Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280860/2/Wim/Rd/Ga

Linz, 28.11.2005

 

 

VwSen-280860/2/Wim/Rd/Ga Linz, am 28. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des R H, O-S, W, vom 9. Mai 2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 7. Februar 2005, VerkGe96-75-2004, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 7. Februar 2005, über Herrn R H wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 11. Februar 2005 beim Postamt 1239 Wien hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 25. Februar 2005. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 9. Mai 2005 im Zuge eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht (zur Post gegeben).

 

Die belangte Behörde brachte dem Berufungswerber mit Schreiben vom 25. Mai 2005 die offenkundige Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels, mit dem Hinweis, dass die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen beabsichtigt sei, zur Kenntnis. Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber auch dargelegt, dass die von ihm im Antrag auf Wiedereinsetzung angebotenen Beweismittel nicht geeignet erscheinen, dem Antrag stattzugeben. Mit Eingabe vom 17.6.2005 erfolgte durch den Berufungswerber ein Verbesserungsauftrag.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 4. August 2005, VerkGe96-75-2004, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde kein Rechtsmittel mehr erhoben, weshalb der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Über die Berufung gegen das Straferkenntnis wurde von der belangten Behörde nicht abgesprochen und legte diese das Rechtsmittel dem Oö. Verwaltungssenat samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor.

 

Angesichts der obigen Sach- und Rechtslage sowie nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör durch die belangte Behörde war die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Wimmer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum