Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280822/4/Kl/Rd/Pe

Linz, 27.04.2005

 

 

 VwSen-280822/4/Kl/Rd/Pe Linz, am 27. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15.3.2005, Ge96-271-2004, wegen einer Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 15.3.2005, Ge96-271-2004, über den Berufungswerber wegen einer Übertretung des ASchG eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 18. März 2005 vom Berufungswerber persönlich übernommen und zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen (ab Zustellung) bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 1. April 2005. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 7. April 2005 per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 22. April 2004 wurde dem Bw Parteiengehör gewahrt. In der hierauf abgegebenen Stellungnahme vom 26. April 2005 führte der Bw aus, dass die verspätete Einbringung der Berufung aufgrund des hohen Arbeitsaufwandes begründet durch zahlreiche Schneedruckschäden, herrühre.

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers nicht in Abrede, jedoch ist dieses Vorbringen für die Beurteilung der rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels rechtlich ohne Belang. Bei Rechtsmittelfristen wie der gegenständlichen Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nach den Verfahrensgesetzen nicht zusteht (§ 33 Abs.4 AVG).

 

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 64a Abs.1 AVG aufmerksam gemacht, wonach auch eine Zurückweisung einer Berufungsvorentscheidung zugänglich ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum