Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280760/9/Wim/Pe/Sta

Linz, 29.03.2006

 

 

 

VwSen-280760/9/Wim/Pe/Sta Linz, am 29. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn F H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W H, Dr. J S, R, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 17.8.2004, Zl. Ge96-38-2003, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.2.2006 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt 160 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß § 28 Abs.1a Z4 AZG, zu 2) gemäß § 28 Abs.1a Z2 AZG und zu 3) gemäß § 28 Abs.1a Z7 AZG Geldstrafen zu 1) und 3) von je 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 36 Stunden, und zu 2) von 400 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm Folgendes vorgeworfen:

 

Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer der H T GmbH mit Sitz in O und somit gem. § 9 VStG für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch dieses Unternehmen verantwortlich. Eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten liegt nicht vor.

Es wird Ihnen zur Last gelegt, den im Unternehmen der H T GmbH als Lenker im internationalen Straßenverkehr (EU-Raum) beschäftigten H W, unterwegs mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen nicht entsprechend den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bzw. den Bestimmungen der EG-Verordnung 3820/85 verwendet zu haben, was bei der Auswertung der dem Arbeitsinspektorat von der BPD Linz übermittelten Schaublätter festgestellt wurde.

Konkret haben Sie

  1. den Lenker im Zeitraum (Einsatzzeit) vom 21.4.2003, 21.40 Uhr bis zum 22.4.2003, 22.40 Uhr zu einer Tageslenkzeit von insgesamt 11 Stunden und 50 Minuten eingesetzt und im Zeitraum (Einsatzzeit) vom 23.4.2003, 10.25 Uhr bis zum 24.4.2003, 8.55 Uhr zu einer Tageslenkzeit von insgesamt 12 Stunden und 50 Minuten eingesetzt, obwohl die Tageslenkzeit 9 Stunden und 2 x pro Woche 10 Stunden nicht überschreiten darf. Sie haben somit den Lenker über die höchstens zulässige Lenkzeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt;
  2. dem Lenker im 24 Stundenzeitraum beginnend vom 21.4.2003, 21.40 Uhr bis zum 22.4.2003, 21.40 Uhr eine tägliche Ruhezeit von insgesamt nur 7 Stunden und 50 Minuten und vom 23.4.2003, 10.25 Uhr bis 24.4.2003, 10.25 Uhr eine tägliche Ruhezeit von insgesamt 5 Stunden gewährt. Die tägliche Ruhezeit muss in einem Zeitraum von 24 Stunden grundsätzlich 11 Stunden betragen. Sie kann pro Woche auf 3 mal 9 Stunden reduziert werden, wenn die fehlenden Stunden in der folgenden Woche zusätzlich gewährt werden. Wird die tägliche Ruhezeit in 2 oder 3 Teilen genommen, so muss ein Teil mind. 8 Stunden und die übrigen Teile jeweils mindestens 1 Stunde und die gesamte Ruhezeit bei dieser Aufteilung mindestens 12 Stunden betragen. Sie haben somit dem Lenker die zumindest notwendige Ruhezeit von 9 Stunden nicht gewährt;
  3. den Lenker vom 21.4.2003, 21.40 Uhr bis zum 22.4.2003, 22.40 Uhr zu einer Einsatzzeit von insgesamt 25 Stunden und vom 23.4.2003, 10.25 Uhr bis zum 24.4.2003, 8.55 Uhr zu einer Einsatzzeit von insgesamt 22 Stunden und 30 Minuten eingesetzt. Die für das Güterbeförderungsgewerbe zulässige Einsatzzeit von 12 Stunden darf jedoch nur überschritten werden, wenn die tägliche Ruhezeit eingehalten wird und beträgt dabei die höchstmögliche Einsatzzeit im 24 Stundenzeitraum 16 Stunden. Die tägliche Ruhezeit im 24 Stundenzeitraum beginnend vom 21.4.2003, 21.40 Uhr und im 24 Stundenzeitraum beginnend vom 23.4.2003, 10.25 Uhr, wurde jedoch nicht eingehalten. Sie haben deshalb den Lenker über die zulässige Einsatzzeit von 12 Stunden hinaus eingesetzt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet insgesamt 80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

 

2. Dagegen wurde durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter des Bw fristgerecht Berufung eingebracht und das gegenständliche Straferkenntnis zur Gänze angefochten.

