Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280905/2/Wim/Pe/Sta

Linz, 26.04.2006

VwSen-280905/2/Wim/Pe/Sta Linz, am 26. April 2006

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der H T- u. M GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.2.2006, Ge96-101-2005-GRM, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) durch Herrn C T zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 8, und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24, 32 Abs.1 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.2.2006, Ge96-101-2005-GRM, wurden über Herrn C T als bestellten verantwortlich Beauftragten gem. § 9 Abs.2 VStG der H T- u. M GmbH wegen Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß Art.6 Abs.1 EG-VO 3820 iVm § 28 Abs.1a Z4 AZG, zu 2) gemäß Art.8 Abs.1 EG-VO 3820 iVm § 28 Abs.1a Z2 AZG und zu 3) gemäß Art.7 Abs.1 EG-VO 3820 iVm § 28 Abs.1a Z6 AZG Geldstrafen in der Höhe von 1) 370 Euro, zu 2) von 870 Euro und zu 3) von 75 Euro, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) von 48 Stunden, zu 2) von 96 Stunden und zu 3) von 12 Stunden verhängt.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG verpflichtet insgesamt 131,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als mit Datum 5.9.2002 bestellter verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG der Firma H T- und M GmbH mit dem Sitz in E, S, (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter FN 159793 s) in Ausübung des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit zwanzig (20) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr" (Bescheid ausgestellt vom Landeshauptmann von Oberösterreich am 12.7.1999, Gz.: VerGe-211.478/15-1999), "Mietwagengewerbe mit vier (4) Personenkraftwagen" (Bescheid ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 13.8.1987, Gz.: VerkGe-48-1987), "Platzfuhrwerksgewerbe (Taxigewerbe) mit zwei (2) Personenkraftwagen" (Bescheid ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 13.8.1987, Gz.: VerkGe-47-1987), "Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers" (Bescheid ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 3.10.1988, Gz.: Ge-671/1988), "Platzfuhrwerksgewerbe (Taxigewerbe) mit drei (3) Personenkraftwagen" (Bescheid ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 30.5.1990, Gz.: VerkGe-33-1990), "Taxigewerbe mit zwei Personenkraftwagen" (Bescheid ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 9.6.1933, Gz.: VerkGe-19-1993) am Standort E, S, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

Aufgrund der durch das Landesgendarmeriekommando für Oö. übermittelten Anzeige samt Tachografenschaublätter und aufgrund einer Erhebung im Betrieb Firma H T- und M GmbH, E, S, wurden bei der durch ein Arbeitsinspektionsorgan durchgeführten Kontrolle der Tachografenschaublätter folgende Übertretungen festgestellt:

Der Arbeitnehmer H B, geboren am , beschäftigt bei obgenannter Firma H T- und M GmbH, E, S, als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen , das der Güterbeförderung dient, und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, wurde laut den vorliegenden Tachografenschaublättern zu folgenden ungesetzlichen Arbeitsleistungen herangezogen:

1. Überschreiten der täglichen Lenkzeit

von bis Std. Min.

16. Jänner 2005 21:20 Uhr 17. Jänner 2005 21:30 Uhr 17:25

18. Jänner 2005 05:40 Uhr 19. Jänner 2005 09:45 Uhr 14:30

Dies stellt eine Übertretung des Artikels 6 Abs.1 der EG-VO 3820 in Verbindung mit dem KV dar, wonach die tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten an zwei Tagen pro Woche zehn Stunden, an den übrigen Tagen neun Stunden nicht überschreiten darf.

2. Unterschreiten der Ruhezeit

Anfang des 24-Stunden Ende des 24-Stunden Dauer der Ruhezeit

Zeitraumes Zeitraumes

16. Jänner 2005, 21:20 Uhr 17. Jänner 2005, 21:20 Uhr 0 Std. 00 Min, 18.1.2005, 05:40 Uhr 19.1.2005, 05:40 Uhr 8 Std. 00 Min

Dies stellt eine Übertretung des Artikels 8 Abs.1 der EG-VO 3820 in Verbindung mit dem KV dar, wonach innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren ist. Diese Ruhezeit darf bei entsprechendem Ausgleich verkürzt werden, und zwar auf nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden.

Hinweis:

Es liegt keine zulässige Teilung der täglichen Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.1 EG-VO 3820 in Verbindung mit dem KV vor.

3. Nichtgewährend der vorgeschriebenen Unterbrechung/Lenkpause

Es wurden folgende ununterbrochene Lenkzeiten geleistet:

am von bis Std. Min

17. Jänner 2005 15:10Uhr 21:30 Uhr 5:50

Dies stellt eine Übertretung des Artikels 7 Abs.1 der EG-VO 3820 in Verbindung mit dem KV dar, wonach nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Hinweis:

Es liegen keine Unterbrechungen von jeweils 15 Minuten vor gemäß Art.7 Abs.2 EG-VO 3820 in Verbindung mit dem KV."

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung bezeichnet als Einspruch auf dem Briefpapier der H T- u. M GmbH eingebracht, welche mit "H T- u. M GmbH, E, und darunter H J" unterfertigt ist sowie eigenhändig von Herrn H unterschrieben ist. Darin wurde ausgeführt:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir berufen gegen das oben angeführte Straferkenntnis und begründen wie folgt:

Es ist unrichtig, dass die Lenkpausen am 17. Jänner 2005 von 15:10 Uhr bis 21:30 Uhr nicht eingehalten wurden. In der EG-VO 3820 ist sehr wohl dargestellt, welche Möglichkeiten ein Lenker hat, seine Lenkpausen zu splitten, das ja auch so durchgeführt wurde.

Auch ist unrichtig, dass die Ruhezeit vom 17. Jänner 2005 auf 18. Jänner unterschritten wurde. In der EG-VO 3820 ist sehr wohl dargestellt, da die Ruhezeit zwischen 2 Einsatzen auf 8 Stunden verkürzt werden darf und auch so durchgeführt wurde.

Die Überschreitung der Lenkzeit vom 16.01.2005 bis 17.01.2005 ist die einzige Verwaltungsübertretung wo die Strafe gerechtfertigt wäre bzw. ist."

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG unterbleiben, da die Berufung zurückzuweisen war.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß § 32 Abs.1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei iSd AVG.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

4.2. Beschuldigter und somit Partei im gegenständlichen Strafverfahren ist Herr C T. Gegen ihn richten sich alle im Akt befindlichen Verfolgungshandlungen und wurde von ihm auch zu keiner Zeit des Verfahrens ein Vertretungsverhältnis bekannt gegeben.

Die rechtzeitig eingebrachte Berufung ist jedoch auf Grund ihres Erscheinungsbildes (Briefkopf, Wir-Form, Unterschriftsklausel und persönliche Unterschrift von Herrn H) eindeutig nicht Herrn T zuzurechnen.

Da aber weder die H T- und M GmbH noch Herr J H Beschuldigter im gegenständlichen Verfahren waren und bestraft wurden, war die Berufung mangels Parteisteilung und wegen fehlender Beschwerde zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts- hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Wimmer

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