Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280825/19/Wim/Ps

Linz, 10.01.2006

 

 

 

VwSen-280825/19/Wim/Ps Linz, am 10. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Z S, H, T, vom 12. April 2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. März 2005, Zl. Ge96-19-2003/Ew, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2005 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. In der Einleitung des Spruches hat jedoch die Formulierung "Inhaber einer Güterbeförderungskonzession und" zu entfallen.
  2. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 200,00 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm
§§ 19, 24, 44a, 51, 51f und 51g Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 28 Abs.1a Z4 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) iVm Art. 6 Abs.1 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und wegen Übertretung gemäß
§ 28 Abs.1a Z2 des Arbeitszeitgesetzes iVm Art. 8 der oben genannten
EU-Verordnung eine Geldstrafe von jeweils 500,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 48 Stunden, verhängt.

Im Einzelnen wurde ihm Folgendes vorgeworfen:

 

Sie haben als Inhaber einer Güterbeförderungskonzession und verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Arbeitgeber in T, H, wie von einem Organ der Bundespolizeidirektion Wels anlässlich einer Kontrolle festgestellt und vom Arbeitsinspektorat Linz zur Anzeige gebracht wurde, zu vertreten, dass

 

  1. der bei Ihnen beschäftigte Arbeitnehmer E H, geb. 1, wie folgt mit dem Lenken des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t im internationalen Straßenverkehr auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft auf der Fahrtstrecke Grenze Frankreich/Belgien - Anhalteort Wels mit einer Tageslenkzeit von mehr als 10 Stunden beschäftigt wurde, obwohl gemäß Art. 6 Abs.1 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 die Tageslenkzeit genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten darf; sie darf zweimal wöchentlich auf 10 Stunden verlängert werden,
  2.  

    vom 16.1.2003 bis 17.1.2003 mit einer Lenkzeit von 15 Stunden

     

  3. dem Arbeitnehmer E H wie folgt beim Lenken des oa. Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t im internationalen Straßenverkehr auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft auf der Fahrtstrecke Grenze Frankreich/Belgien - Anhalteort Wels innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden keine Ruhezeit von mindestens 9 Stunden gewährt wurde, obwohl gemäß Art. 8 Abs.1 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzulegen hat, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird,

vom 16.1.2003 11:15 Uhr bis 17.1.2003 13:30 Uhr keine Ruhezeit, längste zusammenhängende Lenkunterbrechung am 17.1.2003 von 05:45 Uhr bis
08:45 Uhr

 

1.2. In der Begründung wurde die objektive Tatseite aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorats sowie den dienstlichen Feststellungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und auch durch die beigelegte Tachographenscheibe als erwiesen angenommen.

Eine nachträglich geänderte Aussage des Lenkers E H wurde als nicht glaubwürdig eingestuft.

 

Zur subjektiven Tatseite wurde gemäß § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit angenommen, sowie angeführt, dass es dem Beschuldigten nicht gelungen sei dazutun, warum ihn an der Nichteinhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften durch den Lenker kein Verschulden treffen sollte und er auch ein effizientes internes Kontrollsystem nicht dargelegt habe.

 

Bei der Strafbemessung wurden keine strafmildernden Gründe angenommen, als straferschwerend wurde gewertet, dass die Übertretung des Arbeitszeitgesetzes im Hinblick auf die Gesamtlenkzeiten sowie die Ruhezeiten als schwerwiegend bezeichnet werden müssen und daher aus spezialpräventiven Gründen die im Spruch angeführte Geldstrafe notwendig sei.

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung durch den Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. N L, T, eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Als Berufungsgründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht.

 

Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde vorgebracht, dass die Erstbehörde eine Einvernahme des Bruders des Beschuldigten, N S, nicht durchgeführt habe, obwohl der Lenker E H bei seiner Einvernahme am 22.2.2005 unter anderem angegeben habe, dass er sich mit diesem bei der Rückfahrt von England nach Österreich als Fahrer abgewechselt habe.

 

Auch im Bezug auf die unrichtige Beweiswürdigung wurde zunächst auf diese Ausführungen verwiesen und die Begründung dafür, warum die Behörde der Erstaussage des Lenkers mehr Glauben geschenkt habe als seiner späteren schriftlichen Einvernahme angezweifelt, da diese "spontanen Aussagen" von den erhebenden Beamten nur in indirekter Rede wiedergegeben worden seien und diesbezüglich keine niederschriftliche Einvernahme vorgelegen sei. Es würde auch die Annahme für eine fehlende Glaubwürdigkeit, dass sich der Lenker durch seine Aussage selbst einem Verwaltungsstrafverfahren aussetzen würde nicht greifen, da nach der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels davon auszugehen sei, dass auch gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei. Sollte dieses nicht abgeschlossen sein, so komme dem Lenker was den Vorwurf der Überschreitung der Tageslenkzeit und des Nichteinhaltens der täglichen Ruhezeit anbelange, die Stellung eines Beschuldigten zu, sodass er nicht gehalten gewesen wäre dazu Angaben zu machen und sich allenfalls selbst zu belasten.

 

Bei der subjektiven Tatseite sei die Erstbehörde einer falschen Beweiswürdigung unterlegen, da sie die Angaben des Lenkers völlig negiert habe, wonach er selbst bis zum verfahrensgegenständlichen Vorfall die Lenk- und Ruhezeiten stets eingehalten habe und die Termine durch den Beschuldigten so gestalten worden seien, dass diese unter Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten wahrgenommen werden konnten, wobei sogar meist ein ganzer Tag Spielraum war und der Zeuge E H den Beschuldigten bei Verspätungen telefonisch informieren musste.

Da der Beschuldigte lediglich wenige Dienstnehmer beschäftige, reiche diese Form der Terminplanung und Kontrolle vollkommen aus. Nur der Umstand, dass ein möglicher Arbeitszeitverstoß vorliege, spreche noch nicht für ein ineffizientes Kontrollsystem.

 

Zur Strafhöhe wurde noch vorgebracht, dass angesichts dessen, dass die Behörde keine einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten ins Treffen führe und aus den dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen kein Schaden entstanden sei, die Ausmessung der Verwaltungsstrafe am unteren Rand des Strafrahmens als gerechtfertigt anzusehen sei, selbst wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen vorliegen würden.

 

Es wurde daher die Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, Einholung eines aktuellen Registerauszuges betreffend Verwaltungsvorstrafen und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.12.2005.

 

3.2. Zur mündlichen Verhandlung sind weder der Berufungswerber noch die geladenen Zeugen N S und E H erschienen, obwohl die Ladungen an den Berufungswerber und an dessen Bruder ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt wurden und die Ladung an den Zeugen E H durch seine Schwiegertochter als Ersatzempfängerin übernommen wurde.

Anfragen aus dem zentralen Melderegister unmittelbar vor Absendung der Ladungen haben die aktuellen Wohnsitze der Betroffenen bestätigt. Die ursprünglich an den Rechtsvertreter des Beschuldigten zugestellte Ladung wurde aufgrund einer Mitteilung, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei, anschließend direkt am 5. Dezember 2005 an den Beschuldigten abgesendet und wie gesagt ordnungsgemäß hinterlegt.

 

Obwohl diese Ladung vom Beschuldigten nicht behoben wurde, hat dieser mit Schreiben vom 13.12.2005 ersucht die Verhandlung zu verschieben, da er drei Wochen im Bett verbringen musste. Der Grippevirus habe ihn ein Monat zurückversetzt, in einigen Wochen sei er wieder fit.

 

Aufgrund dieses Schreibens des Beschuldigten eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 15.12.2005, dem Mitglied zugelangt am 16.12.2005, wurde versucht mit Herrn S telefonisch Kontakt aufzunehmen. Dazu wurde nach Einsicht in das elektronische Telefonbuch festgestellt, dass keine Telefonnummer für ihn aufscheint. Eine Rückfrage bei der Auskunft hat ergeben, dass Herr S eine Festnetz-Geheimnummer besitzt. Es wurde daher am Freitag, den 16.12.2005, mehrmals versucht über die Telefonvermittlung der Auskunft hier eine Verbindung zu diesem Festnetzanschluss herzustellen, wobei in fast allen Fällen mitgeteilt wurde, dass das Gespräch nicht angenommen wurde. In einem Mal war aber beim Anschluss besetzt.

 

Des weiteren wurden mit der selben Adresse des Beschuldigten T, H, unter dem Teilnehmer B F zwei Handynummern vorgefunden. Auch dort wurden mehrmals Anrufe am Freitag vorgenommen, wobei sich hier immer die Ansage des Kundendienstes meldete, dass diese Rufnummer derzeit nicht erreichbar sei.

 

Auch am Verhandlungstag, Montag, den 19.12.2005, wurde gegen 7.45 Uhr wieder versucht bei der Festnetznummer und bei den Handynummern anzurufen. Beim Festnetz wurde wieder über Vermittlung der Telefonauskunft nicht abgehoben. Auch bei der erstangeführten Handynummer lief wieder das Tonband, dass die Nummer nicht erreichbar sei. Bei der zweitangeführten Handynummer wurde, nachdem ein Anruf vom Privathandy des Mitglieds aus geführt wurde, von einer Kinderstimme abgehoben. Nach dem der Wunsch geäußert wurde Herrn S zu sprechen, wurde jedoch aufgelegt. Bei einem weiteren Anruf wurde in der Folge nicht mehr abgehoben.

 

Der Berufungswerber hat auch von sich aus nicht mehr bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung und auch in der Folge nicht mit dem Unabhängigen Verwaltungssenat Kontakt aufgenommen.

 

Diese Umstände sowie auch die Begründung im Schreiben vom 13.12.2005, dass der Berufungswerber wegen einer Grippe bereits drei Wochen im Bett verbringen musste und in einigen Wochen erst wieder fit sei und der Umstand, dass die Strafbarkeitsverjährung am 17.1.2006 eintritt, bestärken massiv die Annahme, dass der Beschuldigte versuchte sich dem Verfahren durch Abwesenheit zu entziehen.

 

Aus diesem Grund wurde die mündliche Verhandlung wie geplant durchgeführt.

3.3. In der mündlichen Verhandlung zu der von sämtlichen Geladenen nur der Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz erschienen war, wurde von diesem noch zusätzlich vorgebracht, dass aus der Vernehmung des Lenkers E H durch die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach hervorgehe, dass eine Entlohnung offensichtlich nach einer Pauschale nach der Entfernung erfolgt sei. Dies sei unzulässig und weise darauf hin, dass es einen Anreiz für den Fahrer gegeben habe hier möglichst in kurzer Zeit große Strecken zurückzulegen. Der Strafantrag wurde unverändert aufrecht erhalten.

 

3.4. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

Der beim Berufungswerber beschäftigte Arbeitnehmer E H lenkte den Lastkraftwagen des Berufungswerbers mit dem Kennzeichen in der Zeit vom 16.1.2003 bis 17.1.2003 auf der Fahrtstrecke Grenze Frankreich/Belgien - bis Anhalteort Wels mit einer Lenkzeit von 15 Stunden. In eben dieser Zeit vom 16.1.2003 11:15 Uhr bis 17.1.2003 13:30 Uhr war die längste zusammenhängende Lenkunterbrechung am 17.1.2003 von 05:45 Uhr bis 08:45 Uhr.

 

3.5. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, insbesondere aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Linz und der dieser zur Grunde liegenden Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wels über die Kontrolle des Lenkers E H in W auf der W in Richtung Osten auf der Höhe der Einfahrt der Firma E, W. Die Überschreitung der Lenk- und Ruhezeiten ist aus den beiliegenden Schaublättern des Fahrtenschreibers zu ersehen.

 

Auf diesem Schaublatt vom 16.1.2003 ist ersichtlich, dass der eingetragene Lenker E H innerhalb der aufgezeichneten Zeit von 26 Stunden und 15 Minuten das Sattelkraftfahrzeug 15 Stunden gelenkt hatte und in diesem Zeitraum die längste Fahrtunterbrechung nur drei Stunden betrug.

 

Während der Lenker bei dieser Anhaltung angab, dass in den Vortagen in England das Kraftfahrzeug von einem nicht bekannten Lenker gelenkt worden sei, wurde durch den Berufungswerber angegeben, dass sein Bruder N S das Sattelkraftfahrzeug in England gelenkt habe und als Nachweis dafür ein Fax übermittelt auf dem zwei Schaublätter abgebildet waren, die jedoch in sich nicht schlüssig waren und falsche Kilometerangaben enthielten.

 

In der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels vom 29.1.2003 findet sich die wörtliche Formulierung: Der Lenker E H gab zur Rechtfertigung in der Anzeige sinngemäß Folgendes an: "Am Rückweg habe ich die Ruhezeit nicht eingehalten, weil ich nach Hause wollte."

Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Niederschrift, sondern nur um eine Wiedergabe durch den die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten.

 

Auch in der Rechtfertigung vom 4.9.2003 führte der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter lediglich aus, dass in England das Fahrzeug von seinem Bruder gelenkt worden sei.

Erst in der niederschriftlichen Einvernahme als Zeuge hat Herr E H bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am 22.2.2005 angegeben, dass Herr N S in England in sein Fahrzeug zugestiegen sei und bei der Rückfahrt nach Österreich sich beide als Fahrer abgewechselt hätten. Er habe immer versucht die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Eine Überschreitung der Lenkzeit bzw. Unterschreitung der Ruhezeit könne nur durch einen Fehler beim Ausfüllen der Schaublätter entstanden sein. Die Entlohnung erfolge pauschal, aber gestaffelt nach der Entfernung. Da er die Lenk- und Ruhezeiten immer eingehalten habe, wurde er mit der Verhängung von Sanktionen nie konfrontiert. Ob gegen andere Lenker Sanktionen verhängt wurden, sei ihm nicht bekannt und er habe davon nie etwas gehört. Die Termine seien so gestaltet worden, dass diese unter Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten wahrgenommen hätten werden können, meistens sei sogar ein ganzer Tag Spielraum gewesen. Über Verspätungen habe er den Arbeitgeber telefonisch informieren müssen.

Dazu wurde vom Berufungswerber trotz Aufforderung keine weitere Stellungnahme mehr erstattet.

 

Der Zeuge und Lenker E H hat seine Verantwortung zwischen der Erstaussage bei der Betretung und der Aussage bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, was das Lenken des Lastkraftfahrzeuges durch N S betrifft, grundlegend geändert.

Aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten erscheint diese Aussage als nicht glaubwürdig. Als Tatsachen stehen fest, dass nur ein Schaublatt ausgefüllt wurde auf den Namen des Lenkers E H, welches für den Tatzeitraum vorliegt und auch bei der Betretung in Wels kein zweiter Lenker im LKW anwesend war. Der Berufungswerber selbst hat in seinen Rechtfertigungen im Erstverfahren nie behauptet, dass sein Bruder das Fahrzeug im Tatzeitraum gelenkt habe. Auch in der Berufungsschrift hat er es nur als Mangelhaftigkeit des Verfahrens dargestellt, dass sein Bruder nicht einvernommen worden sei und die Behörde dadurch zu anderen Schlüssen gekommen wäre. Auch dort hat er nicht behauptet, dass sein Bruder tatsächlich das Fahrzeug gelenkt habe.

 

Aus alledem ergibt sich in Zusammenschau für den Unabhängigen Verwaltungssenat eindeutig, dass sich bei diesem Vorbringen eines zweiten Lenkers um bloße Schutzbehauptungen handelt. Eine Einvernahme des trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Zeugen N S erübrigte sich damit.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 28 Abs.1a des Arbeitszeitgesetzes iVm Art. 6 Abs.1 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 darf die Lenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten, sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Nach Art. 8 Abs.1 der zitierten Verordnung hat der Fahrer innerhalb jeden Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzulegen, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

 

§ 51f Abs.2 VStG lautet:

Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

 

Gemäß § 59g Abs.3 Z4 dürfen Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen nur verlesen werden, wenn alle anwesenden Parteien zustimmen.

 

4.2. Die Begründung des Berufungswerbers für eine Vertagung der Verhandlung war für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht stichhaltig und nur als Versuch anzusehen durch eine Verzögerung den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung herbeizuführen. So ist es nicht glaubwürdig, dass jemand durch drei Wochen hindurch mit Grippe im Bett liegt und selbst dann auch erst nach einigen Wochen erst wieder "fit" sein soll und dann auch telefonisch nicht erreichbar ist. Überdies wurde die vermeintliche Krankheit auch nicht durch ein ärztliches Attest oder sonstige Unterlagen glaubhaft gemacht.

 

Da auch die Zustellung ordnungsgemäß erfolgte und der Berufungswerber offensichtlich auch vom Verhandlungstermin Kenntnis erlangt hat, war die öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

4.3. Da neben dem Berufungswerber auch sämtliche Zeugen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind, war mit Zustimmung der anwesenden Verfahrenspartei, nämlich des Vertreters des Arbeitsinspektorates Linz, eine Verlesung von deren Aussagen geboten.

