausmaßes unter Hinweis auf den Inhalt der Bestimmungen des § 19 VStG begründend im Wesentlichen aus wie folgt:

 

Es lägen keine Strafmilderungsgründe vor, straferschwerend seien hingegen die drei einschlägigen Vormerkungen der Bw zu werten. Zu beachten sei auch das Ausmaß der einzelnen Lenkzeitüberschreitungen, der Ruhezeitunterschreitungen etc. Aufgrund der Betroffenheit von drei Arbeitnehmern könne von keinem Einzelfall gesprochen werden. Aus den angeführten Gründen erscheine die verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse für angemessen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben, in der allein die Höhe der jeweils verhängten Strafen angefochten wird.

 

Zur Begründung wird von der Bw vorgebracht, dass sie, wie bereits am 9.8.2004 mitgeteilt, zur Zeit über kein eigenes Einkommen verfüge, sorgepflichtig gegenüber ihrer minderjährigen Tochter sei und sich die O T GesmbH im laufenden Konkursverfahren befinde.

 

Aufgrund dieser finanziellen Situation sei es ihr nicht möglich, so hohe Strafen zu bezahlen.

 

Das Berufungsvorbringen war gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes dem anzeigenden Arbeitsinspektorat Wels zwecks allfälliger Erstattung einer Stellungnahme hiezu zur Kenntnis zu bringen.

 

Genanntes Arbeitsinspektorat hat mit Schriftsatz vom 18.10.2004 eine Stellungnahme zum Berufungsvorbringen der Bw erstattet.

In dieser Stellungnahme des Arbeitsinspektorates wird die Reduzierung der jeweils verhängten Strafen abgelehnt, da bereits im Zuge des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens einem geringeren Strafausmaß zugestimmt wurde, als in der Strafanzeige beantragt worden sei. Bei den Übertretungen der Bw handle es sich um wesentliche Über- und Unterschreitungen der Lenk- bzw. der täglichen Ruhezeit. Weiters um ein Nichtgewähren der Lenkpausen. Außerdem lägen wiederholte Übertretungen der Bestimmungen des AZG vor.

Weiters würden die zur Anzeige gebrachten Übertretungen in erheblichem Ausmaß diejenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, nämlich den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern und der Verhütung von Unfällen durch Übermüdung, gefährden.

 

Die im Wesentlichen wiedergegebene Stellungnahme des Arbeitsinspektorates wurde der Bw in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, hiezu eine abschließende Gegenäußerung zu erstatten. Die Bw hat hievon innerhalb der ihr eingeräumten Frist keinen Gebrauch gemacht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Bw ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Ist dies der Fall, kann ihr fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung nicht angelastet werden.

 

Wie sich anhand der Aktenlage ergibt, ist die von der belangten Behörde erfolgte Strafzumessung unter voller Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien erfolgt. Insofern wurde von der belangten Behörde auch auf das Strafzumessungskriterium der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (§ 19 Abs.2 VStG) der Bw Bedacht genommen, als aufgrund der von ihr geltend gemachten Insolvenz der O T GesmbH das vom AI Wels beantragte Strafausmaß deutlich herabgesetzt wurde.

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz wird hiezu aufgezeigt, dass die vom Arbeitsinspektorat ursprünglich beantragte Strafhöhe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat voll entsprechen würde. Ebenso liegt auch der Straferschwerungsgrund der Wiederholung vor.

 

Aus diesen Gründen ist es daher nicht möglich, die verhängten Strafen, wie von der Bw beantragt, noch weiter herabzusetzen, da dies weder mit den Bestimmungen des § 19 VStG noch mit den Strafzwecken der General- und Spezialprävention vereinbar wäre.

 

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath

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