Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280767/3/Ga/Ri

Linz, 29.04.2005

 

 

 VwSen-280767/3/Ga/Ri Linz, am 29. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn Kommerzialrat L D in T gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25. Oktober 2004, Zl. VerkGe96-2-2004, wegen Übertretung von Arbeitszeitvorschriften, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen. Das Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem UVS 300 Euro (zu 1. bis 3. je 100 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 25. Oktober 2004 wurde der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH, Sitz in B, der Übertretung von (auch gemeinschaftsrechtlichen) Arbeitszeitvorschriften in drei Fällen für schuldig befunden. Er habe dafür einzustehen, dass, wie nach Auswertung von Arbeitszeitaufzeichnungen (Schaublätter) vom Arbeitsinspektorat angezeigt worden sei,
ein namentlich angeführter / einem namentlich angeführten Lenker als Arbeitnehmer der bez. Gesellschaft mit einem der EG-VO 3820 unterliegenden, weil grenzüberschreitend im innergemeinschaftlichen Straßentransportverkehr verwendeten Kraftfahrzeug (mit höchstzulässigem Gesamtgewicht über 3,5 t),
1. am 6., 8. und 9. Oktober 2003 in näher beschriebener Weise jeweils über die zulässige Lenkzeit hinaus eingesetzt worden sei;
2. am 6., 8. und 9. Oktober 2003 in näher beschriebener Weise die vorgeschriebene (tägliche) Ruhezeit nicht gewährt worden sei;
3. am 6., 7., 8., 9. und 10. Oktober 2003 in näher beschriebener Weise die vorgeschriebene Fahrtunterbrechung (Lenkpause) nicht gewährt worden sei. Dadurch habe der Berufungswerber zu 1. § 28 Abs.1a Z4 AZG iVm Art. 6 Abs.1 VO-EG 3820, zu 2. § 28 Abs.1a Z2 AZG iVm Art. 8 Abs.1 VO-EG 3820, zu 3. § 28 Abs.1a Z6 AZG iVm Art.7 Abs.1 VO-EG 3820 verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber Geldstrafen je kostenpflichtig verhängt: Gemäß § 28 Abs.1a AZG zu 1. bis 3. je 500 Euro. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurden Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, Einstellung und (erkennbar) Aufhebung beantragende, das bisherige Vorbringen ausdrücklich aufrecht erhaltende, mit Schriftsatz vom 19. April 2005 ergänzte Berufung hat der UVS nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der Berufungswerber bekämpft das Straferkenntnis tatseitig ausdrücklich nicht. So war für alle drei Fakten als erwiesen festzustellen, dass - von der Aktenlage gedeckt - den Tatvorwürfen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht eine der VO(EG) Nr. 3820/85 gemäß deren Art. 2 Abs.1 unterstellte innergemeinschaftliche Beförderung mit einem von der genannten VO (Art. 4 Z1) erfassten Kraftfahrzeug zugrunde lag und dass die zu 1. bis 3. konkret beschriebenen Zuwiderhandlungen tatsächlich stattgefunden haben.
 
Hingegen bestreitet der Berufungswerber die Vorwerfbarkeit des verpönten Verhaltens (Schuldseite). Sein gesamtes darauf bezogenes Vorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass er die Eigenmacht des Lenkers einerseits und ein hinreichendes Kontrollsystem in seinem Betrieb andererseits einwendet. Hiezu trägt er, auf das Wesentliche zusammengefasst, vor:

    1. Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften.
    2. Kontrolle der Kraftfahrer, insbesondere der Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten sowie der Abgabe (wohl: der Schaublätter; Anm. UVS) nach Behaltefrist der Kraftfahrer im Büro der Firma M.
    1. Bei Zuwiderhandlungen mündliche Mahnung auszusprechen, bei weiteren Beanstandungen dies an die Geschäftsleitung zu melden.

 
Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass im Berufungsfall hinsichtlich der Schuldseite, was die belangte Behörde - mit weitwendigen, teils wolkigen und die Sache der Schuldsprüche mit fremden Lebenssachverhalten verquickenden, insofern gegen § 60 AVG verstoßenden Begründungsausführungen - darzustellen unterlassen hat, von Ungehorsamsdelikten auszugehen ist und im Zusammenhang damit die Erfüllung der subjektiven Tatseite gemäß gesetzlicher (jedoch widerlegbarer) Vermutung im Grunde des § 5 Abs.1 VStG anzunehmen war.
 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund aber versäumte es der Berufungswerber, in allen Einzelheiten auszuführen, in welcher Weise er als Arbeitgeber (bzw. dessen organschaftlicher Vertreter) ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet und - durch Ergreifen bestimmter Maßnahmen, die er selbst in seinem Rechtsmittel konkret darzustellen gehabt hätte - angewendet hat, um im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Befolgung seiner Anweisungen betreffend die Einhaltung von Arbeitszeit-Vorschriften sicherzustellen bzw. im Missachtungsfall sogleich und nachhaltig eingreifen zu können. Die Erwähnung der vorhin wiedergegebenen Umstände reicht zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens des Berufungswerbers daher nicht aus.
Vielmehr wäre es - über das Glaubhaftmachen der Existenz eines Kontrollsystems in generell-abstrakter Form hinaus - erforderlich gewesen aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen (vgl. VwGH 30.9.1998, 98/02/0148; VwGH 24.8. 2001, 2001/02/0148, 0149; VwGH 28.6.2002, 98/02/0180) der Berufungswerber als Anordnungsbefugter in seinem Betrieb vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass auch der eingesetzte Lenker die ihm erteilten, (behauptetermaßen) für seine Fahrt genau ausgearbeiteten Routenvorgaben auch tatsächlich - ohne eigenmächtige Abweichung - befolgt.
Es hätte also das Behauptungsvorbringen detailliert darzustellen gehabt, dass und welche konkreten Maßnahmen - durch Gestaltung von Arbeitsbedingungen, durch entsprechende Entlohnungsmethoden und durch disziplinäre Eingriffe und dergleichen - so vorgekehrt und durch den Berufungswerber selbst gehandhabt wurden, auf dass die Unterbindung (nicht bloß von Anreizen zur Verletzung der angesprochenen Vorschriften, sondern auch) von eigennützigen Nachlässigkeiten in diese Richtung unter vorhersehbaren Verhältnissen und mit gutem (damit auch gemeint: auf betriebliche Besonderheiten Bedacht nehmenden) Grund erwartet werden durfte.
Gerade Maßnahmen dieser Art, die der Berufungswerber selbst ergreift bzw. ergriffen hat, wurden jedoch weder in der Berufung noch mit dem Ergänzungsvorbringen in der Verhandlung dargestellt.
 
