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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280805/25/Kl/Hu

Linz, 30.06.2005

 

 

 

VwSen-280805/25/Kl/Hu Linz, am 30. Juni 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Mag. M S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 26.11.2004, GZ. 0009168/2004, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20. April 2005 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG zum Faktum 1. zu lauten hat: "§§ 2 Abs.1 lit.b und 8 Abs.1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 6. Juni 1975 über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl.Nr. 441/1975 idF BGBl.Nr. 450/1994 iVm §§ 113 Abs.1 und Abs.2 Z1 und 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)."

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind insgesamt 2.200 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 26.11.2004, Gz. 0009168/2004, wurden über den Bw Geldstrafen in fünf Fällen zu je 2.000 Euro, Eratzfreiheitsstrafen zu je 46 Stunden, zum Faktum 2) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 130 Abs.1 Z20 und 62 Abs.1 ASchG, 2) § 130 Abs.1 Z16 ASchG und § 33 Abs.1 AM-VO, 3) § 130 Abs.1 Z16 ASchG und § 21 Abs.1 AM-VO, 4) §§ 130 Abs.1 Z11 und 14 Abs.1 und 2 ASchG, 5) § 130 Abs.5 Z1 ASchG und § 66 Abs.1 AAV und 6) § 130 Abs.5 Z1 ASchG und § 71 Abs.1 AAV verhängt, weil er als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der V G- und O GmbH mit dem Sitz in Linz folgende Verwaltungsübertretungen zu vertreten hat:

