Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280847/15/Kl/Pe

Linz, 30.11.2005

 

 

 

VwSen-280847/15/Kl/Pe Linz, am 30. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des H S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R M, Dr. J K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22.6.2005, Ge96-51-2004, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.8.2005 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass beim Faktum 1 jeweils der Klammerausdruck "(ein bis höchstens zehn Arbeitnehmer)" und "(mindestens einmal in zwei Kalenderjahren)" zu entfallen hat.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafen, das sind insgesamt 180 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22.6.2005, Ge96-51-2004, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in der Höhe von je 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 14 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 76 Abs.1 und 3, § 77a Abs.1 und 2, § 115 Abs.1 Z5 und § 130 Abs.1 Z27 ASchG, gemäß 2) § 78 Abs.2, § 79 Abs.1, § 115 Abs.1 Z5 und § 130 Abs.1 Z27 ASchG sowie 3) § 6 Abs.1 Z1 und § 8 Abs.1 Z9 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) iVm § 39 Abs.1 und § 130 Abs.1 Z16 ASchG verhängt, weil er Obmann und sohin zur Vertretung nach außen Berufener der L S registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in ist und

  1. vom 1.1.2000 bis 15.3.2005 nicht dafür gesorgt hat, dass die bestellte Sicherheitsfachkraft, Herr DI W H, in der Arbeitsstätte in E, in welcher weniger als 50  Arbeitnehmer (ein bis höchstens zehn Arbeitnehmer) beschäftigt wurden, seine gesetzlichen Aufgaben erfüllt, weil durch diesen keine regelmäßige Begehung (mindestens einmal in zwei Kalenderjahren), welche sich auf die Aufgaben gemäß § 76 Abs.1 und 3 ASchG in dieser Arbeitsstätte zu beziehen hat, erfolgte. Es wurde auch kein Präventionszentrum gemäß § 78 Abs.1 ASchG in Anspruch genommen und
  2. es vom 1.1.2000 bis zum 23.8.2004 unterlassen hat, für die Arbeitsstätte in E, in welcher höchstens 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, einen Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung hätte er durch die Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner) oder durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder durch Inanspruchnahme eines bewilligten arbeitsmedizinischen Zentrums erfüllen können. Es wurde auch kein Präventionszentrum gemäß § 78 Abs.2 ASchG in Anspruch genommen.
  3. Er ist Obmann und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der L S registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in, und hat es als solcher zu verantworten, dass am 5.8.2004 im Verkaufsmarkt E, Arbeitsmittel (zwei automatische Schiebetüren im Eingangsbereich) verwendet worden sind, ohne dass die für sie erforderliche wiederkehrende Prüfung, welche einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, zu erfolgen hat, durchgeführt worden ist, weil die letzte Überprüfung der kraftbetriebenen Türen im Mai 2002 durchgeführt worden ist.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten sowie die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die schuldangemessene Herabsetzung der Strafe bzw. eine Ermahnung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass DI H als Sicherheitsfachkraft nach dem ASchG bestellt wurde, dies mit Vorlage der Bestätigung vom 24.11.2004 bewiesen wurde, und daher dieser von sich aus verpflichtet gewesen wäre, alle in den Verantwortungsbereich der Sicherheitsfachkraft fallenden Aufgaben zu erfüllen. Er hätte daher die vorgesehenen regelmäßigen Begehungen durchführen müssen. Da DI H seinen Verpflichtungen stets nachgekommen ist, konnte der Beschuldigte und der Geschäftsführer davon ausgehen, dass auch die Begehungen nach ASchG von der Sicherheitsfachkraft von sich aus veranlasst und durchgeführt werden. Dass keine regelmäßigen Begehungen durchgeführt wurden, kam dem Beschuldigten erst durch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis. Aufgrund des bestehenden innerbetrieblichen Organisations- und Kontrollsystems könne dem Beschuldigten auch kein Verschulden vorgeworfen werden. Aufgrund der unüberschaubaren und diffizilen Bestimmungen des ASchG ist eine Unkenntnis unverschuldet anzusehen, dass er die jeweiligen Begehungen veranlassen hätte sollen. Hinsichtlich der Bestellung eines Arbeitsmediziners wurde jedoch ausgeführt, dass der AUVA ein einsprechend ausgefülltes und firmenmäßig gezeichnetes Formblatt übermittelt wurde, welches von der AUVA an alle Unternehmen ausgeschickt wurde. Es ist demnach ein Präventionszentrum in Anspruch genommen worden. Es könne zwar keine Kopie des entsprechenden Antrages vorgelegt werden, weil dieser in Verstoß geraten ist - ebenso wie bei der AUVA -, allerdings habe Dr. med. H P Z vom Präventionszentrum der AUVA am 3.9.2003 ein arbeitsmedizinisches Audit durchgeführt, welches einen entsprechenden Antrag erfordere, wogegen sonst es zu keiner Informationsveranstaltung gekommen wäre. Auch werde auf das Schreiben der Behörde vom 10.12.2004 an das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck verwiesen. Hinsichtlich Faktum 3 (Schiebetüren) wird auf die vorgelegten Kopien der Prüfbücher hingewiesen, wonach Überprüfungen am 25.7.2003 und 28.10.2004 eingetragen sind und keine Mängel festgestellt wurden. Auf die Zeugenaussage des Werkstättenmeisters A B vor der Bezirkshauptmannschaft wurde hingewiesen, wonach die Überprüfungen von ihm selbst durchgeführt wurden. Auch werde Verjährung eingewendet. Jedenfalls aber hätte die Behörde gemäß § 21 VStG vorgehen müssen, zumal keine nachteiligen Folgen eingetreten sind und gegen den Beschuldigten weder strafrechtliche noch verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen. Auch hätte die Behörde erster Instanz die vier anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu einem Verfahren zusammenziehen können.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.8.2005, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde und das zuständige Arbeitsinspektorat geladen wurden. Der Rechtsvertreter und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Wels sind zur mündlichen erschienen. Weiters wurden die Zeugen AI DI H M und DI W H geladen und einvernommen. Der beantragte Zeuge DI A H konnte wegen Erkrankung nicht einvernommen werden. Seine Einvernahme sowie die Einvernahme des Herrn A B wurde ausdrücklich vom Beschuldigten zurückgezogen.

 

Es steht als erwiesen fest, dass der Berufungswerber Obmann der L S registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in, ist und für die Arbeitsstätte in E, in welcher zwischen ein bis höchstens zehn Arbeitnehmer im L und in der Werkstätte - beide an derselben Adresse - beschäftigt sind, im Zeitraum von Jänner 2000 bis März 2005 zwar Herr DI W H, als Sicherheitsfachkraft bestellt ist, dieser aber keine regelmäßige Begehung durchgeführt hat und der Berufungswerber nicht dafür Sorge getragen hat, dass dieser regelmäßige Begehungen durchführt. Auch wurde kein Präventionszentrum in Anspruch genommen. Weiters steht fest, dass im Zeitraum von Jänner 2000 bis August 2004 für diese Arbeitsstätte kein Arbeitsmediziner bestellt war und auch kein Präventionszentrum in Anspruch genommen wurde. Die im Verkaufsmarkt E vorhandenen zwei automatischen Schiebetüren wurden seit Mai 2002 keiner wiederkehrenden Prüfung zugeführt und trotzdem am 5.8.2004 verwendet.

 

Dies wird erwiesen durch die Zeugenaussage von AI DI H M. Bei seiner Einvernahme legte dieser dar, dass er sich wegen Umbenennungen einen Überblick über die einzelnen L verschaffte und daher die L E, G, Oberösterreich Mitte und K sowie auch die L S besichtigte. Dabei stellte er fest, dass mit Ausnahme von S bei sämtlichen anderen L die Aufzeichnungen und Überprüfungen in Ordnung waren. Hinsichtlich der L S aber haben schon in den Vorjahren Kontrollen stattgefunden und auch eine Aufforderung, die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durchzuführen. Schon im Jahr 2003 musste der Zeuge feststellen, dass wieder nichts erfolgte. Es erging daher auch eine schriftliche Aufforderung vom 12.9.2003. Auch die dem nunmehrigen Strafverfahren zugrundeliegende Kontrolle im Jahr 2004 ergab, dass keine Betreuung stattgefunden hat. Bei der Begehung hat der Zeuge mit mehreren Arbeitnehmern gesprochen, ob einmal ein Arbeitsmediziner durchgegangen sei bzw. anwesend war und ob DI H im Betrieb eine Begehung und Betreuung durchgeführt hat. Beides wurde von den Arbeitnehmern verneint. Es wurde lediglich auf eine Betreuung im Jahr 1999 hingewiesen, wobei es sich um eine Erstevaluierung handelte. Es wurde die L S, durchschriftlich an die jeweilige Filiale, aufgefordert, eine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung einzurichten oder sich bei der AUVA anzumelden. Auch gab es schon handschriftliche Vermerke des Kollegen des Zeugen aus den Jahren 2001 und 2002 über Telefonate mit dem Geschäftsführer der L S, Herrn DI H. Auch im Jahr 2004 wurde eine Betreuung verneint und bekannt gegeben, dass eine Anmeldung bei der AUVA erfolgen sollte. Der Zeuge fragte auch ausdrücklich bei der AUVA nach und wurde ihm mitgeteilt, dass keine Anmeldung stattgefunden hat. Dies gilt für das Jahr 2003 und 2004. Auch habe der Zeuge im Jahr 2002 mitbekommen, dass die Arbeitsmedizin die AUVA machen solle, die sicherheitstechnische Betreuung Herr DI H. Zur Anmeldung bei