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VwSen-280835/10/Kl/Pe

Linz, 16.08.2005

 

 

 

VwSen-280835/10/Kl/Pe Linz, am 16. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der M P, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J L, Dr. E W, Mag. C O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 8.3.2005, Ge-96-21-2004, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) (Faktum 1 und 3) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4.8.2005 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

 

II. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Betrag von 160 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 8.3.2005, Ge-96-21-2004, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe zu Faktum 1 von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, und zu Faktum 3 von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung zu Faktum 1 gemäß § 130 Abs.1 Z11 und § 14 Abs.1 ASchG und zu Faktum 3 gemäß § 130 Abs.1 Z5 und § 5 ASchG verhängt, weil sie als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der C H GmbH mit dem Sitz in, wie bei der Besichtigung der Arbeitsstätte in, vom AI Ing. W W am 5.5.2004 festgestellt wurde, die Bestimmungen des ASchG nicht eingehalten hat:

  1. Es wurde keine Unterweisung der ArbeitnehmerInnen durchgeführt und es konnte kein Nachweis für die Durchführung einer Unterweisung der im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen erbracht werden (Faktum 1). Trotz der Verpflichtung für eine ausreichende Unterweisung der ArbeitnehmerInnen über Sicherheits- und Gesundheitsschutz zu sorgen, und diese Unterweisungen nachweisen zu können, fehlten die Unterweisungsnachweise und es konnten keine Angaben über eine durchgeführte Unterweisung gemacht werden. Es wurde somit § 14 Abs.1 ASchG übertreten.

3. Es konnte kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument vorgelegt werden (Faktum 3). Es konnte kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument vorgelegt werden, obwohl Arbeitgeber verpflichtet sind, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen. Da diese Dokumentation nicht erstellt wurde, wurde § 5 ASchG übertreten.

 

2. Gegen Punkt 1 und 3 des Straferkenntnisses wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Der Punkt 2 des Straferkenntnisses wurde nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Begründend wurde in der Berufung zunächst auf Spruchmängel gemäß § 44a VStG hingewiesen, nämlich dass mit Punkt 3 nicht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Z5 ASchG begangen wurde, sondern eine Übertretung nach § 130 Abs.1 Z7 und 11 ASchG. Weiters sei dem Straferkenntnis nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, ob als Tatort S oder S oder ein sonstiger Einsatzort angenommen wird. Zum Punkt 1 des Straferkenntnisses wurde darauf hingewiesen, dass Unterweisungspflichten in § 14 ASchG geregelt sind, nicht in § 15 ASchG. Die von der Berufungswerberin vorgelegten Urkunden erfüllen die Unterweisungsverpflichtung nach § 14 ASchG. Darüber hinaus könne die Unterweisung auch mündlich erfolgen, was aus § 14 Abs.5 ASchG abzuleiten ist. Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.8.2005, zu welcher die Berufungswerberin und ihr Rechtsvertreter, die belangte Behörde und das zuständige Arbeitsinspektorat Linz geladen wurden und durch ihre Vertreter auch jeweils teilgenommen haben. Weiters wurde der Zeuge AI Ing. W W vom Arbeitsinspektorat Linz geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde der Aussage des Zeugen, welcher glaubwürdig war und sich in keine Widersprüche verwickelte und augrund seiner langjährigen Erfahrung als sachverständiger Zeuge zu gelten hat, steht als erwiesen fest, dass die gegenständliche Kontrolle am 5.5.2004 bei einer bereits erfolgten Vorankündigung vom 27.4.2004, welche auch der Anzeige angeschlossen wurde, durchgeführt wurde. Bereits bei dieser Vorankündigung wurden die Unterlagen aufgelistet, die zur Einsichtnahme bereit zu halten wären. Bei Eintreffen der Kontrollorgane, nämlich des Zeugen und einer Kollegin, wurde nach den Unterlagen gefragt, waren aber diese Unterlagen nicht auftreibbar. Bei der Kontrolle war die Berufungswerberin oder ihr Ehegatte anwesend, also eine geeignete Ansprechperson. Trotz Suche wurden die Dokumente nicht gefunden und wurde den Kontrollorganen eher zum Ausdruck gebracht, dass eine Unterweisung bzw. die Anlegung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten in Zweifel gezogen und deren Sinnhaftigkeit bezweifelt werde. Weiters wurden zwei Arbeitnehmer, die der C H GmbH zuzurechnen waren, angetroffen, bei welchen es sich um ausländische Arbeitnehmer handelte. Kontrolliert wurde das Betriebsgebäude, welches von mehreren Firmen genutzt wird. In einem Teil des Gebäudekomplexes betreibt die C H GmbH das Hauptbüro, Lagerungen und eine Werkstätte. Gemäß dem Geschäftsbereich der C H GmbH, Groß- und Einzelhandel mit Fertigteilhäusern, Industriehallen, Gewerbehallen, Betonfertigteile, Baumaschinen und Kraftfahrzeugen, waren aus diesem Bereich Teile vorhanden. So werden zum Teil Häuser und Hallen abgetragen und die Teile wieder aufbereitet. Gleiches gilt für verschiedene Arten von Maschinen, angefangen von Staplern bis Baumaschinen. Es wurden im Freilandbereich auch ältere Lkw und Teile von älteren Fahrzeugen vorgefunden. Auch waren dort Schweißgeräte und eine Spritzlackieranlage vorhanden.

