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VwSen-280785/2/Kl/Pe

Linz, 07.04.2005

 

 

 VwSen-280785/2/Kl/Pe Linz, am 7. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn G L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.10.2004, Ge96-2425-2004, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen das Strafausmaß wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind insgesamt 204 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 20, 21, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.10.2004, Ge96-2425-2004, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 135 Euro bzw. 150 Euro (in sieben Fällen, Ersatzfreiheitsstrafe von 31 bzw. 36 Stunden) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 130 Abs.1 Z15, Z16 und Abs.5 Z1 ASchG iVm Arbeitsstättenverordnung (AstV), Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) sowie Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten und Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs.1 VStG strafrechtlich verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L H Gesellschaft mbH mit Sitz in als Arbeitgeberin Folgendes zu verantworten hat:

Bei einer am Donnerstag, denn 11.12.2003 durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck durchgeführten Überprüfung des Betriebes in, wurden folgende Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften festgestellt:

  1. Beim "Tannenbaumlager" in der Produktionshalle war nicht dafür gesorgt, dass die zulässige Belastung des für die Lagerung verwendeten Regals nicht überschritten wird, obwohl durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. durch eine deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift dafür zu sorgen ist, dass die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, nicht überschritten wird.
  2. Beim Rollgang vor der "Dieffenbacher-Presse" war der horizontale äußere Kettenantrieb nicht entsprechend abgesichert, obwohl Kraftübertragungseinrichtungen, wie Riemen-, Seil-, Ketten- oder Stahlbandtriebe oder deren Auflaufstellen verkleidet oder verdeckt sein müssen.
  3. Der untere Kettenantrieb im Einlaufbereich bei der "Dieffenbacher-Presse" war nicht entsprechend abgesichert, obwohl Kraftübertragungseinrichtungen, wie Riemen-, Seil-, Ketten- oder Stahlbandtriebe oder deren Auflaufstellen verkleidet oder verdeckt sein müssen.
  4. Der Arbeitnehmer M S führte Arbeiten mit dem Kran (6,3 t Tragfähigkeit) durch, ohne die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse zu besitzen, obwohl Arbeitnehmer beim Führen von Kränen die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse nachzuweisen haben.
  5. Der Kettenantrieb beim Förderband nach der Holzabwurfgosse bei der Optimierungskappsäge war nicht entsprechend abgesichert, obwohl Kraftübertragungseinrichtungen, wie Riemen-, Seil-, Ketten- oder Stahlbandtriebe oder deren Auflaufstellen verkleidet oder verdeckt sein müssen.
  6. Die absturzgefährdete Stelle im Bereich der Optimierungskappsäge war nicht durch eine geeignete Vorrichtung abgesichert, obwohl erhöhte Bereiche, von denen Arbeitnehmer abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht fest verschlossene Maueröffnungen bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m durch mindestens 1 m hohe geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen (bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m zusätzlich durch Fußleisten) abzusichern sind.
  7. Den Arbeitnehmern wurde eine Plattenaufteilsäge (Eigenbau) zur Verfügung gestellt, obwohl sie nicht der Maschinen-Sicherheitsverordnung entsprochen hat, da die CE-Kennzeichnung nicht angebracht war, obwohl Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen dürfen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (richtig: Berufung) eingebracht und um Absehen von der Strafe ersucht, da es sich um einen kleinen Betrieb handle und durch die momentan sehr schlechte Auftragslage die finanziellen Mittel sehr beschränkt seien. Die Punkte 1 bis 6 wurden sofort erledigt und Punkt 7 (Plattenaufteilsäge) konnte nur dadurch gelöst werden, indem die Maschine mit einem Vorhängeschloss für die Mitarbeiter unzugänglich gemacht wurde. Die Abnahme und Umänderung dieser Maschine sei finanziell so hoch, dass dies im Augenblick nicht möglich ist. Weil der Erhalt von Klein- und Mittelbetrieben sicher sehr am Herzen liege, werde nochmals appelliert, die Firma nicht mit zusätzlichen Kosten zu belasten, da Arbeitsplätze erhalten werden sollen. Es wurde um positive Erledigung gebeten.

 

Diese Berufung ist als Berufung gegen das Strafausmaß zu werten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe (als Einzelstrafe) verhängt wurde (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 130 Abs.1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

Z15 die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen, einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,

Z16 die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Es ist nach beiden anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmungen daher eine Mindeststrafe von 145 Euro vorgesehen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

4.2. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung gemäß § 19 VStG von dem ihr nach der Gesetzesstelle zukommenden Ermessen in keiner gesetzwidrigen Weise Gebrauch gemacht. So hat sie drei gegen den Beschuldigten vorliegende Verwaltungsvorstrafen berücksichtigt, wobei der Milderungsgrund der Unbescholtenheit dann nicht mehr gegeben war. Da keine persönlichen Verhältnisse trotz Aufforderung durch den Berufungswerber vorgebracht wurden, hat die belangte Behörde eine Schätzung vorgenommen und ist von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 1.500 Euro ausgegangen. Dies scheint nicht überhöht. Auch verweist die belangte Behörde zu Recht auf eine vorausgegangene Aufforderung des Arbeitsinspektorates zur Mängelbehebung vom 16.7.2002. Trotzdem wurden bei der gegenständlichen Kontrolle am 11.12.2003 wieder Mängel festgestellt. Diesen Ausführungen der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden. Weitere gesetzliche Milderungsgründe und mildernde Umstände hat der Berufungswerber auch in der Berufung nicht vorgebracht und kamen nicht hervor. Dass hingegen die Mängel nach der Kontrolle und nach Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens erledigt wurden, stellt keinen Milderungsgrund nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dar, weil dieser gesetzlichen Verpflichtung ohnehin von vornherein nachzukommen gewesen wäre. Hinsichtlich des Vorbringens der schwierigen wirtschaftlichen Situation ist aber darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde Geldstrafen im Bereich der Mindeststrafe verhängt hat und in zwei Fällen sogar die gesetzlich angeordnete Mindeststrafe um 10 Euro unterschritten hat, ohne dass die gesetzlichen Gründe hiefür vorliegen. Gemäß § 20 VStG kann nämlich eine Mindeststrafe dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Mangels Vorliegens von Milderungsgründen kann daher auch kein beträchtliches Überwiegen festgestellt werden. Da aber im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.6 VStG das Verschlechterungsverbot gilt, kann eine entsprechende Berichtigung in der Berufungsinstanz nicht mehr vorgenommen werden. Es sind daher die niedrigstmöglichen Strafen von der belangten Behörde verhängt worden und ist darin keine ungesetzliche Vorgehensweise zu erblicken. Es war daher der Berufung gegen die verhängten Geldstrafen keine Folge zu geben.

 

Die Voraussetzungen für ein gänzliches Absehen von einer Strafe gemäß § 21 VStG liegen aber insofern nicht vor, als das Verschulden des Beschuldigten nicht geringfügig ist, weil das Tatverhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eben der Berufungswerber bereits vor der Kontrolle vom Arbeitsinspektorat auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen gedrängt wurde und dieser schriftlichen Aufforderung nicht nachgekommen wurde.

 

Es war daher das Straferkenntnis zu bestätigen.

 

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Mindeststrafe, keine Milderungsgründe

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