der AUVA führte der Zeuge aus, dass es hiefür ein Anmeldeformular der AUVA gibt, welches auszufüllen und einzusenden ist, worauf man eine Anmeldebestätigung bekommt. Zum Vorbringen, dass mehrmals hinsichtlich der Anmeldung nachgefragt wurde, führte der Zeuge aus, dass die AUVA jedenfalls unverzüglich antworten hätte können, weil diese sämtliche Daten über EDV erhebt. Weiters führte der Zeuge aus, dass hinsichtlich der sicherheitstechnischen Betreuung insgesamt zehn Aufforderungen des Arbeitsinspektorates an die L S ergangen sind. Tatsächlich gab es nur eine Rückmeldung, nämlich vom Filialleiter des Lagerhauses E, Herrn Schrank, welcher auch darauf Bezug nahm, dass die sicherheitstechnische Betreuung durch Herrn DI H durchgeführt werde. Dieses Schreiben stammt vom 23.10.2003. Auch gab der Zeuge über Befragen an, dass ihm ein Vorkommnis, dass eine Anmeldung an die AUVA in Verstoß geraten sei, bis zu dem nunmehrigen Vorfall nicht zu Ohren gekommen sei. Die Bestellung des Herrn DI H als Sicherheitsfachkraft wurde zweimal seinem Kollegen von DI H und einmal schriftlich durch Herrn S bekannt gegeben. Es wurde daher von dessen Bestellung ausgegangen. Auch hat der Zeuge Kontakt mit Herrn Ing. R vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck gehabt, welcher ihm mitteilte, dass als Sicherheitsfachkraft DI H bestellt sei und dass die arbeitsmedizinische Betreuung die AUVA durchführen sollte.

 

Im Hinblick auf die wiederkehrende Überprüfung der Schiebetüren hat der Zeuge AI DI M in seiner Einvernahme auf eine ihm vorgelegte Ablichtung der Abnahmeprüfung vom Juni 2002 hingewiesen. Jedoch wurde eine Kopie und ein Prüfprotokoll über eine wiederkehrende Überprüfung vom 25.7.2003 nicht vorgelegt. Eine Ablichtung der Abnahmeprüfung und das Gutachten über die Abnahmeprüfung vom Juni 2002 wurden ihm von Herrn S, Filialleiter des L E, vorgelegt. Weitere Prüfprotokolle wurden trotz schriftlicher Aufforderung nicht vorgelegt.

 

Der Berufungswerber hingegen verweist in der mündlichen Verhandlung auf die Kopien der Prüfbücher, welche im Verfahren erster Instanz vorgelegt wurden, wonach wiederkehrende Überprüfungen am 25.7.2003 und 28.10.2004 stattgefunden haben. Auch wurde auf die zeugenschaftliche Aussage des Herrn A B vor der belangten Behörde am 10.1.2005 hingewiesen, wonach dieser diverse Überprüfungen an Arbeitsmitteln durchzuführen hat. Teilweise befinden sich die Prüfbücher in der Zentrale in, teilweise auch in den Filialen. Der Werkstättenleiter bestätigte, dass jene Überprüfungen, die in den übermittelten Prüfbüchern eingetragen sind, auch tatsächlich von ihm durchgeführt worden sind, er sich aber an den genauen Zeitpunkt nicht mehr erinnern könne, weil er mehrere Filialen zu betreuen habe. Auch führte er aus, dass er die Überprüfungen in der Regel nicht eigenständig durchführe, sondern die Überwachung der Fristen für die erforderlichen Überprüfungen grundsätzlich dem jeweiligen Filialleiter obliegt.