 

Dem entsprechend wurden konkrete Nachweise einerseits für die Unterweisung der Arbeitnehmer und andererseits Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verlangt. Ob die Unterweisung schriftlich oder mündlich erfolgt ist, wurde nicht nachgefragt. Zu der weiteren Nutzung, wobei die jeweilige Abgrenzung der Gebäudeteile hinsichtlich der einzelnen Unternehmen sehr schwierig ist, führt der Zeuge noch aus, dass neben der C H GmbH auch noch die Firma H W GmbH ihren Sitz dort hat und sich mit Reparaturen und einer Werkstätte für Traktoren beschäftigt. Das dritte dort ansässige Unternehmen befasst sich mit Motorrädern und deren Aufbereitung. Es ist daher die Zuteilung der vorhandenen Maschinen und Maschinenteile bzw. Fahrzeugteile zum jeweiligen Unternehmen nur schwer möglich, allerdings sind die Stahlbauteile, Gebäudeteile usw. jedenfalls der C H GmbH zuzurechnen.

 

4.2. Aus dem Akt, nämlich der Anzeige und den beigeschlossenen Unterlagen ist ersichtlich, dass das Arbeitsinspektorat Linz bereits eine Kontrolle am 14.8.2002 in der genannten Arbeitsstätte durchgeführt hat und Mängel festgestellt hat. Diese Mängel wurden schriftlich am 22.8.2002 bekannt gegeben, insbesondere die zu den gegenständlichen Fakten erforderliche Unterweisung und Gefahrendokumentation vorzunehmen (Punkt 13 und 14), und es wurde hiefür eine Frist von zwei Monaten bzw. unverzüglich festgesetzt. Auch wurde die nunmehr gegenständliche Überprüfung schriftlich angekündigt und in dieser Ankündigung Unterlagen, wie z.B. Sicherheits-, Gesundheitsschutzdokumente und Unterweisungsprotokolle zur Bereithaltung zur Einsichtnahme angeführt.

 

Weiters wurden im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens Unterlagen vorgelegt, nämlich eine Anweisung zur Demontage zur Stahlkonstruktion München, eine Anweisung für Arbeiten auf diversen Baustellen und für die Baustelle E M, Wien.