 

4.4. Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen sind die objektive Tatseite und die vorgeworfenen Verstöße als gegeben anzusehen.

 

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs.1 VStG handelt, für die Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen das Verbot dann ohne Weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte bei Ungehorsamsdelikten nach dem Arbeitszeitgesetz glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war.

Er hätte demnach initiativ alles was für seine Entlastung spricht darlegen und unter Beweis stellen müssen, um der Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob sein Vorbringen geeignet ist, im Falle seiner Richtigkeit eine Schuldlosigkeit zu erweisen.

 

Was die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften anlangt, so hat der Arbeitgeber ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen.

Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen von ihm im Einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden.

Dem gemäß obliegt es dem Beschuldigten ein konkretes Tatsachenvorbringen zu erstatten, aus dem sich detailliert ergibt, welches Kontroll- und Maßnahmensystem geschaffen wurde und wie dieses konkret funktioniert. Insbesondere ist konkret aufzuzeigen welche Maßnahmen im Einzelnen vorgesehen waren, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten.

 

Die bloße Aussage, dass für die Touren ausreichend Zeit eingeplant war und dass bei Verspätungen der Lenker den Unternehmer informieren musste, reicht für ein derartiges wirksames Kontroll- und Sanktionssystem nicht aus. Daran ändert auch nichts, dass der Betrieb des Beschuldigten nur wenige Fahrzeuge umfasst. Überdies hat der Lenker H in seiner Zweitaussage sogar angegeben, dass eine Entlohnung nach Entfernungspauschalen erfolgt, dem wegen Absehens von einer abschließenden Stellungnahme durch den Beschuldigten nicht widersprochen wurde. Die Darstellungen des Berufungswerbers zu seinem Kontrollsystem reichen hier bei weitem nicht für die geforderten Standards.

 

4.5. Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass eine Einsicht in das Verwaltungsstrafregister ergeben hat, dass der Beschuldigte mit Stichtag vom 19.12.2005 47 nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen aufweist. Darunter sind auch mehrere einschlägige gegen das Arbeitszeitgesetz, die sich jedoch, wie aus der Systematik der Aktenzahlen ersichtlich ist, auf Sachverhalte beziehen, die erst nach der gegenständlichen Tatzeit vom 16. bis 17.1.2003 erfolgt sind. Diese Verstöße können somit nicht straferschwerend angerechnet werden. Umgekehrt ist jedoch auch ein Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht gegeben.

 

Wie bereits auch die Erstbehörde ausgeführt hat, ist die Überschreitung der Gesamtlenkzeiten und der Ruhezeiten als schwerwiegend zu bezeichnen, da von einer Lenkzeit 15 Stunden anstelle von erlaubten maximal 10 Stunden sowie die maximale Ruhezeit nur 3 Stunden anstelle von mindestens 9 Stunden im Tatzeitraum betragen hat.

Bei einem Strafrahmen zwischen 72,00 Euro und 1.815,00 Euro war somit die Verhängung von jeweils 500,00 Euro für den einzelnen Verstoß bei weitem nicht als überhöht anzusehen, zumal besondere Milderungsgründe nicht vorliegen.

 

Das Fehlen des Vorliegens von einschlägigen Vorstrafen vor dem gegenständlichen Tatzeitraum stellt keinen Milderungsgrund dar. Dass aus der Verwaltungsübertretung ein Schaden entstanden ist, ist keine Tatbestandsvoraussetzung für die Tat und es ist somit für Ungehorsamsdelikte das Fehlen eines solchen Schadens gemäß § 5 Abs.1 VStG auch nicht als Strafmilderungsgrund zu rechnen.

Auch von einem Milderungsgrund etwa in der Form, dass der Beschuldigte ein reumütiges Geständnis abgelegt habe oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, kann keinesfalls gesprochen werden.

 

Mangels Fehlens ausdrücklicher Milderungsgründe war daher die Ermessensausübung zur Strafzumessung der Erstbehörde durchaus als im Rahmen des Gesetzes anzusehen.

 

Für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG oder gar ein Absehen der Strafe gemäß § 21 VStG fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen.

 

4.6. Das Vorliegen einer Güterbeförderungskonzession ist für die Strafbarkeit von Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz keine Tatbestandsvoraussetzung. Deshalb war dieser Passus aus dem Spruch zu entfernen.

 

4.7. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum