Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280862/12/Kof/Sp

Linz, 01.06.2006

 

 

 

VwSen-280862/12/Kof/Sp Linz, am 1. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Ing. EA vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JW gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.8.2005, Ge96-18-2004-Hw, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 1.6.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 8 x 200 Euro
und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 x 9 Stunden herabgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafe.

Für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

  • Geldstrafe (8 x 200 =)...................................................1.600,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ...................................160,00 Euro

1.760,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 72 Stunden.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der Arbeitgeberin Baumeister Ing. A. Gesellschaft mbH mit Sitz in E., Geschäftanschrift..., zu vertreten, dass - wie von Organen des Arbeitsinspektorates Wien am anlässlich einer Besichtigung der Baustelle am 22.10.2003 festgestellt wurde - beim Objekt in 1210 Wien, Brünnerstraße 74 - Shuttleworthstraße 2-4, am 22.10.2003 folgende, ca. 2,3 m tiefe, in nicht bindigem Bodenmaterial (Mutterboden mit kiesigen Einschlüssen) gegrabene Fundamentgruben, deren Erdwände in einem Böschungswinkel von nahezu 90 o ausgeführt waren, von Arbeitnehmern der oa Gesellschaft zur Durchführung von Bauarbeiten (Herstellung der Sauberkeitsschicht) betreten wurden:

1.- 8. F-A/21,22,23,24,25,26,28 und 29 (Bezeichnung lt. Plan);

ohne dass geeignete Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdung der Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material vorhanden waren, obwohl gemäß § 48 Abs.7 iVm Abs.2 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) Baugruben von mehr als 1,25 m Tiefe erst betreten werden dürfen, wenn geeignete Sicherungsmaßnahmen, wie das Abböschen, Einbringen von Verbauungen oder Bodenverfestigung (bei Ausführung einer Böschung darf der Böschungswinkel bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden höchstens 45 o betragen), durchgeführt wurden. Gemäß § 50 Abs.3 Bauarbeiterschutzverordnung ist ein rechnerischer Nachweis der Standsicherheit zu erstellen, wenn bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden die Böschung steiler als 45 o ausgeführt ist;

ein solcher Nachweis wurde jedoch nicht erbracht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 130 Abs.5 Z1 und § 118 Abs.3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 136/2001 iVm § 48 Abs.7 und Abs.2, § 50 Abs.3, § 161 Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 425/2003.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 130 Abs.5 Einleitung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für die Spruchpunkte 1. bis 8. eine Geldstrafe von je 400 Euro verhängt,

insgesamt ergibt sich dadurch eine Geldstrafe von 3.200 Euro.

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit wird für die Spruchpunkte 1. bis 8.

eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von je 18 Stunden,

dh von insgesamt 6 Tagen, verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der Strafe, das sind 320 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag entspricht somit 3520 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29.8.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 1.6.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter, ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Wien sowie der Zeuge, Herr L.L. teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung des Sachverhaltes hat der Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgenommen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen; ein derartiger Verweis ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig -

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E48, E58 und E60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis noch berücksichtigte einschlägige Verwaltungs-Vorstrafe ist allerdings mittlerweile getilgt.

 

Der Bw ist dadurch unbescholten, was gemäß § 19 VStG als mildernder Umstand zu werten ist.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 8 x 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 x 9 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

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