 

Das Arbeitsinspektorat führt in seiner Stellungnahme vom 8.10.2004 dazu aus, dass die vorgelegten Verhaltensanweisungen auf die in § 15 ASchG angeführten Pflichten der Arbeitnehmer abstellen und nicht als Unterweisungen im Sinn des § 14 ASchG zu sehen sind. Unterweisungen müssen auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie müssen an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Für die Montagearbeiten gelten darüber hinaus die Bestimmungen des 16. Abschnittes der BauV. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente wurden bisher dem Arbeitsinspektorat nicht übermittelt. Bedingt durch den vielfältigen Einsatz der Arbeitnehmer im Bereich des Groß- und Einzelhandels von Fertighäusern, Industriehallen, Gewerbehallen, Betonfertigteilen, Baumaschinen und Kraftfahrzeugen ist eine Beurteilung der Gefahren für Arbeitnehmer und die Festlegung von Maßnahmen unumgänglich.

 

Es ist daher erwiesen, dass Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zum Tatzeitpunkt nicht vorlagen bzw. nicht vorgewiesen werden konnten. Es ist auch erwiesen, dass die konkret auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des jeweiligen Arbeitnehmers ausgerichtete Unterweisung des Arbeitgebers zum Tatzeitpunkt nicht nachgewiesen werden konnte.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 14 Abs.1 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 159/2001, sind Arbeitgeber verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen.

 

Gemäß Abs.3 leg.cit. muss die Unterweisung auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein.

 

Gemäß § 5 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

 

Gemäß § 130 Abs.1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

Z7 die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt,

Z11 die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt.

 

5.2. Im Grunde des durchgeführten Ermittlungs- und Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage des kontrollierenden Arbeitsinspektors ist erwiesen, dass am 5.5.2004 bei einer Kontrolle in der Betriebsstätte, bei der auch Arbeitnehmer angetroffen wurden, trotz vorausgegangener schriftlicher Aufforderung, Dokumente über die Unterweisung der Arbeitnehmer und Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente bereit zu halten, diese Unterweisungen und Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente über Verlangen nicht vorgefunden und vorgelegt werden konnten. Auch über weitere Aufforderungen im Zuge des durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz wurden Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente nicht vorgelegt. Hinsichtlich der Unterweisungen wurden zwar - wie im Sachverhalt festgestellt - Schreiben an Arbeitnehmer hinsichtlich der Baustelle E M und hinsichtlich Arbeiten auf diversen Baustellen sowie hinsichtlich Demontage der Stahlkonstruktion München, vorgelegt, allerdings beziehen sich diese Schreiben nicht auf die Arbeitsstätte an der angeführten Betriebsadresse. Diese Anweisungen beziehen sich auch nicht auf den konkreten Arbeitsplatz an dieser Adresse und den konkreten Aufgabenbereich der Arbeitnehmer. Da die C H GmbH über mehrere Betriebsstätten und daher mehrere Firmengelände verfügt, war auch nicht erkennbar, ob die Anweisungen für das gegenständliche Firmengelände gelten. Hinsichtlich der durchzuführenden Arbeiten, welche der Zeuge konkret angeführt hat, sind aber Schutzmaßnahmen erforderlich und daher eine entsprechende Unterweisung erforderlich. Auch sind konkrete Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen aufzuzeigen und festzuhalten. Dies insbesondere hinsichtlich gefährlicher Arbeiten aber auch hinsichtlich gefährlicher Maschinen und verwendeter Arbeitsmittel.

