Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280791/2/Ga/Gru

Linz, 20.12.2004

 

 VwSen-280791/2/Ga/Gru Linz, am 20. Dezember 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des P H in G, vertreten durch Mag. Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. November 2004, Ge96-153-3-2004-Brof, wegen Übertretung des Arbeitzeitgesetzes (AZG), zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben; das Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §24; § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 5. November 2004 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH, Sitz in G, für eine Übertretung bestimmter arbeitszeitrechtlicher Vorschriften einzustehen, dadurch nämlich, dass die von ihm organschaftlich vertretende Gesellschaft als Arbeitgeber (dieses Tatbestandsmerkmal ist wenigstens in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auffindbar) zu gewissen Zeiten an bestimmten Tagen im Juni 2004 einen namentlich genannten Arbeitnehmer als Lenker eines bestimmten Sattelzuges mit angegebener Fahrstrecke "im internationalen Straßenverkehr" mit einer (im Schuldspruch ausgeführten) Gesamtdauer der Lenkzeit so eingesetzt habe, dass der Genannte dabei die gem. Art. 7 Abs.1 VO (EG) Nr. 3820/85 zulässige Lenkzeit im bezeichneten Ausmaß überschritten habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 28 Abs.1a AZG eine Geldstrafe von 750 Euro kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der UVS nach Einsicht in den bezüglichen Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der Berufungswerber begehrt in der Hauptsache Aufhebung und Einstellung mit dem Einwand der ihm zu Unrecht angehängten verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Für die Tat des Schuldspruchs sei er nicht haftbar, weil mit C S ein vor der Tat bestellter und dem zuständigen Arbeitsinspektorat (AI) ordnungsgemäß bekannt gegebener verantwortlicher Beauftragter vorhanden sei und diese Bestellung auch zur hier belangvollen Tatzeit noch aufrecht gewesen sei. Die belangte Behörde habe die wirksam vorgenommene Haftungsdelegierung auch anerkannt, weil sie - mit näher bezeichnetem (gleichfalls in Berufung gezogenen) Straferkenntnis vom 20. Oktober 2004 - über den Genannten als verantwortlich Beauftragten wegen der selben Tat eine Geldstrafe in der selben Höhe verhängt habe.
Dieser Einwand führt die Berufung zum Erfolg. Aus dem Strafverfahrensakt ist in Kopie die beim AI am 25. November 2002 - und somit vor der Tatzeit des Schuldspruchs - eingelangte Mitteilung über die Bestellung des genannten Arbeitnehmers zum verantwortlichen Beauftragten mit dem sachlichen Geltungsbereich ua für "Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften" ersichtlich. Das AI hat die "Anerkennung" dieser Bestellung auf der Mitteilung ausdrücklich vermerkt.
Nach Ansicht des UVS genügt die gemäß den hiefür maßgeblichen Kriterien erfolgte und entsprechend dem § 23 Abs.1 ArbIG mitgeteilte Bestellung des Genannten zum verantwortlichen Beauftragten iS des § 9 Abs.2 zweiter Satz VStG den gesetzlichen Anforderungen. Sie ist allseits unstrittig und war als erwiesen und als wirksam, dh haftungsbefreiend für den Beschuldigten auch im vorliegenden Fall, festzustellen.
 
Festzuhalten war im übrigen, dass das angefochtene Straferkenntnis die Tat dem Berufungswerber (nur) mit grober Fahrlässigkeit angelastet hat. Einen Vorwurf an den Berufungswerber, die Tat des Schuldspruchs als Vertretungsorgan in der Sonderform der Beitragstäterschaft gemäß § 9 Abs.6 VStG (vorsätzliche Nichtverhinderung der Tat) verwirklicht zu haben, hat die belangte Behörde nach der Aktenlage zweifellos nicht erhoben.
 
Ausgehend von all dem aber durfte der Berufungswerber vorliegend als Täter nicht belangt werden, weshalb - ohne dass auf das weitere Vorbringen noch einzugehen war und ohne Durchführung der vom Berufungswerber beantragten mündlichen Verhandlung - wie im Spruch, unter Wegfall der Kostenfolgen, zu verfügen war.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Mag. Gallnbrunner

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