 

Auch die Aussagen des weiters vernommenen Zeugen DI W H bestätigen diese Tatsachen. Dieser führte aus, dass er im Jahr 1998/1999 mit Inkrafttreten der Regelungen des ASchG mit der Arbeitsplatzevaluierung der meisten L von Oö. betraut wurde. In diesem Zuge wurden auch die einzelnen Arbeitsplätze evaluiert und entsprechend den gesetzlichen Regelungen die Unterweisung der Arbeitnehmer durchgeführt. Es war auch ersichtlich, dass eine weiterführende Betreuung in sicherheitstechnischer Sicht erforderlich wurde und wurde eine Beratung dahingehend vorgenommen, dass eine solche Betreuung kostenlos durch die AUVA durchgeführt werden könnte. Auch wurden eine Reihe von Arbeitnehmern von einzelnen L zum Evaluierungsbeauftragten unterwiesen und ausgebildet, welche zusätzlich zum Präventivdienst, nämlich Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmedizin in den Filialen die Evaluierung beginnen und betreuen konnten. Diese sind aber keine Sicherheitsfachkräfte. Wohl aber beinhaltet die Ausbildung eine Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson. Im Hinblick auf die Belehrungen im Jahr 1999, dass nunmehr an die AUVA hinsichtlich der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung herangetreten werden könnte, ist der Zeuge davon ausgegangen, dass die Betreuung, nämlich die Begehung nunmehr von der AUVA in den L durchgeführt wird. Daneben betreue er die L insofern weiter, als er die Unterweisungen der Arbeitnehmer vornehme, Schulungen vor Ort vornehme und verantwortlich für die Umsetzung der Unterweisungen ist. In manchen Filialen ist er auch Gefahrgutbeauftragter. Er ist zwar weiterhin als Sicherheitsfachkraft tätig und engagiert, allerdings nicht hinsichtlich der Begehungen. Eine Begehung vor Ort seinerseits war aber aus seiner Sicht nicht notwendig, weil ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht wurde, dass dies die AUVA machen würde. Beim Nachfragen bei Herrn DI H, was die AUVA vorschreibt hinsichtlich der Begehungen, wurde ihm zwar geantwortet, dass eine Begehung nicht stattgefunden hat. Auch eine telefonische Anfrage der Sekretärin des L S bei der AUVA in Linz in seiner Anwesenheit ergab, dass eine Begehung urgiert werden sollte, weitere Auskünfte aber nicht gegeben werden können. Er riet daher zu einem Schreiben an die AUVA. Der Zeuge legte auch dar, dass DI H die ersten Jahre, nämlich von 1999 bis 2003, die Begriffe Sicherheitsvertrauensperson und Sicherheitsfachkraft verwechselte bzw. gleichstellte. Er tat dies damit ab, dass er Vertrauenspersonen ohnehin hätte und diese ein Schulungszeugnis haben. Erst aufgrund der Inspektionen wurde auch DI H klar, dass es nicht nur einer Sicherheitsfachkraft bedarf, sondern auch eines Arbeitsmediziners und trat er dann an den Zeugen heran. Dieser empfahl ihm dann auch einen Arbeitsmediziner, der eine Begehung glaublich im Jahr 2005 durchführte. Auch führte der Zeuge aus, dass er mit allen L noch weiterhin einen Vertrag als Sicherheitsfachkraft laufen hätte, aber in gleicher Art und Weise wie beschrieben. Allein Wels ist davon ausgenommen. Der Zeuge wies darauf hin, dass er Herrn DI H ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Begehung von ihm nicht durchgeführt werde und dieser im Gespräch auch sagte, dass die AUVA bestellt ist, diese aber ihre Termine selbst wahrnehmen müsse und Termine nicht urgiert werden.

 

Diese Zeugenaussagen sind glaubwürdig und frei von Widersprüchen und können dem Verfahren zugrunde gelegt werden.

 

Weiters stützt sich der Oö. Verwaltungssenat auf die der Anzeige beigeschlossene Aufforderung des Arbeitsinspektorates Wels vom 12.9.2003, eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner zu bestellen und wiederkehrende Überprüfungen vorzunehmen. Darin wurde jeweils auch auf die Inanspruchnahme eines Präventionszentrums hingewiesen.