 

Es steht daher als erwiesen fest, dass ein Nachweis der Unterweisungen nicht erbracht werden kann, obwohl dies gemäß § 14 Abs.1 Satz 3 ASchG gefordert ist, weil Unerweisungen nachweislich erfolgen müssen. Es steht aber auch fest, dass eine Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in schriftlicher Form nicht erfolgt ist, was ebenfalls gemäß § 5 ASchG verpflichtend vorgesehen ist. Es wurden daher die Tatbestände beider Verwaltungsübertretungen erfüllt. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass eine Verletzung der Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente eine Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z7 ASchG darstellt. Da eine rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Sachverhaltes in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen berichtigt werden kann, war eine entsprechende Spruchkorrektur hinsichtlich der verletzten Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

 

Die Berufungswerberin hat die Tat auch in subjektvier Hinsicht zu verantworten. Ein Vorbringen sowie Beweise zu ihrer Entlastung hat die Berufungswerberin nicht erbracht. Gemäß § 5 Abs.1 VStG war daher hinsichtlich beider Delikte Fahrlässigkeit anzunehmen, zumal beide Delikte zu den Ungehorsamsdelikten zählen.

5.3. Wenn hingegen die Berufungswerberin Konkretisierungsmängel im Spruch geltend macht, insbesondere hinsichtlich des Tatortes, so ist diesen Vorbringen entgegen zu halten, dass aus dem Einleitungssatz des Straferkenntnisses sehr wohl der Tatort hervorgeht, nämlich der Sitz der C H GmbH in. Die weitere Anführung der Arbeitsstätte in, hingegen dient der näheren Sachverhaltsdarstellung, nämlich wo konkret Arbeitnehmer tätig waren und daher entsprechende Unterweisungspflichten und Gefahrenabwehrmaßnahmen erforderlich waren. Letzteres dient der Tatumschreibung. Die Tatformulierung entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Auch das Vorbringen der Berufungswerberin, dass eine Unterweisung auch mündlich erfolgen könne, verhilft ihr nicht zum Erfolg. Weder die Behörde erster Instanz noch der Oö. Verwaltungssenat verkennen, dass eine Unterweisung auch mündlich erfolgen kann, allerdings ist nach der obzitierten Verwaltungsvorschrift ausdrücklich vorgesehen, dass ein Nachweis dieser Unterweisung zu erfolgen hat. So ein Nachweis muss jederzeit gegeben werden, so z.B. auch bei einer Kontrolle. Anlässlich der durchgeführten Kontrolle am 5.5.2004 wurde aber so ein Nachweis nicht erbracht. Darunter ist insbesondere gemeint, dass kein schriftliches Dokument vorgelegen ist. Darüber hinaus aber wurden auch keine anderen Nachweise geltend gemacht und dem Kontrollorgan beigebracht. Hinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente allerdings ist schon im ASchG Schriftlichkeit verlangt.

 

5.4. Hinsichtlich der Strafbemessung hat bereits die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründunge gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat, zumal die konkreten Übertretungen der Gefahrenabwehr für Arbeitnehmer dienen, waren die verhängten Geldstrafen angemessen. Die belangte Behörde ist von geschätzten persönlichen Verhältnissen, nämlich einem monatlichen Einkommen von 1.500 Euro ausgegangen. Die Berufungswerberin hat weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren dazu Milderungsumstände vorgebracht. Auch sind keine Milderungsgründe hervorgetreten. Auch liegt nicht Unbescholtenheit der Berufungswerberin vor. Da sich die verhängten Geldstrafen jeweils im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Höchstrahmens befinden, waren sie tat- und schuldangemessen und konnten daher bestätigt werden. Insbesondere war aber auch hinsichtlich des Verschuldens und auch hinsichtlich der Strafe zu berücksichtigen, dass die Unterweisungen und die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente bereits anlässlich einer Kontrolle am 14.8.2002 eingefordert wurden und mit Aufforderung des Arbeitsinspektorates vom 22.8.2002 auch schriftlich in Punkt 13 und 14 dieser Aufforderung eine Mängelbehebung unter Fristsetzung gefordert wurde. Trotz dieser schriftlichen Aufforderung wurde dem bis zur nunmehr erfolgten Kontrolle und Strafe nicht nachgekommen. Es war eine gewisse Uneinsichtigkeit der Berufungswerberin zu berücksichtigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 160 Euro, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Tatkonkretisierung, Nachweis einer Unterweisung

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