  1. Am 30.9.2003 wurde auf der von der V G- und O GmbH mit dem Sitz in betriebenen Baustelle in (Betriebsgelände der A GmbH) ein Arbeitnehmer der oben angeführten Gesellschaft, Herr D B, zum Führen eines Staplers herangezogen, ohne dass dieser Arbeitnehmer über einen Nachweis der erforderlichen Kenntnisse zum Führen eines Staplers verfügte.
  2. Am 30.9.2003 war auf der von der V G- und O GmbH mit dem Sitz in betriebenen Baustelle in (Betriebsgelände der A GmbH) ein Arbeitnehmer der oben angeführten Gesellschaft, Herr D B, mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels - eines Staplers - beschäftigt, ohne dass dieser Arbeitnehmer über eine Fahrbewilligung des Arbeitgebers, der V G- und O GmbH, verfügte.
  3. Am 30.9.2003 wurde auf der von der V G- und O GmbH mit dem Sitz in betriebenen Baustelle in (Betriebsgelände der A GmbH) ein Arbeitnehmer der oben angeführten Gesellschaft, Herr F Z, zum Zwecke der Durchführung von Reinigungsarbeiten mit einem Gabelstapler und einer Gitterbox der B AG in eine Höhe von 4 m gehoben. Diese Gitterbox ist kein geeignetes Arbeitsmittel zur Personenbeförderung. Diese Gitterbox ist kein Arbeitskorb, sondern ausschließlich für den Materialtransport vorgesehen.
  4. Am 30.9.2003 war auf der von der V G- und O GmbH mit dem Sitz in betriebenen Baustelle in (Betriebsgelände der A GmbH) ein Arbeitnehmer der oben angeführten Gesellschaft, Herr F Z, mit der Durchführung von Reinigungsarbeiten beschäftigt, ohne dass dieser Arbeitnehmer nachweislich vom Arbeitgeber, der V G- und O GmbH, vor Aufnahme seiner Tätigkeit im Betrieb am 25.9.2003 über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterwiesen worden wäre.
  5. Am 30.9.2003 war auf der von der V G- und O GmbH mit dem Sitz in betriebenen Baustelle in (Betriebsgelände der A GmbH) ein Arbeitnehmer der oben angeführten Gesellschaft, Herr F Z, mit der Durchführung von Reinigungsarbeiten mit dem stark ätzenden Reinigungsmittel "TANIN" beschäftigt, ohne dass ihm ein Gesichts- bzw. Augenschutz zur Verfügung gestellt wurde. Bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten mit diesem ätzenden Arbeitsstoff besteht die Möglichkeit einer Gefährdung der Augen oder des Gesichtes.
  6. Am 30.9.2003 war auf der von der V G- und O GmbH mit dem Sitz in betriebenen Baustelle in (Betriebsgelände der A GmbH) ein Arbeitnehmer der oben angeführten Gesellschaft, Herr F Z, mit der Durchführung von Reinigungsarbeiten mit dem stark ätzenden Reinigungsmittel "TANIN" beschäftigt, ohne dass ihm eine zweckentsprechende Schutzkleidung zur Verfügung gestellt wurde. Bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten mit diesem ätzenden Arbeitsstoff besteht die Gefahr von Verletzungen oder Hautschäden für den Körper.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafen jeweils auf das Mindestmaß beantragt. In der Berufungsbegründung wird der Tathergang und diesbezügliche Sachverhalt nicht in Zweifel gezogen. Allerdings wird das Verschulden, nämlich Fahrlässigkeit, bestritten und den Ausführungen der belangten Behörde zum mangelnden Schuldentlastungsbeweis entgegen gehalten, dass Herr G S als technischer Leiter des Betriebes und gleichzeitig Herr M B als Vorarbeiter gemeinsam am gegenständlichen Objekt eingesetzt waren und somit feststeht, dass für die Einhaltung eines effektiven Kontrollsystems zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen insofern Sorge getragen wurde, als gleichzeitig zwei erfahrene, geschulte und befähigte Dienstnehmer mit der Überwachung der Reinigungsarbeiten eingesetzt wurden. Trotz dieses Kontrollsystems ist der Unfall am 30.9.2003, bei dem Herr F Z schwer verletzt wurde, bedauerlicherweise passiert. Der Unfall wurde aber nicht deswegen verursacht, weil es im Betrieb der Firma V G- und O GmbH an einem effektiven Kontrollsystem zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften fehlte, sondern hiefür andere Ursachen als kausal anzusehen seien, nämlich dass Herr G S den ihm untergeordneten Dienstnehmern rechtswidrige Anweisungen erteilt und in der weiteren Folge die Baustelle pflichtwidrig verlassen hat, wobei für den Berufungswerber nicht vorhersehbar gewesen sei, dass Herr S seine Pflichten nicht ordnungsgemäß wahrnehmen werde. Weiters musste der Vorarbeiter M B die Baustelle kurzfristig verlassen, weil das richtige Reinigungsmittel aus Linz beizuschaffen war, und hat dieser den untergebenen Dienstnehmern Z und B die Anweisung gegeben, mit den Arbeiten zuzuwarten, bis er wieder an der Baustelle eintrifft. Die beiden Dienstnehmer haben diese Anordnung nicht befolgt und mit den Reinigungsarbeiten begonnen. Obwohl Schutzkleidung und Gesichts- und Augenschutz vorhanden waren und die mit den Reinigungsarbeiten befassten und untergeordneten Dienstnehmer Z und B angewiesen wurden, diese auch zu verwenden, haben diese es unterlassen, sich weisungsgemäß zu schützen. Der Unfall ist weiters passiert, als weder G S noch M B an der Baustelle anwesend waren. Der Unfall passierte durch das Zusammenwirken mehrerer für den Berufungswerber weder objektiv noch subjektiv vorhersehbarer Fehlleistungen der Dienstnehmer, für die er jedoch nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Auch sei der Arbeitnehmer F Z vor Aufnahme seiner Tätigkeit über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterwiesen worden. Auch seien Gesichtsschutz und Schutzkleidung zur Verfügung gestellt worden. Dass in Abwesenheit der Aufsichtspersonen die Arbeiten eigenmächtig ohne Schutzkleidung und ohne Gesichtsschutz vorgenommen wurden, kann dem Berufungswerber nicht zum Vorwurf gemacht werden.

 