 

Weiters stützt sich der Oö. Verwaltungssenat auf den Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft S vom 2.11.2004, wonach die AUVA, Landesstelle Linz, bestätigte, dass Herr Dr. med. H P Z am 3.9.2003 im Namen der AUVA bei der L S reg. Gen.m.b.H. eine Informationsveranstaltung abgehalten habe. Die AUVA sei aber weder gemäß § 79 Abs.1 ASchG als bewilligtes arbeitsmedizinisches Zentrum zur Arbeitsmedizinerin bestellt worden noch sei bisher eine arbeitsmedizinische Betreuung durchgeführt worden. Weiters wurde am 24.11.2004 die Bestellung des technischen Büros H seit mindestens 1.1.2000 für die sicherheitstechnische Betreuung gemäß ASchG für die L S reg. Gen.m.b.H. insbesondere auch die Filialen in N, P und E bestätigt. Schließlich wurde vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck am 6.12.2004 bekannt gegeben, dass am 22.11.2004 bei einer Erhebung eine Anmeldung bei der AUVA für präventivdienstliche Betreuung erhoben wurde. Die Aufgaben der Sicherheitsfachkraft werden vom technischen Büro Ing. H in Linz durchgeführt, eine arbeitsmedizinische Betreuung kam trotz mehrmaliger Urgenz bei der AUVA nicht zu Stande, wurde jetzt jedoch mit Frau Dr. M W für das Frühjahr 2005 vereinbart.

 

Weiters wurden vom Arbeitsinspektorat Wels Auszüge aus den EDV-Anmelde-Daten bei der AUVA-Sicher zum Dezember 2004 betreffend die Arbeitsstätten P, N, N und S der L S vorgelegt, woraus eine Anmeldung bei der AUVA-Sicher nicht zu entnehmen ist.

 

Während dem anzeigenden Arbeitsinspektorat bis zur Anzeige nur eine Abnahmeprüfung vom 17.6.2002 im Prüfbuch vorgewiesen wurde, wurden im Verfahren erster Instanz Ablichtungen des Prüfbuches mit Eintragungen über wiederkehrende Überprüfungen am 25.7.2003 und 28.10.2004, bestätigt durch Herrn A B, vorgelegt.

 

Allerdings ist auch aktenkundig, dass bei der Überprüfung des Arbeitsinspektorates am 4.9.2003 und am 5.8.2004 die Prüfbücher für die beiden automatischen Schiebetüren vorgelegt wurden und jeweils nur die Abnahmeprüfung vom 17.6.2002 eingetragen war, eine wiederkehrende Überprüfung war nicht vermerkt. Dies wurde vom anzeigenden Arbeitsinspektor auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigt und näher ausgeführt, dass auch bei der Kontrolle im August 2004 ihm das Prüfbuch vorgezeigt wurde, aber nichts für die Jahre 2003 und 2004 eingetragen war, wobei selbstverständlich eine Eintragung vom Oktober 2004 zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Die mit Kopie vorgelegten Eintragungen des Prüfbuches waren jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorhanden. Jedenfalls kam dem Zeugen gegenüber zum Ausdruck, dass eine wiederkehrende Überprüfung nicht stattgefunden hat. Auch kam weiters zum Ausdruck, dass außer dem vorgewiesenen Buch nichts weiters vorliegt. Auch verwies der Zeuge in seiner Einvernahme darauf, dass der L Herr S im Schreiben vom 23.10.2003 auch lediglich eine Ablichtung der Abnahmeprüfung der Schiebetüren vorlegte. Ein Prüfprotokoll über eine wiederkehrende Überprüfung vom 25.7.2003 wurde nicht vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass bis zum Überprüfungszeitpunkt am 5.8.2004 keine wiederkehrende Überprüfung stattgefunden hat. Dafür spricht einerseits die Aussage des anzeigenden Arbeitsinspektors, andererseits auch der Umstand, dass trotz Aufforderungen des Arbeitsinspektorates Prüfprotokolle für eine wiederkehrende Überprüfung nicht vorgelegt wurden. Erst im Strafverfahren erster Instanz wurden dann die Kopien der Prüfbücher mit Eintragungen über wiederkehrende Überprüfungen vorgelegt, wobei der dazu einvernommene Zeuge zwar grundsätzlich die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung in seiner Aussage bestätigte, über den Zeitpunkt der Durchführung jedoch keine Aussagen mehr treffen konnte. Da die Überprüfungstermine vom Filialleiter überwacht und vorgegeben werden - so die Aussage des die Überprüfung durchführenden Werkstättenleiters - der Filialleiter aber über wiederkehrende Überprüfungen weder anlässlich der Kontrollen des Arbeitsinspektorates im Jahr 2003 und 2004 noch in seinem Schreiben vom 23.10.2003 ein entsprechendes Prüfprotokoll vorlegte, war davon auszugehen, dass bis dahin eine wiederkehrende Überprüfung noch nicht stattgefunden hat. Dies entspricht im Übrigen auch der Lebenserfahrung. Auch konnte der als Zeuge einvernommene Werkstättenleiter B nicht erklären, warum einerseits bei der Kontrolle eine Eintragung im Prüfbuch fehlte und andererseits nachträglich Eintragungen aufscheinen. Es wurden daher die Schiebetüren ohne wiederkehrende Überprüfung am 5.8.2004 verwendet.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.1 Z27 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, dass sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß § 78 Abs.1 in Anspruch genommen wurde.

