Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280836/5/Wim/Rd/Sta

Linz, 27.02.2006

 

 

 

VwSen-280836/5/Wim/Rd/Sta Linz, am 27. Februar 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Dr. R S, p.A. X GmbH, R, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 8. April 2005, Zl. BZ-Pol-5031-2004, wegen einer Übertretung des Arbeitszeitgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf 43,60 Euro, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, berichtigt wird.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 87,20 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: §§ 66 Abs.4 und 62 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und §§ 19 und 51c VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 26 Abs.1 Arbeitszeitgesetz (AZG) für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 28 Abs.1 Z4 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von 436 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 336 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 44 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma X GmbH (Arbeitgeberin), R, W, zu verantworten, dass für den Zeitraum 1.7. bis 21.9.2004 in der Filiale B, W, keine Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden vorhanden waren, sodass die Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idgF geregelten Angelegenheiten nicht möglich war".

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher ausdrücklich die Herabsetzung der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafe beantragt wurde. Als Begründung hiefür bringt der Berufungswerber vor, dass er am 4.4.2005 der belangten Behörde bekannt gegeben habe, dass er bereits dafür gesorgt habe, dass in sämtlichen Filialen die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden aufliegen. Dieses Faktum hätte die belangte Behörde als Strafmilderungsgrund werten müssen.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und vom Berufungswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte von der Anberaumung einer solchen Abstand genommen werden (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da der Berufungswerber in seiner Berufung ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 26 Abs.1 AZG hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.

 

Gemäß § 28 Abs.1 Z4 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die Aufzeichnungspflichten gemäß § 26 Abs.1 leg.cit. verletzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis 436 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

4.3. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Straferkenntnis in Ermangelung konkreter Angaben des Bw von einer Schätzung der persönlichen Verhältnisse, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

Sie hat bei der Bemessung der Strafe auch mit einfließen lassen, dass der Bw laut Überprüfungsbefund des Arbeitsinspektorates Wien vom 10.9.2003, Zl. 011-839/1-06/03, sowohl mündlich als auch schriftlich bereits aufgefordert wurde, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Auch wurde auf den Umfang der Übertretung, die Länge des Tatzeitraumes sowie auf die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer Bedacht genommen. Die Mitteilung des Bw, wonach nunmehr in sämtlichen Filialen die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitaufzeichnungen aufliegen, wurde von der belangten Behörde - entgegen dem Ansinnen des Bw - als Schuldeingeständnis gewertet.

Dazu ist auszuführen:

Im Sinn der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzmäßiger Weise Gebrauch gemacht und konnte eine Ermessensüberschreitung nicht festgestellt werden. Ergänzend wird zum Unrechtsgehalt der Tat bemerkt, dass Sinn und Zweck der Bestimmung des § 26 Abs.1 AZG darin liegt, die Kontrolle der Einhaltung des AZG durch das Arbeitsinspektorat zu erleichtern, sohin eine verlässliche Nachprüfung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden eines jeden Arbeitnehmers zu gewährleisten. Durch die Nichteinhaltung der diesbezüglichen Bestimmung wird dieser Schutzzweck verfehlt. Auch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich der Tatzeitraum nahezu über drei Monate, konkret von 1.7. bis 21.9.2004, erstreckt hat. Dabei handelt es sich um die Urlaubszeit, bei der naturgemäß Überstunden aufgrund von Urlaubsvertretungen von Kollegen anfallen. Es sind daher genaue Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, um eine eventuelle diesbezügliche Benachteiligung der Arbeitnehmer hintanzuhalten.

Auch wenn die belangte Behörde mit der verhängten Geldstrafe von 436 Euro den gesetzlichen Strafrahmen zur Gänze ausgeschöpft hat, kann der Oö. Verwaltungssenat keine Überschreitung des Ermessensspielraumes darin erblicken. Der vom Bw eingewendete Strafmilderungsgrund, wonach er am 4.4.2005, sohin vier Tage vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses, der belangten Behörde bekannt gegeben hat, bereits dafür gesorgt zu haben, dass in sämtlichen Filialen die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden aufliegen, kann - wie von der belangten Behörde zu recht gewertet wurde - als kein Milderungsgrund angesehen werden. Die Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen ist gesetzlich normiert und begründet eine "Nachholung" derselben keinen Milderungsgrund.

Zudem kommt dem Bw auch der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Vielmehr waren mehrere einschlägige Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz sowie nach dem Berufsausbildungsgesetz als straferschwerend zu werten. Dies erweckt beim Oö. Verwaltungssenat den Eindruck, dass der Bw die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen nicht mit der nötigen Sorgfalt befolgt. Im Übrigen war - wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat, die Dauer des Tatzeitraumes (nahezu 3 Monate), die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer (ca. 145), sowie der Umstand, dass der Bw bereits im Jahr 2003 diesbezüglich, wenngleich in keinem Verwaltungsstrafverfahren mündend, beanstandet wurde, als straferschwerend zu werten. Sein nunmehriges Verhalten kann daher nicht als Nachlässigkeit und sohin auch nicht als Fahrlässigkeit abgetan werden, sondern war sogar von grobem Vorsatz auszugehen, hat er doch der oa Bestimmung offenkundig bewusst nicht entsprochen.

Von der Anwendung der §§ 20 bzw 21 Abs.1 VStG war abzusehen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind.

Den von der belangten Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisses des Bw wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates zugrunde gelegt werden konnten. In Anbetracht eines monatlichen Nettoeinkommens von 3.000 Euro kann angenommen werden, dass der Bw zur Begleichung der verhängten Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner persönlichen Lebensführung in der Lage sein wird.

Überdies besteht die Möglichkeit, die verhängte Geldstrafe - über begründeten Antrag bei der belangten Behörde - mittels Ratenzahlung zu begleichen.

4.4. Bezüglich der Spruchberichtigung ist auszuführen, dass es sich bei der Vorschreibung des Kostenbeitrages zum Verfahren erster Instanz in der Höhe von 44 Euro um einen offenkundigen Rechenfehler gehandelt hat, den die Behörde gemäß § 62 Abs.4 AVG jederzeit von Amts wegen berichtigen kann. 10 % von 436 Euro sind 43,60 Euro und nicht, wie von der belangten Behörde ganz offensichtlich unrichtig vorgeschrieben, 44 Euro.

 

Zu II.

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Wimmer

 

 

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