Darüber hinaus wurde die Strafhöhe bekämpft und dazu angeführt, dass der Berufungswerber unbescholten sei und seinen Pflichten stets ordnungsgemäß nachgekommen sei. Im Hinblick auf das geringgradige Verschulden, die bisherige Unbescholtenheit und die Unterhaltspflicht für drei nicht selbst erhaltungsfähige Kinder hätte die Geldstrafe wesentlich geringer angesetzt werden müssen.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der Oö. Verwaltungssenat Einsicht in den Akt des Bezirksgerichtes Gmunden zu Zl. 4 U 90/04 W genommen und die wesentlichen Aktenteile kopiert. Daraus ist ersichtlich, dass D B von seinem Wohnsitz in Linz am 9.8.2004 behördlich abgemeldet und ins Ausland (Näheres unbekannt) verzogen ist. Es ist ein Strafverfahren gemäß § 88 Abs.1 und 4 StGB anhängig. Weiters liegen Lichtbildbeilagen zum Unfall auf. Es liegen Einvernahmen vom Gendarmerieposten Laakirchen und der Bundespolizeidirektion Linz auf. Am 13.2.2004 wurde Strafanzeige gegen G S, M W, M B und D B gemäß § 88 Abs.1 und 4 StGB an das Bezirksgericht Gmunden erhoben. Das Verfahren gegen M W wurde gemäß § 90 Abs.1 StPO eingestellt, das Verfahren gegen D B abgebrochen zur Ausschreibung der Aufenthaltsermittlung und das Verfahren gegen M B gemäß § 90c Abs.5 StPO eingestellt. Gegen M S wurde ein Strafantrag gestellt und in der Hauptverhandlung vor dem BG Gmunden am 13.1.2005 der Beschluss zur Vertagung der Hauptverhandlung zur Einleitung diversioneller Maßnahmen gemäß § 90b StPO und 90c StPO beschlossen. Dem Beschuldigten wurde die Bezahlung einer Geldbuße in Höhe von 260 Euro aufgetragen. Es wurde Ratenzahlung gewährt. Die endgültige Einstellung erfolgt bei fristgerechter Bezahlung.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. April 2005, zu welcher der Beschuldigte und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde und das zuständige Arbeitsinspektorat Vöcklabruck geladen wurden und erschienen sind. Weiters wurden die Zeugen AI Ing. V, AI Vöcklabruck, G S, M B und F Z geladen und einvernommen. Die Ladung des Zeugen D B konnte nicht zugestellt werden.

 

Im Grunde des Beweisverfahrens konnte folgender erwiesener Sachverhalt festgestellt werden:

Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der V G- und O GmbH mit dem Sitz in Linz. Aufgrund eines Auftrages der Firma A GmbH in zur Reinigung einer Halle in (ehemaliges Lager der S G und nunmehriges Betriebsgelände der A GmbH) vom 29.9.2003 wurden am 30.9.2003 zwei Arbeitnehmer der V G- und O GmbH, nämlich D B und F Z, zu Arbeiten herangezogen, nämlich Herr F Z zur Durchführung von Reinigungsarbeiten mit dem stark ätzenden Reinigungsmittel Tanin, ohne dass dieser einen Gesichts- oder Augenschutz und eine Schutzkleidung verwendete. Diese wurden nicht zur Verfügung gestellt. Weiters wurde Herr D B zum Führen eines Staplers herangezogen, ohne dass er über einen Nachweis der erforderlichen Kenntnisse zum Führen eines Staplers und über eine Fahrbewilligung des Arbeitgebers verfügte. Der mit Reinigungsarbeiten beschäftigte Arbeitnehmer wurde zur Durchführung der Reinigungsarbeiten mit dem Gabelstapler und einer Gitterbox in eine Höhe von 4 m gehoben, wobei diese Gitterbox nicht ein geeignetes Arbeitsmittel zur Personenbeförderung darstellt, sondern ausschließlich für den Materialtransport vorgesehen ist. Zur Schutzbekleidung und Schutzbrille steht fest, dass diese nicht verwendet wurden. Auch wussten die Arbeitnehmer B und Z nicht über ein Vorhandensein im Firmenbus. Auch waren sie nicht belehrt und angewiesen, eine solche Schutzkleidung und Schutzbrille für die Reinigungsarbeiten zu verwenden. Unterweisungen erfolgten erst nach dem Arbeitsunfall des F Z. Bei dem für die Reinigungsarbeiten verwendeten Stapler handelte es sich um einen Gabelstapler der Firma A, welcher von dieser zur Verfügung gestellt wurde. Mit einer Zwinge wurde eine Gitterbox an den Gabeln befestigt, welche ausschließlich für den Materialtransport geeignet ist und keinen für die Personenbeförderung geeigneten Arbeitskorb darstellt. Der Stapler wurde von D B gefahren, der aber über keinen Staplerführerschein und keine Fahrbewilligung des Arbeitgebers verfügte. Als Vorarbeiter für die Baustelle war M B eingeteilt, welcher zum Zeitpunkt der Reinigungsarbeiten und dem Arbeitsunfall auf der Baustelle nicht anwesend war, sondern zum Firmensitz nach Linz gefahren ist, um weiter erforderliches Reinigungsmittel Tanin zu holen. Ob Anweisung bestand, während seiner Abwesenheit keine Arbeiten vorzunehmen oder aber die Arbeiten so lange fortzusetzen, bis kein Reinigungsmittel mehr an der Baustelle vorhanden war, konnte nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Hiezu gibt es widersprechende Aussagen. Allerdings entspricht es der Lebenserfahrung, dass noch weiter gearbeitet wird, solange das Reinigungsmittel ausreicht, nimmt doch die Fahrt von Laakirchen nach Linz und retour erhebliche Zeit in Anspruch, während dessen ja ansonsten nicht gearbeitet hätte werden können. M B hatte zwar einen Staplerführerschein, aber keine praktische Erfahrung.