 

Weiters wurden unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, da der Lenker selbst angegeben habe, aus familiären Gründen dringend zurückfahren gewollt zu haben und aus diesem Grund auch bei den Tachografenblättern unrichtige Angaben gemacht habe. Er habe diesbezüglich weder mit dem Disponenten noch mit dem Bw Kontakt aufgenommen.

 

Die Behörde erster Instanz habe dem Bw im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, im Betrieb kein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet zu haben, sodass es Arbeitnehmer leicht hätten, die Bestimmungen des AZG bzw. ARG nicht einzuhalten und weiters ausgeführt, dass die bloße Erteilung von Weisungen, die stichprobenartige Kontrolle der Schaublätter und die Überwachung der Dienstnehmer nicht ausreichend sei.

Im Betrieb des Bw seien ständig 120 Lkw unterwegs, weshalb naturgemäß ein entsprechendes Kontrollsystem bestehen müsse, da die Fahrten abgerechnet werden müssten und die Fahrer sich keinesfalls die Zeit willkürlich einteilen könnten. Die Vorgaben seien so gestaltet, dass die gesetzlichen Lenk- bzw. Ruhezeiten eingehalten werden können. Weiters erfolge eine laufende Kontrolle sowie die Überprüfung der Tachografenblätter. Darüber hinaus sei während der einzelnen Transporte mehrfach ein Kontakt zwischen Fahrer und Betrieb gegeben, dies naturgemäß wegen der notwendigen Disponierung.

 

Dass im gegenständlichen Fall ein unrichtiges Tachografenblatt durch den Lenker verwendet worden sei, habe niemand vorhersehen können und der Disponent könne bestätigen, dass derartige Praktiken keinesfalls im Betrieb toleriert würden. Aufgrund der Zeitvorgaben müsse der Lenker keinesfalls irgendeinen Verstoß gegen arbeitszeitliche Vorschriften begehen und wenn durch zeitliche Verschiebungen, die im Gesetz vorgesehen Ruhezeiten nicht entsprechend genommen worden seien, so sei insgesamt gesehen trotzdem ausreichend Zeit zur Erholung gewesen.

 

Es sei unmöglich trotz genauester Überwachung während des Transportes sicherzustellen, dass nicht trotzdem Verstöße vorkommen könnten. Dass dies aber sicher kein Regelfall sei, garantiere die wirksame Kontrolle des Betriebes, weshalb unter Aufnahme dieser Beweise den Bw kein Verschulden treffe und das Verfahren eingestellt werden solle.

 

Darüber hinaus wurde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, da die Bestimmung des § 9 VStG besage, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich sei. Es handle sich hiebei um keine Erfolgshaftung, sondern entspreche es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch bei dieser Bestimmung die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG möglich sei.

Es genüge somit, dass verlässliche Personen mit der Durchführung bestimmter Aufgaben beauftragt würden, deren Überwachung durch den Geschäftsführer erfolge. Es müsse nicht unbedingt ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.4 VStG bestellt werden, sondern es genüge, dass innerhalb des Betriebes eine gewisse Arbeitsteilung erfolge, wobei allerdings verlässliche Personen beauftragt und überwacht werden müssten. Ein Geschäftsführer könne nicht alles selbst erledigen.

 

Die Zeiteinteilung für den gegenständlichen Transport sei vom Disponenten so getroffen worden, dass die Lenk- und Einsatzzeiten dem Gesetz entsprochen haben und daher in keiner Weise mit einem Verstoß gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften zu rechen gewesen sei. Der Bw überwache dies laufend, ebenso die vorschriftsmäßige Kontrolle der Tachografenblätter. Das Kontrollsystem sei bislang ausreichend gewesen und werde auch ordnungsgemäß eingehalten, weshalb glaubhaft gemacht worden sei, dass den Bw an der Verwaltungsübertretung keinerlei Verschulden treffe und das Verfahren aus rechtlichen Gründen einzustellen sei.

 

Im Hinblick auf die Strafe sei zu berücksichtigen, dass die Vorgänge schon lange zurück liegen und den Bw eigentlich keinerlei Verschulden treffe bzw. man von einem geringen Verschulden infolge einer möglicherweise nicht absolut sichergestellten Überwachung sprechen könne, weshalb die Anwendung des § 21 VStG gerechtfertigt sei. Der Fahrer habe die Übertretung nicht unter Zeitdruck begangen, sondern für den Bw unvorhersehbar, vorsätzlich gehandelt, weshalb er nicht verantwortlich sein könne. Der Lenker habe eine Geldbuße erhalten und sei eine Diversion durchgeführt worden, weshalb eigentlich vom Staat her ein gerechter Ausgleich erfolgt sei und es keiner zusätzlichen Bestrafung des Bw bedürfe.

 

Der Bw beantragte das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw. in eventu von der Verhängung einer Strafe im Sinne des § 21 VStG abzusehen.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.2.2006, an welcher der Bw und sein Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie des Arbeitsinspektorates teilgenommen haben. Weiters wurde Herr J R zeugenschaftlich einvernommen.

 

3.2. In der Berufungsverhandlung hat der Bw noch vorgebracht, dass ihm auch eine schriftliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vorliege, worin allgemein ausgeführt werde, dass die Fahrteneinteilung so gestaltet sein müsse, dass keine Übertretungen damit ausgelöst werden und ein entsprechendes Kontrollsystem vorliegen müsse. Beide Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall vor und es sei daher nicht von einer Strafbarkeit auszugehen.

 

Schon aus dem Verwaltungsstrafregisterauszug sei zu ersehen, dass seit dem Jahr 2002 keine Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz mehr hervorgekommen seien und es sei dies auch ein Anzeichen dafür, dass bei mehr als 120 Fahrern hier verlässlich gearbeitet werde.

Auch nach dem gegenständlichen Fall sei kein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz mehr anhängig geworden. Der Fall des Lenkers W sei als Einzelfall anzusehen und liege seine Vorgangsweise alleine in seinem Bereich.

Fest stehe, dass die Einteilung im Betrieb funktioniere und auch das Entlohnungssystem keinen Anreiz für Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz biete. Es bestehe auch ein wirksames Kontrollsystem in Form der Überprüfung der Tachographenblätter. Naturgemäß bestehe für die Fahrer speziell zum Wochenende hin ein Anreiz nach Hause zu fahren, der aber vom Unternehmen her nicht gefördert werde. Es werde auch telefonischer Kontakt mit den Fahrern gehalten im Zuge der Toureneinteilung. Bei Bekanntwerden von Verstößen erfolge auch eine Abmahnung.

3.3. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht fest, dass vom 21. bis 22.4.2003 durch den Lenker H W, der im Unternehmen beschäftigt ist, bei dem der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiert, die im Spruch der Erstbehörde näher konkretisierten Überschreitungen des Arbeitszeitgesetzes gesetzt hat.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, insbesondere auch aus den darin vorgenommenen zeugenschaftlichen Einvernahmen sowie den Aussagen des Herrn W im gerichtlichen Strafverfahren. Er wurde auch durch den Berufungswerber im festgestellten Umfang nicht bestritten.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

4.1. Zu den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wird auf die umfassenden Ausführungen im erstbehördlichen Straferkenntnis verwiesen.

 

Selbst wenn der Lenker wirklich aus eigenem Antrieb unter Missachtung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nach Hause gefahren ist, ändert dies grundsätzlich nichts am objektiven strafbaren Verhalten.

 

Strittig ist lediglich das Verschulden des Berufungswerbers, insbesondere die Frage, ob ein ausreichendes Kontrollsystem im Sinne der Rechtsprechung des VwGH eingerichtet war.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte bei Ungehorsamsdelikten nach dem Arbeitszeitgesetz wie dem gegenständlichen glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war (siehe zB. VwGH vom 29.1.2004, Zl. 2003/11/0289). Er hat demnach initiativ alles was für seine Entlastung spricht darzulegen und unter Beweis zu stellen, um der Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob sein Vorbringen geeignet ist, im Sinne seiner Richtigkeit eine Schuldlosigkeit zu erweisen.

Was die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften anlangt, so hat der Arbeitgeber (das Organ gemäß § 9 Abs.1 VStG) ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicher zu stellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz für die Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber (das Organ gemäß § 9 Abs.1 VStG) glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen von ihm im Einzelnen darzulegenden System ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden.

 

Neben seinem schriftlichen Vorbringen hat der Berufungswerber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in seiner Einvernahme angegeben, dass es die Aufgabe des Zeugen J R sei, als Disponent auch darauf zu achten, dass das Arbeitszeitgesetz und die Ruhepausen eingehalten werden und die Fahrer befragt werden, bevor sie einen neuen Auftrag bekommen, welche Fahr- und Einsatzzeit sie noch offen haben. Die Fahrtenschreiberblätter werden stichprobenweise kontrolliert.

 

Der Zeuge J R hat anhand seiner handschriftlichen Unterlagen angegeben, dass der Lenker W am Sonntag Abend, den 20.4.2003 von O den Transport angetreten hat und in der Folge nach Frankreich und zwar in den Raum Metz und in den Raum Rems gefahren sei. Wann er dort genau angekommen sei, könne er nicht sagen, er wisse aber, dass er am Dienstag, den 22.4.2003 leer gewesen sei. Er habe dann in der Folge den Auftrag bekommen, am 23.4.2003 in Frankreich eine neue Ladung aufzunehmen und diese nach Österreich, nach Neuhofen a.d.Kr. zu transportieren. Die Ladestelle war Department 55, das ist zwischen der letzten Entladestelle und dem Bereich Straßburg.

Der Zeuge hat weiters angegeben, dass er mit der Kontrolle der Einsatz-, Fahr-, Lenk- und Ruhezeiten nicht befasst sei, sondern hauptsächlich nur mit der Einteilung und dass er auch die Kontrolle der Schaublätter nicht vornehme. Weiters hat der Zeuge angegeben über Vorhalt, dass aus der Aussage von Herrn W hervorgehe, dass dieser am 24.4.2003 um 8.30 Uhr telefonisch den Ladeauftrag für die VOEST bekommen habe, es durchaus möglich sei, dass hier die Lenk- und Ruhezeiten nicht abgefragt worden seien.

 

Die bloß stichprobenartige Kontrolle der Fahrtenschreiberblätter sowie der Umstand, dass aus der Aussage des Zeugen hervorgeht, dass nicht immer sichergestellt ist, dass konkret Lenk- und Ruhezeiten bei der Disposition in jedem Fall abgefragt werden, schließen ein nach den strengen Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes wirksames Kontroll- und Überwachungssystem im konkreten Fall aus. Auf ein weiteres Vorbringen zu diesem braucht daher nicht mehr näher eingegangen werden.

 

Der Berufungswerber hat daher die vorgeworfene Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.2. Zur Strafbemessung ist wiederum auf die Ausführungen der Erstbehörde zu verweisen. Wie dort angeführt, wirkt sich straferschwerend insbesondere die einschlägige Verwaltungsvorstrafe aus dem Jahr 2002 ebenfalls wegen Übertretung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes aus. Auch im Berufungsverfahren sind keine Milderungsgründe hervorgekommen.

 

Da sich die maßgeblichen Strafbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes gegen den Arbeitgeber bzw. seinen Vertreter richten, kann sich eine allfällige Bestrafung des Lenkers nicht strafmildernd auswirken, da es sich hierbei um einen anderen Strafzweck handelt.

 

Bei einem Strafrahmen von 72 bis 1.815 Euro bewegen sich die verhängten Strafen für die einzelnen Delikte im Bereich von etwa 11 bzw. 22 % der Höchststrafe und sind damit in Anbetracht der zum Teil doch massiven zeitlichen Überschreitungen keinesfalls zu hoch bemessen.

 

Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gemäß § 20 VStG oder gar ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG wegen geringfügigen Verschuldens und unbedeutenden Folgen der Übertretung kann nicht angenommen werden, da keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen im Verfahren hervorgekommen sind.

Nur der Umstand, dass der Lenker möglicherweise aus eigenen Motiven die entsprechenden Fahrzeiten getätigt hat, reicht für die Annahme eines derartig geringfügigen Verschuldens nicht aus, zumal ja Mängel im Kontroll- und Überwachungssystem festgestellt wurden, die dem Berufungswerber zuzurechnen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.3. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

 

 

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