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VwSen-280804/2/Kl/Pe

Linz, 04.04.2005

 

 

 VwSen-280804/2/Kl/Pe Linz, am 4. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn Ing. K H S, vertreten durch B Z Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.10.2004, Ge96-46-2003-Ew, (Spruchabschnitt I.) wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt wird.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 100 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.10.2004, Ge96-46-2003-Ew, wurde im Spruchabschnitt I gegen den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.5 Z1 und § 114 Abs.4 Z7 ASchG iVm § 66 Abs.1 AAV verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der P F C S GmbH, persönlich haftende Gesellschaft der Arbeitgeberin P F C S GmbH & Co KG mit Sitz in, und als für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellter verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 23 ArbIG zu vertreten hat, dass, wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz anlässlich einer Besichtigung der Arbeitsstätte am 21.3.2003 festgestellt wurde, im Betrieb in, zumindest am 21.3.2003 im Bereich der Spoilervorbereitung zum Lackieren zumindest einem Arbeitnehmer keine Schutzbrille zur Verfügung gestellt wurde, obwohl dieser Arbeiten mit den gefährlichen Arbeitsstoffen Permahyd Silikonentferner 7080 und Permahyd Entfettungsmittel 7070 und somit berufliche Tätigkeiten, bei denen die Möglichkeit einer Gefährdung der Augen oder des Gesichtes durch ätzende oder reizende Arbeitsstoffe besteht, durchgeführt hat, obgleich gemäß § 66 Abs.1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung 1983 (AAV) jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit einer Gefährdung der Augen oder des Gesichtes insbesondere durch Staub, Splitter oder Späne, durch ätzende oder reizende Arbeitsstoffe besteht, ein geeigneter Augenschutz, wie Schutzbrillen, oder ein geeigneter Gesichtsschutz, wie Schutzschilder, Schutzhauben oder Schutzschirme zur Verfügung zu stellen ist.

 

Im Spruchpunkt II wurde der Tatvorwurf 1. der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.6.2003 gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

 

2. Gegen Spruchpunkt I wurde fristgerecht Berufung eingebracht und dieser Tatvorwurf zur Gänze angefochten. Es wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber mit Stellungnahme vom 14.7.2003 den Tatvorwurf 2. (Spruchpunkt I.) uneingeschränkt eingestanden und die bereits erfolgte Durchführung von Korrekturmaßnahmen mitgeteilt hätte. Es wurde angemerkt, dass in der Vergangenheit keine Unfälle bzw. "Beinaheunfälle" aufgetreten sind und dass zum Schutz der Arbeitnehmer Chemikalienspender mit Pumpsystemen und Selbstschluss-System bereits vor dem 21.3.2003 installiert wurden. Zu den Berufungsgründen wurde ausgeführt, dass die angewendete Strafbestimmung dem Klarheitsgebot widerspreche. § 130 Abs.5 Z1 ASchG verweist auf die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen, wobei für den Rechtsunterworfenen völlig unklar sei, was unter dem Begriff der weitergeltenden Bestimmungen zu verstehen sei. Noch ausgeprägter sei der Verstoß gegen das Klarheitsgebot für § 66 AAV, weil nach § 114 Abs.4 Z7 ASchG die §§ 66 bis 72 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen als Bundesgesetz gelten, und die Geltung aus diesem Wortlaut nicht klar ableitbar sei, zumal die Frage der Geltung des § 66 AAV nur durch Überprüfung des gesamten österreichischen Normbestandes erfolgen kann. Eine Überprüfung des Normbestandes oder die Beiziehung einer rechtskundigen Person sei dem einzelnen Rechtsunterworfenen absolut unzumutbar. Weiters wurde geltend gemacht, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Hinweisen des Berufungswerbers auf die Installation auf Chemikalienspendern mit Pumpsystem und Selbstschluss-System zu berücksichtigen, nämlich deren Auswirkung auf die Möglichkeit der Gefährdung im Sinn des § 66 AAV zu untersuchen. Im Übrigen wurde die Strafbemessung angefochten. Der Berufungswerber sei unbescholten. Auch müsse dem Geständnis des Beschuldigten mildernde Umstände beigemessen werden. In seiner ersten Stellungnahme habe der Berufungswerber uneingeschränkt den Tatvorwurf 2. eingestanden. Er hat keine Einwendungen oder Bestreitungen erhoben, insbesondere dass drei Arbeitnehmer gleichzeitig Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen durchgeführt haben und dass nur zwei Schutzbrillen zur Verfügung standen, sodass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren mehr durchführen musste. Auch muss die mit der Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung berücksichtigt werden, nämlich dass am 21.3.2003 keine Schädigung eines damals tätigen Arbeitnehmers erfolgt ist. Zwar wurde dadurch eine Gefährdung für die Gesundheit der Arbeitnehmer begründet, welche jedoch kein hohes Ausmaß erreicht hat. Dies verdeutlicht der Arbeitsunfall vom 4.3.2003, weil der dadurch bedingte Krankenstand bereits am 6.3.2003 endete. Auch in Anbetracht der äußerst schweren Erkennbarkeit des konkreten Gebotes ist das Verschulden des Berufungswerbers gering. Auch die Tatsache, dass der Berufungswerber sein Fehlverhalten eingesteht und die Schutzbrillen angeschafft wurden, ergibt einen positiven Rückschluss auf die innere Haltung des Berufungswerbers. Weiters hat der Berufungswerber die Funktion als verantwortlicher Beauftragter nach dem ArbIG zurückgelegt. Es ist daher ein spezialpräventiver Grund für die Höhe der verhängten Strafe nicht gegeben. Auch sei die Verhängung von einer Geldstrafe von 3/4 eines Monatseinkommens unangemessen. Auch habe sich der Berufungswerber durch die Missachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften keine erheblichen Investitionskosten erspart. Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil der Berufungswerber lediglich die rechtliche Beurteilung und die Festsetzung der Strafhöhe angefochten hat und im Übrigen eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat, kann von einer Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 und 2 VStG abgesehen werden. Auch waren keine weiteren Ermittlungen erforderlich.

 

4. Aus dem Verwaltungsstrafakt ist einwandfrei erwiesen und auch vom Berufungswerber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren unangefochten und zugegeben, dass am 21.3.2003 am näher angeführten Tatort bei einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates Linz drei Arbeitnehmer im Bereich der Spoilervorbereitung zum Lackieren verwendet wurden, wobei nur für zwei Arbeitnehmer Schutzbrillen zur Verfügung gestellt wurden, also zumindest einem Arbeitnehmer keine Schutzbrille zur Verfügung gestellt wurde, obwohl Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen Permahyd Silikonentferner 7080 und Permahyd Entfettungsmittel 7070 durchgeführt wurden und somit eine Tätigkeit durchgeführt wurde, bei der die Möglichkeit einer Gefährdung der Augen oder des Gesichtes durch ätzende oder reizende Arbeitsstoffe besteht. Laut Sicherheitsdatenblatt ist für die genannten gefährlichen Arbeitsstoffe eine Schutzbrille zu tragen.

Wenn hingegen der Berufungswerber sowohl im Strafverfahren erster Instanz in seiner Stellungnahme vom 14.7.2003 als auch in der Berufung auf die Installation von Chemikalienspendern mit Pumpsystem und Selbstschluss-System im gegenständlichen Bereich, aber auch in anderen Arbeitsbereichen hinweist, um Gefährdungen der Mitarbeiter zu verhindern und Arbeitsplatzbelastungen und Brandgefährdung zu minimieren, so ist diesem Vorbringen nicht näher zu treten, weil Gegenstand der Anzeige und des Verwaltungsstrafverfahrens nicht die Chemikalienspender und die Entnahme der Arbeitsstoffe sind, sondern das weitere Hantieren mit den gefährlichen Arbeitsstoffen ohne die erforderliche Schutzbrille. Dies bedeutet, dass die Anzeige und Strafverfolgung nicht auf Gefährdungen durch den Chemikalienspender gerichtet ist, sondern Gefährdungen der Arbeitnehmer bei der nachher erfolgenden Verwendung der genannten gefährlichen Arbeitsstoffe.

Weiters ist aus dem Akt laut Anzeige des Arbeitsinspektorates Linz vom 10.4.2003 erwiesen, dass im gegenständlichen Betrieb am 4.3.2003 ein Arbeitsunfall im gegenständlichen Bereich beim Spoilerentfetten (mit einem Lappen) passierte und am 6.3.2003 gemeldet wurde. Dies ist auch durch eine Unfallmeldung der AUVA belegt. Durch eine weitere Unfallmeldung der AUVA vom selben Tag passierte ebenfalls am 4.3.2003 im selben Bereich ein Arbeitsunfall. Es fand nachweislich eine Schulung der Verunfallten am 13.3.2003 statt und wurde als Maßnahme jeweils eine Schutzbrille vorgesehen.

 

Weiters ist aus dem Akt erwiesen, dass der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer der P F C S GmbH ist und mit Bestellungsurkunde vom 25.9.1995 zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung des ArbIG und aller Arbeitnehmerschutzvorschriften im genannten Betrieb bestellt wurde und mit 27.9.1995 dem Arbeitsinspektorat Linz mitgeteilt wurde.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 66 Abs.1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV ist jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit einer Gefährdung der Augen oder des Gesichtes insbesondere durch Staub, Splitter oder Späne, durch ätzende oder reizende Arbeitsstoffe, durch blendendes Licht oder schädigende Strahlung sowie durch Flammen oder Hitzeeinwirkung besteht, ein geeigneter Augenschutz, wie Schutzbrillen, oder ein geeigneter Gesichtsschutz, wie Schutzschilder, Schutzhauben oder Schutzschirme, zur Verfügung zu stellen.

 

Gemäß § 114 Abs.4 Z7 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 159/2001, gelten §§ 66 bis 72 AAV als Bundesgesetz mit der Maßgabe, dass in §§ 70 Abs.1 erster Halbsatz und 71 Abs.1 erster Halbsatz jeweils die Wortfolge "infektiöse," entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen.

 

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Der gegenständliche Tatvorwurf, nämlich dass keine Schutzbrille gemäß § 66 Abs.1 AAV zur Verfügung gestellt wurde, ist einwandfrei erwiesen und vom Berufungswerber auch zugegeben, sodass der Tatbestand der zitierten Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers hegt der Oö. Verwaltungssenat keine Bedenken hinsichtlich der Klarheit der angewendeten Strafbestimmungen. Insbesondere ist aus § 66 Abs.1 AAV eindeutig die Verpflichtung des Arbeitgebers ersichtlich. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Fällen gegen die Anwendung des § 114 Abs.4 Z7 und § 130 Abs.5 Z1 ASchG keine Bedenken geäußert. Der Oö. Verwaltungssenat sieht daher keine Veranlassung, die genannten Verwaltungsvorschriften unangewendet zu lassen. Vielmehr entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass derjenige, der ein Gewerbe ausübt oder einen Wirtschaftszweig betreibt, sich über die geltenden Verwaltungsvorschriften Kenntnis zu verschaffen hat, insbesondere durch Erkundigungen bei der hiefür zuständigen Behörde. Dass aber der Berufungswerber im Fall von Zweifeln bei der belangten Behörde nach der rechtlichen Situation angefragt hätte, wird nicht einmal von ihm behauptet. Es ist daher von keiner unverschuldeten Unkenntnis auszugehen und daher kein Entschuldigungsgrund gegeben. Im Übrigen hat auch der Berufungswerber sonst kein Vorbringen gemacht, das zu seiner Entlastung führen könnte. Weil es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift um ein Ungehorsamsdelikt handelt, war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG vom Verschulden, nämlich Fahrlässigkeit des Berufungswerbers, auszugehen.

 

Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat zur Strafbemessung insbesondere auf das besonders schützenswerte Rechtsgut der Gesundheit der Arbeitnehmer hingewiesen und dies entsprechend dem Unrechtsgehalt der Tat gewürdigt. Hiezu hat sie auch herangezogen, dass nur zwei Wochen vor dem Tatzeitpunkt zwei Arbeitsunfälle am selben Arbeitsplatz durch die selbe Gefährdung, nämlich durch das Nichttragen der Schutzbrille passiert sind. Sie hat weiters keine mildernden und erschwerenden Gründe zugrunde gelegt. Mangels Angaben zu den persönlichen Verhältnissen durch den Beschuldigten ist sie von einer Schätzung mit durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Diesen Ausführungen kann auch im Grunde der Berufung nicht entgegengetreten werden. Insbesondere trifft nicht zu, dass der Beschuldigte unbescholten ist, sondern liegen mehrere rechtskräftige, wenn auch nicht einschlägige Strafvormerkungen gegen den Beschuldigten vor. Es kommt ihm daher der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute, allerdings ist auch nicht der Erschwerungsgrund der rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse hat der Berufungswerber auch in seiner Berufung keine anderen Angaben gemacht und waren daher die Schätzungen zugrunde zu legen. Wenn der Berufungswerber als Milderungsgrund das Geständnis in erster Instanz geltend macht, so ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein reines Tatsachengeständnis, angesichts der bereits erwiesenen Tat nicht als mildernd zu werten. Auch der Umstand, dass nachträglich Schutzbrillen beschafft und zur Verfügung gestellt wurden, ist nicht mildernd zu werten, weil dies ohnehin eine gesetzliche Verpflichtung ist. Auch wenn der Berufungswerber weiters vorbringt, dass er als verantwortlicher Beauftragter nach dem ArbIG zurückgetreten ist, so entlastet ihn dies insofern nicht, als die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Übertretung nach dem ASchG darstellt. Weiters ist aber anzuführen, dass der Berufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer nach wie vor ist und daher in Ermangelung der Bestellung als verantwortlicher Beauftragter jedenfalls als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Es kann daher dem Argument, dass spezialpräventive Gründe nicht herangezogen werden können, nicht gefolgt werden. In Anbetracht dessen, dass in unmittelbarem Abstand zu der Tatbetretung zwei Unfälle durch Nichtzurverfügungstellen der Schutzbrillen erfolgt sind und der Beschuldigte nicht zu einem Einlenken bewegt werden konnte, war daher die Verhängung einer angemessenen Geldstrafe gerechtfertigt. Hingegen erscheint auch dem Oö. Verwaltungssenat im Hinblick auf die Höchststrafe von 7.260 Euro die verhängte Geldstrafe von 1.500 Euro, noch dazu für die erstmalige Tatbegehung nach Arbeitnehmerschutzvorschriften und angesichts des Umstandes, dass die gegenständliche Tat nicht unmittelbar nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, als überhöht. Auch war zu werten, dass zwei der drei anwesenden Arbeitnehmer Schutzbrillen trugen. Es kann daher mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe von 1.000 Euro das Auslangen gefunden werden und ist diese Strafe den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst. Sie war auch erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten sowie auch aus generalpräventiven Gründen, um auch andere Arbeitgeber vor einer Nichtbeachtung der Schutzvorschriften abzuschrecken.

 

6. Weil die Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag erster Instanz entsprechend herabzusetzen. Weil die Berufung zumindest teilweise Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG nicht festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt

 
Beschlagwortung:
Schutzbrille, Gesundheitsgefährdung, Strafbestimmung konkret

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