Die Arbeitnehmer B und Z waren neu bei der Firma V und wurden nicht für die Arbeiten eingeschult. Nach den Aussagen des Vorarbeiters waren sie schon vorher mit Reinigungsmitteln tätig und brauchten daher keine Schulung. Der Vorarbeiter selbst gibt Schulungen in der Firma wöchentlich nach dem Arbeitsunfall an, vorher war das nicht der Fall. Es gab nur Verkaufspräsentationen hinsichtlich der Reinigungsmittel. Auch gab es keine ausdrückliche Anweisung durch Herrn S, Schutzbekleidung und Brille zu verwenden. Dieser kam nur am Morgen zur Baustelle und verschwand dann wieder. Baustellenbesuche des Berufungswerbers gab es nicht.

 

Als technischer Leiter der Firma V war G S eingesetzt und zwar zuständig für die Sonderreinigung. Er bestimmte, welches Reinigungsmittel zu verwenden ist. Auch verfügt er über die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter und technischen Datenblätter. Auch bestimmte er, welche technische Ausrüstung auf den Baustellen zu verwenden ist. Die erforderlichen Kenntnisse hat sich der technische Leiter selbst angeeignet, dies sowohl hinsichtlich der Reinigungsmittel als auch hinsichtlich der Sicherheitsdatenblätter. Eine ausdrückliche Schulung hat er nicht erhalten. Er war auch vor der Beschäftigung bei der Firma V in einer Reinigungsfirma beschäftigt. An der konkreten Baustelle war er am Morgen des Unfallstages, kehrte dann aber wieder ins Büro zurück. Eine Kontrolle der Baustelle erfolgte nicht. Er selbst untersteht dem Beschuldigten und führt er ein Meeting einmal in der Woche mit dem Firmenchef durch, wo Vorkommnisse besprochen werden. Bei Fragen kann er jederzeit den Chef befragen. Baustellenbesuche mit dem Firmenchef waren in Wien, wo er gemeinsam mit dem Beschuldigten die Baustellen kontrollierte und gleichzeitig den Kontakt mit den beauftragenden Firmen suchte. Der technische Leiter hat selbst einen Nachweis als Staplerfahrer und kennt auch einen Sicherheitskorb. Ob auch Herr B weiß, wie ein Sicherheitskorb ausschaut, weiß der technische Leiter nicht. Jedenfalls hat sich der technische Leiter bei dem Gespräch mit dem Firmenvertreter der Firma A über das Vorhandensein eines Sicherheitskorbes geirrt. Der technische Leiter gab auch bekannt, dass das Diversionsverfahren gegen ihn beendet sei und die Geldbuße geleistet wurde. Die Frage, warum die Arbeitnehmer dem Arbeitsinspektorat mitgeteilt haben, dass keine Schutzbekleidung vorhanden ist, beantwortete er damit, dass die Arbeitnehmer dadurch in ihrer Beweglichkeit gehindert seien und sie unpraktisch finden und nicht gerne verwenden. Er wies auf die Sprachprobleme der Arbeitnehmer hin, dass sie einmal verstehen wollen und einmal nicht. Schließlich gab der technische Leiter an, dass grundsätzlich Scheren- und Hebebühnen verwendet werden, welche angemietet werden und die Anweisungen für diese Geräte von den Vermieterfirmen direkt durchgeführt werden. Auch führt der technische Leiter an, dass er die Leute einteilt, die die Geräte benützen und dann die Unterweisung bekommen.

 

Während aber der technische Leiter angab, Herrn B bei der jeweiligen Baustelle anzuweisen und auf Arbeitnehmerschutzbestimmungen hinzuweisen, und Herr B das dann den anderen Arbeitnehmern übersetzt, bestreitet dies der Vorarbeiter B und gab an, dass keine Anweisungen durch den technischen Leiter auf der Baustelle erfolgen. Jedenfalls gibt auch der technische Leiter an, dass keine weiteren Maßnahmen an der Baustelle gesetzt werden und die Arbeitnehmer für das Nichtverwenden dann selber schuld sind.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,

11. die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt.

 

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als ArbeitgeberIn den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwider handelt.

 

Gemäß § 2 Abs.1 lit.b der Verordnung des Bundesministers für Soziale Verwaltung vom 6. Juni 1975 über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl.Nr. 441/1975 idgF, müssen beim Führen von Staplern mit motorischem Antrieb für die Fahr- und Hubbewegung Arbeitnehmer die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse nachweisen. Gemäß § 8 Abs.1 dieser Verordnung haben Arbeitgeber und deren Beauftragte dafür zu sorgen, dass zu den im § 2 Abs.1 genannten Arbeiten nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das Vorliegen der für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 7 nachweisen und die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die notwendigen Berufserfahrungen besitzen; soweit Arbeitnehmer über die geforderten Erfahrungen noch nicht verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten erst nach entsprechender Unterweisung beigezogen werden. Diese Verordnung gilt gemäß § 113 Abs.2 Z1 ASchG als Bundesgesetz. § 62 ASchG tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über den Nachweis der Fachkenntnisse in Kraft (§ 113 Abs.1 ASchG).

 

Es ist erwiesen, dass Herr D B zum Führen eines Staplers herangezogen wurde und keinen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse aufwies. Es wurde daher der objektive Tatbestand der zitierten Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt. Die Berichtigung der verletzten Verwaltungsvorschrift musste spruchgemäß im Grunde der zitierten geltenden Bestimmungen erfolgen.

 

Gemäß § 33 Abs.1 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, dürfen mit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen verfügen.

Es ist weiters auch erwiesen, dass der zum Führen des Staplers eingesetzte Arbeitnehmer B keine vom Arbeitgeber ausgestellte Fahrbewilligung besaß. Es ist auch daher der objektive Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Gemäß § 21 Abs.1 AM-VO dürfen für das Heben von ArbeitnehmerInnen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Dazu gehören insbesondere Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenbefahrgeräte, Hängebühnen, Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare Arbeitsmittel. Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen ArbeitnehmerInnen nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.

 

Im Beweisverfahren wurde nachgewiesen, dass der verunfallte Arbeitnehmer mit einem Gabelstapler und Gitterbox zur Materialbeförderung in eine Höhe von ca. 4 m gehoben wurde und diese Gitterbox keine gesicherten Einrichtungen zu Personenbeförderungen aufwies. Es wurde daher gegen die zitierte Bestimmung erwiesenermaßen verstoßen.

 

Gemäß § 14 Abs.1 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Gemäß § 14 Abs.2 Z1 ASchG hat diese Unterweisung jedenfalls vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der verunfallte Arbeitnehmer nicht nachweislich über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz unterwiesen wurde. Dies jedenfalls nicht vor Aufnahme seiner Tätigkeit. Es wurde dagegen von den anderen Arbeitnehmern ausgeführt, dass der Verunfallte ohnehin Bescheid wusste. Ein Nachweis der Unterweisung wurde im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgelegt. Es war daher der objektive Tatbestand einwandfrei erfüllt.

 

Gemäß § 66 Abs.1 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, ist jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit einer Gefährdung der Augen oder des Gesichtes insbesondere durch Staub, Splitter oder Späne, durch ätzende oder reizende Arbeitsstoffe, durch blendendes Licht oder schädigende Strahlung sowie durch Flammen- oder Hitzeeinwirkung besteht, ein geeigneter Augenschutz, wie Schutzbrillen, oder ein geeigneter Gesichtsschutz, wie Schutzschilder, Schutzhauben oder Schutzschirme, zur Verfügung zu stellen.

 

Gemäß § 71 Abs.1 AAV ist jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit in erhöhtem Maß die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für den Körper insbesondere durch mechanische Einwirkungen, Flammen-, Hitze- und Kälteeinwirkungen, Strahlung, giftige, ätzende oder reizende Arbeitsstoffe besteht, eine passende, zweckentsprechende Schutzkleidung aus geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie Schutzschürzen, Schutzanzüge, warme Bekleidung, erforderlichenfalls mit Kopf- und Nackenschutz ...

 

Gemäß § 114 Abs.4 Z7 ASchG gelten die §§ 66 bis 72 AAV als Bundesgesetz.

Das Beweisverfahren hat erbracht, dass der erforderliche Gesichtsschutz und die erforderliche Schutzkleidung, die in Anbetracht der stark ätzenden Reinigungsmittel erforderlich waren, entweder im Firmenbus nicht vorhanden waren, jedenfalls deren Existenz den Arbeitnehmern nicht bekannt war und auch keine ausdrückliche Anweisung bestand, diese zu verwenden. Auch gab es keine Unterweisung vor Beginn der Tätigkeit an die Arbeitnehmer, dass für diese Arbeiten eine Schutzbekleidung und Gesichtsschutz erforderlich waren. Darüber hinaus war der Firmenbus zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles und der unmittelbar vorher getätigten Arbeiten an der Baustelle nicht anwesend, weil der Vorarbeiter Reinigungsmittel holte, sodass auch aus dieser Sicht die erforderliche Schutzbekleidung nicht zur Verfügung stand. In Ermangelung einer entsprechenden Unterweisung wurde daher auch vom verunfallten Arbeitnehmer lediglich eine Jacke als Nässeschutz verwendet. Dass die entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung gestellt wurde, kann auch insofern ausgeschlossen werden, als ein Vorhandensein durch Arbeitnehmer an der Baustelle gegenüber dem Arbeitsinspektorat verneint wurde und der Verunfallte nur die Jacke, die er vorgefunden hat, angezogen hat. Es war daher der Tatbestand erfüllt.

 

5.2. Der Beschuldigte bekämpft in seiner Berufung die Annahme eines Verschuldens und beruft sich auf ein von ihm aufgestelltes Kontrollsystem. Diese Ausführungen konnten aber im Grunde des Beweisverfahrens den Beschuldigten nicht entlasten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen Ungehorsamsdelikte dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Im Sinn der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Dieser Pflicht ist der Bw nicht ausreichend nachgekommen. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt und es ihm vielmehr zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grunde erwarten lassen. Der dem Beschuldigten nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Nach der Judikatur des VwGH reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer "Oberaufsicht" nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt. Insbesondere bemängelte der VwGH, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der vom verunfallten Arbeitnehmer erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. "Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmervorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war."

 

