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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280811/10/Kl/Rd/Pe

Linz, 21.04.2005

 

 

 VwSen-280811/10/Kl/Rd/Pe Linz, am 21. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des R L, vertreten durch Rechtsanwälte Dres. K & V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 10.1.2005, Ge96-51-2004, wegen einer Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt werden.

 

  1. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz den Betrag von 60 Euro, ds 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe, zu leisten. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 10.1.2005, Ge96-51-2004, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl.Nr. 450/1994 idgF iVm dem Auflagenpunkt 12. des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 27.11.1996, Ge20-100-1996, verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG der B AG (Sitz in) für die Filiale im Standort K, zu verantworten hat, dass am 7. September 2004 vor dem südlichen Lichtband im Verkaufsraum dieser Filiale Lagerungen über Parapetthöhe vorgenommen worden sind und dadurch die Belichtungsflächen in diesem Bereich verstellt waren, obwohl gemäß Auflage 12. des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 27.11.1996, Ge20-100-1996, die Lagerung auf den Regalen vor dem Lichtband bis maximal der Parapetthöhe erfolgen darf.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht am 25.1.2005 Berufung eingebracht, in welcher sowohl die Schuld als auch die Strafhöhe angefochten wurde. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 19.4.2005 wurde die Berufung nunmehr auf das Strafausmaß eingeschränkt und darin ausgeführt, dass der objektiv angelastete Sachverhalt außer Streit gestellt wird. Die Reduktion der verhängten Geldstrafe begründe sich daraus, dass der Bw besonders darauf achte, dass bei der Beschlichtung der Regale im Bereich unter den Belichtungsflächen die Lagerung nicht über Parapetthöhe vorgenommen wird und somit die Belichtungsflächen nicht verstellt werden. Aufgrund der wiederholten Beanstandungen durch das Arbeitsinspektorat als auch durch das nunmehr anhängige Verfahren besteht seitens des Bw als auch bei den Filialmitarbeitern besondere Aufmerksamkeit. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass weitere Übertretungen nicht erfolgen werden, weshalb eine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen nicht geboten erscheine. Der Unrechtsgehalt der Tat sei eher gering, da eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Arbeitnehmer durch eine allfällige Einschränkung der Belichtung nicht gegeben ist, zumal die gesamte Vorderfront des Verkaufsraumes aus einer Glasfront bestehe, durch die genug Licht in den Verkaufsraum gelange.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Bw wurde noch dargelegt, dass der Bw für zwei Kinder und seine Ehegattin sorgepflichtig sei, welcher Umstand bei der Bemessung der Strafe nicht berücksichtigt worden sei. Es werde daher die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Wels wurde am Verfahren beteiligt.

 

4. Da die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde und sich sohin nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Der Bw hat mit ergänzendem Nachtrag vom 19.4.2005 zur Berufung dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt, dass er die Berufung auf das Strafausmaß einschränkt und somit ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht. Es ist sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen; Ausführungen zur Schuld sind daher nicht mehr zu treffen.

 

5.2. Gemäß § 130 Abs.2 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber bescheidmäßige Vorschreibungen nach diesem Bundesgesetz nicht einhält.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

In diesem Sinne ist die Strafe in dem für den Bw geltenden Strafrahmen von 290 Euro bis 14.530 Euro festzusetzen, zumal diese aufgrund einer einschlägigen Vormerkung aus dem Jahr 2001 - entgegen dem Vorbringen in der Berufungsschrift - als Wiederholungsfall zu gelten hat, wenngleich die Tilgungsfrist gemäß § 55 Abs.1 VStG bereits zu vier Fünftel abgelaufen ist.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro stellt zum einen die mehr als dreifache gesetzliche Mindeststrafe dar und bedürfte diesbezüglich einer entsprechenden Begründung, die dem angefochtenen Straferkenntnisse jedoch nicht entnommen werden kann. Zum anderen muss zwar beim Bw ein gewisses Maß an Uneinsichtigkeit angenommen werden, zumal er offenkundig vor dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren bereits zweimal vom Arbeitsinspektorat Wels nachweislich wegen der Nichtfreihaltung der Belichtungsfläche beanstandet wurde, ohne dass dies zu Verfahren geführt hätte. Diese Tatsache verhindert zwar die Geldstrafe mit der gesetzlichen Mindeststrafe festzusetzen, rechtfertigt aber noch nicht die gegenständliche Strafhöhe.

 

Bei der Strafhöhe war zu bedenken, dass der gegenständliche Auflagenpunkt zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vorgeschrieben wurde und diese Schutznorm durch das Tatverhalten missachtet wurde, dass aber keine unmittelbare Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Arbeitnehmer erfolgt ist und auch keine unmittelbaren nachteiligen Folgen eingetreten sind. Dies war beim Unrechtsgehalt der Tat zu berücksichtigen.

 

Zu berücksichtigen waren aber auch die persönlichen Verhältnisse des Bw. Die belangte Behörde ging bei ihrer Strafbemessung im angefochtenen Strafekenntnis von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Dem hielt der Bw jedoch ein Einkommen von 1.900 Euro monatlich sowie die Sorgepflichten für zwei Kinder und die Ehegattin entgegen.

 

Zumal Verwaltungsstrafen nicht dazu führen sollen, dass Sorgepflichten beeinträchtigt werden könnten, erscheint es nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates vertretbar und geboten unter Berücksichtigung dieses Umstandes, die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro entsprechend herabzusetzen.

 

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe erscheint noch ausreichend, um den Bw künftighin wiederum zur Einhaltung des entsprechenden Auflagepunktes des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides, für die er als Filialleiter verantwortlich ist, zu bewegen. Darüber hinaus wäre bei einer nochmaligen Tatbegehung aber mit einer empfindlich höheren Strafe zu rechnen.

 

Der in der Berufungsschrift angesprochenen Anwendung des § 21 Abs.1 VStG konnte aber nicht näher getreten werden, zumal beide Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe nicht gegeben sind. Zum einen kann, und hier wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, beim Bw nicht mehr von geringfügigem Verschulden die Rede sein und zum anderen sind die möglichen Folgen der Tat auch nicht unbedeutend, da die betroffenen Arbeitnehmer im Sinne des öffentlichen Interesses am Arbeitnehmerschutz auch mit hinreichend natürlichem Licht am Arbeitsplatz versorgt werden sollen.

 

5.3. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend herabzusetzen (§ 16 VStG).

 

6. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Verfahrenskosten gemäß § 65 VStG aufzuerlegen. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich gemäß § 64 VStG auf 60 Euro, ds 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt
 
 
 

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