 

Gemäß § 115 Abs.1 Z5 ASchG tritt für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern mit 1.1.2000 in Kraft, mit 1.1.1999 für Arbeitsstätten mit elf bis 50 Arbeitnehmer (Z4).

 

Gemäß § 76 Abs.1 und 3 ASchG haben Sicherheitsfachkräfte die Aufgabe, die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Arbeitgeber haben die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen.

 

Gemäß § 77a Abs.1 ASchG hat in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.

 

Gemäß § 77a Abs.2 ASchG haben in Arbeitsstätten mit ein bis zehn Arbeitnehmern regelmäßige Begehungen mindestens einmal in zwei Kalenderjahren, in Arbeitsstätten mit elf bis 50 Arbeitnehmern mindestens einmal im Kalenderjahr, sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen.

 

Aufgrund der aufgenommenen Beweise ist daher erwiesen, dass das technische Büro DI H als Sicherheitsfachkraft für die Arbeitsstätte E der L S reg. Gen.m.b.H. seit 1.1.2000 bestellt ist, allerdings hat das Beweisverfahren auch gezeigt, dass durch diese Sicherheitsfachkraft eine regelmäßige Begehung dieser Arbeitsstätte - Lagerhaus und Werkstätte (eine Arbeitsstätte gemäß § 2 Abs.3 Satz 2 ASchG) - bis zum März 2005 nicht erfolgt ist. Dies wurde durch die Sicherheitsfachkraft DI H auch zeugenschaftlich bestätigt. Auch kam aus dieser Zeugenaussage eindeutig hervor, dass auf eine kostenlose Begehung durch die AUVA hingewiesen wurde und ausdrücklich bei der weiteren Tätigkeit der Sicherheitsfachkraft davon ausgegangen wurde, dass die Begehungen durch die AUVA als Präventionszentrum durchgeführt werden. Das Beweisverfahren hat aber auch ergeben, dass die AUVA als Präventionszentrum für die sicherheitstechnische Betreuung nicht herangezogen wurde. Insbesondere konnte trotz Aufforderung durch die Behörden eine Anmeldung nicht nachgewiesen werden und lag auch laut Aussage der AUVA und Schreiben des Lagerhausleiters keine Anmeldung vor. Insbesondere wurde aber auch keine Urgenz eines Begehungstermines vorgenommen. Dies brachte auch der einvernommene Zeuge DI H zum Ausdruck. Es hätte daher der Arbeitgeber dafür Sorge tragen müssen, dass - für den Fall, dass ein Präventionszentrum nicht beauftragt wurde - die bestellte Sicherheitsfachkraft die erforderlichen Begehungen durchführt. Dies ist aber nachweislich nicht erfolgt. Es hat daher der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Als Obmann und nach außen vertretungsbefugtes Organ der L S reg. Gen.m.b.H. hat er die Tat verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Auch hat der Berufungswerber nichts zu seiner Entlastung vorgebracht, insbesondere wie er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, so z.B. durch Kontrollen im Betrieb. Eine Einvernahme des Geschäftsführers DI H war nicht möglich; ein entsprechender Beweisantrag wurde vom Berufungswerber zurückgezogen. Die als Zeuge einvernommene Sicherheitsfachkraft hat hingegen schlüssig dargelegt, dass ihrerseits mehrmals gegenüber dem Geschäftsführer auf die regelmäßige Begehung hingewiesen wurde und aus dem Gespräch sich eindeutig ergab, dass diese Begehung die AUVA durchführen werde. Inwieweit der Berufungswerber selbst die ihn treffenden Aufgaben wahrgenommen hat bzw. Kontrollen im Betrieb durchgeführt hat, fehlt zur Gänze im Berufungsvorbringen. Es war daher auch von der subjektiven Tatbegehung auszugehen.