Im Sinn dieser Judikatur reicht es daher nicht aus, dass der Berufungswerber geltend macht, dass er einen geeigneten technischen Leiter eingesetzt hat. Im Beweisverfahren wurde vielmehr erwiesen, dass dieser Leiter hinsichtlich der Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht eingeschult war und auch nicht ständig vom Berufungswerber kontrolliert wurde. Stichprobenartige Kontrollen hingegen reichen im Sinn der vorzitierten Judikatur nicht aus. Auch war der technische Leiter auf der Baustelle nicht anwesend. Weiters erfolgte daher auch keine weitere Kontrolle durch diesen gegenüber den übrigen Arbeitnehmern. Auch zeigte sich, dass auch die übrigen Arbeitnehmer einer gezielten Unterweisung hinsichtlich der entsprechenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht unterrichtet waren. Auch war der Vorarbeiter während des Arbeitsunfalles nicht anwesend. Im Sinne des vorzitierten VwGH-Erkenntnisses war gerade deshalb ein Kontrollsystem nicht ausreichend vorhanden, weil die Arbeitnehmer von sich aus ohne die Schutzbestimmungen die Arbeiten durchgeführt haben, sofern man überhaupt eigenmächtiges Handeln annehmen kann, zumal das Beweisverfahren hier strittig war und diesen Aussagen die Aussagen der Arbeitnehmer gegenüber stehen, dass sie sehr wohl Anweisung hatten, die Arbeiten durchzuführen. Jedenfalls aber sind geeignete Maßnahmen, die gewährleisten sollten, dass die konkreten Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden und nicht übertreten werden, nicht erfolgt. Dies kam auch im Beweisverfahren zutage, zumal selbst ausgeführt wurde, dass keine weiteren Maßnahmen gesetzt wurden und im Übrigen für die Nichteinhaltung die Arbeitnehmer selbst schuld seien. Auch der Umstand, dass weder der Vorarbeiter noch der technische Leiter an der Baustelle anwesend war, während die gefährlichen Arbeiten durchgeführt wurden, zeigt, dass eine mangelnde Kontrolle durch den Beschuldigten stattgefunden hat. Allein der Einsatz eines Vorarbeiters und eines technischen Leiters ohne eine entsprechend ausreichende Kontrolle reichen aber für die Entlastung nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus. Es hat der Berufungswerber nämlich die Einhaltung der von ihm erteilten Weisungen zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen und ein entsprechendes Kontrollnetz aufzubauen und seine Oberaufsicht nachzuweisen. Auch das weitere Argument des Berufungswerbers, dass die Arbeitnehmer ohne sein Wissen und seinen Willen gehandelt haben, entlastet den Berufungswerber nicht. Vielmehr dient das Kontrollsystem genau dazu, dass solche Vorgangsweisen der Arbeitnehmer nicht eintreffen. Genau das Kontrollsystem soll verhindern, dass gegen das Wissen und den Willen des Arbeitgebers Arbeitnehmer Handlungen setzen und Arbeitnehmerschutzvorschriften außer Acht lassen. Es war daher vom Verschulden des Berufungswerbers, nämlich Fahrlässigkeit, auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Sinn der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzmäßiger Weise Gebrauch gemacht und konnte eine Ermessensüberschreitung nicht festgestellt werden. Es sind die Ausführungen der belangten Behörde grundsätzlich der Entscheidung zugrunde zu legen. Insbesondere hat die belangte Behörde auf die Unbescholtenheit des Berufungswerbers Bedacht genommen und hat auch - wie vom Berufungswerber geltend gemacht - die Sorgepflicht für drei Kinder zugrunde gelegt. Zu den Vermögensverhältnissen verweist der Berufungswerber zwar auf Jahresabschlüsse vom Jahr 2002 und 2003, wonach Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit von 36.000 Euro bzw. 8.000 Euro zu erwarten sind. Allerdings sind auch die Gesellschaftsanteile als Vermögen miteinzurechnen. Weiters ist aber auch darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Mittellosigkeit nicht vor einer Strafe schützt. Es ist hingegen den Erwägungen der belangten Behörde Rechnung zu tragen, dass schon im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat auf die Missachtung wesentlicher Arbeitnehmerschutzbestimmungen, die gerade die Sicherheit und Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmer gewährleisten sollen, Bedacht zu nehmen ist. Weiters sind auch nachteilige Folgen, nämlich erhebliche Verletzungen und Gesundheitsschädigungen des Arbeitnehmers aufgetreten. Dies war bei der Strafbemessung wesentlich zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das Verschulden des Berufungswerbers war auch noch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Berufungswerber wesentliche Grundsätze des Arbeitnehmerschutzes missachtete, insbesondere die besondere Einweisungs- und Schulungspflicht bei den konkreten gefährlichen Arbeiten sowie auch die Schulungspflicht hinsichtlich jener Arbeitnehmer, die eine Aufsicht ausüben sollen. Schon das Beweisverfahren zeigt Unsicherheiten in der Organisation des Unternehmens, zumal nicht eindeutig geklärt werden konnte, wer wem Anweisungen gegeben hat und für die Kontrolle auf der Baustelle zuständig ist. Es ist daher das gegenständliche Verschulden des Berufungswerbers beachtlich, was auch in der Festsetzung der Strafhöhe den Niederschlag fand. Es war daher jedenfalls nicht vom geringfügigen Verschulden des Bw auszugehen, weil das Tathandeln des Berufungswerbers nicht wesentlich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Auch wurde der gesetzliche Strafrahmen je Delikt bei weitem nicht ausgeschöpft, sondern beträgt nicht einmal ein Drittel des gesetzlichen Höchstrahmens. Es waren daher die verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen, den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst und auch geeignet, den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafen, das sind insgesamt 2.200 Euro, gemäß § 64 VStG zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Kontrollsystem

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