So übersieht der Berufungswerber, dass das Kernstück des von ihm eingewendeten Kontrollsystems, nämlich der mit einem besonderen Beschäftigungsvertrag zur Wahrnehmung von Kontrollaufgaben angestellte M J, für den Berufungsfall schon deswegen keine Entlastungswirkung entfalten konnte, weil dieser Disponent zur Tatzeit noch gar nicht eingestellt gewesen ist (Tatzeiten: 6. bis 10.10. 2003; Abschluss des Beschäftigungsvertrages erst am 17.11.2003). Das Behauptungsvorbringen betreffend die schon vor M J mit Kontrollaufgaben im Betrieb des Berufungswerbers betraut gewesenen Disponenten P und G ist jedoch so allgemein gehalten, das es die Anforderungen der Judikatur an die Darstellung des Kontrollsystems, nämlich, insbesondere bei hierarchischer Gliederung eines Unternehmens, die initiative Wiedergabe auch jener Maßnahmen, die der Berufungswerber als oberster Anordnungsbefugter selbst zu ergreifen hat, nicht erfüllen kann.
Dass der involvierte Lenker seine mit Privatinteresse motiviert gewesene Eigenmacht ausdrücklich zugegeben und die über ihn verhängte Geldstrafe nach § 134 KFG auch angenommen und bezahlt hat, ist nach den Umständen des Falles als Exkulpierung des Berufungswerbers/Arbeitgebers nicht tauglich. Im Hinblick auf die besondere Betonung dieser Eigenmacht wäre es neuerlich an ihm gelegen gewesen, jenes Maßnahmengefüge des Kontrollsystems darzustellen, das er zur Unterbindung gerade von Eigenmächtigkeiten der Lenker vorgekehrt hat. Dergleichen, beispielsweise telefonischer Kontakt (durch den Disponenten oder durch den Berufungswerber selbst) mit dem Fahrer als Kontrollmaßnahme während des Transportes (vgl. VwGH 4.7.2002, 200/11/0123), wurde nicht dargetan.
Die zur Bescheinigung der konkreten Routeneinteilung vorgelegte Darstellung eines Zeitplanes einer solchen Route (vorgelegt mit Rechtfertigung vom 30.1.2004) vermochte zur Glaubhaftmachung nichts beizutragen, weil sie eine andere Fahrt mit späterem Datum darstellte und keine Namensangabe eines Lenkers enthielt.
Auch die Ausführung über die wöchentliche Abgabe und Kontrolle der Schaublätter trug zur Glaubhaftmachung der Wirksamkeit des Kontrollsystems nichts Entscheidendes bei, weil unerwähnt blieb, konkret an wen die Schaublätter ausgehändigt werden und wie dann und mit welchen Konsequenzen deren Kontrolle so durchgeführt wird, dass der Berufungswerber durch bestimmte Maßnahmen dabei aufgedeckte Missstände abzustellen vermag.
 
War aber das Vorbringen des Berufungswerbers insgesamt nicht geeignet, ein funktionierendes, die Ergreifung bestimmter Maßnahmen durch den Berufungswerber selbst miteinbeziehendes Kontrollsystem, bezogen auf die in Rede stehenden, konkreten Transportfahrten, darzulegen, so vermochte dieses zu seiner Entlastung daher untaugliche Vorbringen aus dem Blickwinkel des § 5 Abs.1 VStG keine Zweifel an der Fahrlässigkeitsschuld des Berufungswerbers zu wecken.
Aus allen diesen Erwägungen war - wenigstens im Ergebnis - der belangten Behörde in der Annahme auch der subjektiven Tatseite zu allen drei Fakten nicht entgegenzutreten. Die Schuldsprüche zu 1. bis 3. waren daher zu bestätigen.
 
Zur Strafbemessung:
Da von der Strafhöhe her besehen (es wurden nur Geldstrafen im unteren Drittel des Strafrahmens verhängt) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die belangte Behörde bei der Straffestsetzung ermessensmissbräuchlich vorgegangen wäre - einen derartigen Vorwurf erhebt die Berufung schon deswegen nicht, weil sie auf die Strafbemessung überhaupt nicht eingeht - , waren auch die Strafaussprüche, obgleich von der belangten Behörde nur mit rudimentärer Begründung versehen, zu bestätigen.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber zu 1. bis 3. der Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der je verhängten und bestätigten Geldstrafen) aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Mag. Gallnbrunner

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurdeabgelehnt VwGH vom 21.03.2006, Zl.: 2005/11/0117-5

 
 

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