 

5.2. Gemäß § 78 Abs.2 ASchG kann die arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern durch Bestellung von Arbeitsmedizinern oder durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums erfolgen.

 

Gemäß § 79 Abs.1 ASchG haben Arbeitgeber Arbeitsmediziner zu bestellen.

 

Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers konnte eine Bestellung eines Arbeitsmediziners im Tatzeitraum Jänner 2000 bis August 2004 nicht erwiesen werden. Insbesondere konnte der Berufungswerber weder die schriftliche Bestellung eines Arbeitsmediziners noch die Anmeldung beim Präventionszentrum vorweisen. Dagegen haben Ermittlungen der belangten Behörde und des anzeigenden Arbeitsinspektorates gezeigt, dass die AUVA weder als arbeitsmedizinisches Zentrum bestellt wurde noch bisher eine arbeitsmedizinische Betreuung durchgeführt wurde. Wenn sich der Berufungswerber auf eine Informationsveranstaltung von Herrn Dr. med. H P Z im September 2003 beruft, so handelt es sich dabei nicht um eine arbeitsmedizinische Betreuung oder Begehung im Sinn der zitierten Bestimmungen. Diese Informationsveranstaltung fand in S für alle Arbeitsstätten statt. Diese einmalige Informationsveranstaltung war nicht als Bestellung eines Arbeitsmediziners anzusehen. Darüber hinaus haben auch Erhebungen des anzeigenden Arbeitsinspektorates gezeigt, dass eine Anmeldung beim Präventionszentrum der AUVA zur Arbeitsmedizin nicht erfolgt ist. Schließlich ist auch der zeugenschaftlichen Aussage der Sicherheitsfachkraft zu entnehmen, dass Urgenzen bei der AUVA nicht vorgenommen wurden und schließlich die Sicherheitsfachkraft mehrmals auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Arbeitsmediziners neben der Sicherheitsfachkraft aufmerksam gemacht hat und letztlich über Aufforderung einen ihm bekannten Arbeitsmediziner empfohlen hat, welcher dann eine Begehung im Jahr 2005 durchgeführt hat. Dies ist letztlich auch den Erhebungen des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck vom Dezember 2004 zu entnehmen, nämlich dass eine arbeitsmedizinische Betreuung für das Frühjahr 2005 vereinbart wurde. Eine Anmeldung bei der AUVA war aber auch diesem Arbeitsinspektorat nicht nachgewiesen worden, sondern nur bei Erhebungen darauf hingewiesen worden. Mangels konkreter Nachweise konnte daher nicht von einer Anmeldung für eine arbeitsmedizinische Betreuung bei der AUVA bis zum August 2004 ausgegangen werden. Da auch sonst keine Bestellung geltend gemacht wurde und nachgewiesen wurde, war der objektive Tatbestand, nämlich dass ein Arbeitsmediziner bis zum August 2004 nicht bestellt wurde, erfüllt. Hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit und des Verschuldens wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen. Insbesondere gilt auch für die Arbeitsmedizin, dass von der Sicherheitsfachkraft auf das Erfordernis hingewiesen wurde und letztlich ein Arbeitsmediziner empfohlen wurde. Auch wurde die L S mehrmals schriftlich vom Arbeitsinspektorat auf das Erfordernis der Bestellung eines Arbeitsmediziners hingewiesen. Gerade anlässlich der Beanstandungen durch das Arbeitsinspektorat hätte aber der Berufungswerber konkrete Veranlassungen treffen müssen, um die Anmeldung abzusichern, so z.B. durch eine Bestätigung über die Anmeldung. Entsprechende Schritte hat der Beschuldigte aber nicht unternommen. Es war daher jedenfalls von schuldhaftem Verhalten auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 39 Abs.1 ASchG hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung u.a. die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel zu regeln.

 

Gemäß § 6 Z1 AM-VO dürfen Arbeitsmittel nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung iSd Verordnung.

 

Gemäß § 8 Abs.1 Z9 AM-VO sind motorkraftbetriebene Türen und Tore mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen.

 

Gemäß § 11 Abs.1 Z1 und 2 AM-VO sind die Ergebnisse der Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen in einem Prüfbefund festzuhalten. Die Prüfbefunde sind von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.

 

Im Grunde dieser Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Pflicht zur Bereithaltung der Prüfbefunde beim Einsatzort des Arbeitsmittels, welche Bestimmung die Kontrolle über die erfolgte wiederkehrende Überprüfung bzw. Abnahmeprüfung sichern soll, hätte daher unter Zugrundelegung des nachgewiesenen Abnahmebefundes vom Juni 2002 eine wiederkehrende Überprüfung bis spätestens September 2003 erfolgen müssen. Weder bei den Kontrollen am 4.9.2003 noch am 5.8.2004 konnte eine Eintragung bzw. ein Prüfprotokoll über eine wiederkehrende Überprüfung vorgelegt werden und wurde dem kontrollierenden Arbeitsinspektor auch zum Ausdruck gebracht, dass es eine wiederkehrende Kontrolle nicht gegeben hat und auch keine anderen Prüfprotokolle oder -bücher vorhanden sind. Es ist daher die wiederkehrende Überprüfung nach den obzit. Bestimmungen nicht erfolgt und sind trotz der fehlenden Überprüfung die beiden automatischen Schiebetüren weiterhin verwendet worden.

 

Gemäß § 130 Abs.1 Z16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Es hat daher der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung eindeutig erfüllt. Er hat als Obmann der L S die Tat auch verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Auch liegt Verschulden vor. Entgegen den Berufungsausführungen hat der Berufungswerber ein funktionierendes lückenloses Kontrollnetz nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. Entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat er nicht jene Maßnahmen dargelegt, die mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen. Auch muss er als Verantwortlicher über die geltenden Bestimmungen betreffend Betriebsmittel Kenntnis haben bzw. sich jedenfalls von der zuständigen Behörde Kenntnis verschaffen. Eine Überwachung der Filialen und eine Kontrolle über die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen wurde nicht einmal behauptet. Es liegt daher jedenfalls fahrlässige Tatbegehung vor.

 

5.4. Wenn hingegen der Berufungswerber zu allen Delikten Verjährung geltend macht, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich in den beiden ersten Fällen um ein fortgesetztes bzw. Dauerdelikt handelt, welches erst mit Beendigung des strafbaren Verhaltens abgeschlossen ist. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnen die Verjährungsfristen zu laufen. Es ist aber mit dem Straferkenntnis vom 20.6.2005 jedenfalls die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist hinsichtlich des Faktum 1 mit Tatzeitraum bis März 2005 noch nicht abgelaufen und wurde die Unterlassung der Bestellung eines Arbeitsmediziners bis zum 23.8.2004 und die Verwendung der Schiebetüren ohne wiederkehrende Überprüfung am 5.8.2004 bereits mit Strafverfügung vom 31.8.2004 dem Beschuldigten vorgeworfen.

 

5.5. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG hingewiesen und auf diese Bedacht genommen. Insbesondere wurde auf den Unrechtsgehalt der Tat eingegangen und auf die persönlichen Verhältnisse Bedacht genommen. Da es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, kann nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Insbesondere liegt die Strafe je Delikt im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens und ist auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerber nicht überhöht. Jedoch war bei der Strafbemessung auf den Unrechtsgehalt der Tat und wohl auch auf das Verschulden des Beschuldigten hinzuweisen, insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass er mehrmals vom Arbeitsinspektorat auf sein Fehlverhalten hingewiesen wurde und trotz dieser nachweislichen Hinweise durch einen längeren Zeitraum die Tat begangen hat. Es war daher die Strafhöhe zu beiden Delikten tat- und schuldangemessen.

 

Hingegen war vom § 21 VStG nicht Gebrauch zu machen, da kein geringfügiges Verschulden vorliegt. Geringfügigkeit ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Im Hinblick auf die lange Tatbegehung und die mehrmaligen Hinweise sowohl durch das Arbeitsinspektorat als auch durch die Sicherheitsfachkraft kann aber nicht von Geringfügigkeit ausgegangen werden. Auch war ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht gegeben. Das Vorliegen des vom Berufungswerber geltend gemachten Milderungsgrundes der Unbescholtenheit allein ergibt noch kein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe.

 

Es war daher auch die Strafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

5.6. Hinsichtlich der beantragten Zusammenziehung der Verwaltungsstrafverfahren wird auf die Verhandlungskonzentration beim Oö. Verwaltungssenat hingewiesen. Im Übrigen ist für jede strafbare Tat ein Verwaltungsstrafverfahren abzuwickeln, welches mit einem Straferkenntnis endet, bildet doch jede Tat ein eigenes Delikt, für das eine gesonderte Strafe zu verhängen ist. Es kann daher auch in dieser Hinsicht der belangten Behörde keine Unrechtmäßigkeit angelastet werden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Präventivdienst, Kontrollsystem, wiederkehrende Überprüfung, Arbeitsstätte

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