Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290000/8/Weg/Ri

Linz, 07.10.1992

VwSen - 290000/8/Weg/Ri Linz, am 7. Oktober 1992 DVR.0690392 - & - J, Marchtrenk; Straferkenntnis der Post-und Telegrafendirektion Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des J, der sich in seinen Schriftsätzen als P bezeichnet, gegen das Straferkenntnis der Post- und Telegrafendirektion für O.Ö. und Salzburg in Linz als Fernmeldebehörde erster Instanz vom 5. August 1991, GZ 8 801-7/1991, zu Recht:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines Berufungsantrages zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4, § 63 Abs.3, § 61 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Post- und Telegrafendirektion für O.Ö. und Salzburg hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber Geldstrafen von 1.) 4.000 S und 2.) 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 10 Tagen und 2.) 10 Tagen verhängt, weil dieser 1. am 22. Jänner 1991 in ein in Österreich nicht typenzugelassenes Sprechfunkgerät "T" und 2. am 21. April 1991 ebenfalls in , ein in Österreich nicht typenzugelassenes Sprechfunkgerät "Tristar TS-7000E" unbefugt betrieben hat. Damit hat er jeweils § 26 Abs.1 Z.1 des Fernmeldegesetzes verletzt. Außerdem wurden mit dem zitierten Straferkenntnis gemäß § 28 Abs.2 Fernmeldegesetz ein Stück Funkgerät "Tristar TS 7000E" mit zusätzlichem Akku und ein Stück Tranceiver "Tristar TS-7000ES Nr. 30438" für verfallen erklärt.

Als Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz wurden 800 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen legte der Berufungswerber mit Schreiben vom 19.8.1991 Berufung ein.

Der Berufungstext lautete: "Innerhalb offener Frist erhebe ich das Rechtsmittel der Berufung. Es wird mir vorgeworfen, am 22. Jänner 1991 und am 21. April 1991 mit ionisierenden Strahlen zum Zwecke der Nachrichtenübermittlung Funkgeräte verwendet zu haben. Dies ist völlig unrichtig. Richtig ist vielmehr, daß tatsächlich zwei bei mir hinterlegte Funkgeräte aufgefunden wurden, von denen ich nicht der Besitzer war. Wenn mir vorgeworfen wird, ich hätte bei der Auffindung keine Erklärungen abgegeben, so entspricht dies nicht den Tatsachen. Auf meinem ca. 7000 m2 großen Betriebsgelände, das unübersichtlich ist und bei dem das Eingangstor ständig offen steht, gehen täglich viele Kunden ein und aus. Es wird mir daher leider auch viel gestohlen. Ich habe den beiden Beamten der Funküberwachung gegenüber die Erklärung abgegeben, daß mir beide Geräte hinterlegt worden sind. Im Straferkenntnis wird behauptet, daß kein Tonband gefunden werden konnte. Die Beamten hatten bereits Tonbänder eingesammelt und wollten sie mitnehmen. Ich verlangte lediglich eine Bestätigung über die Mitnahme. Sie waren nicht bereit eine solche auszustellen und ließen die Tonbänder wieder hier. Wenn mir vorgeworfen wird, daß meine Rechtfertigung unglaubwürdig erscheint, kann das nur aus der Luft gegriffen sein. Als alter Militärflieger kann man mir zumuten, daß mir die Funkdisziplin bekannt ist. Unter den gegebenen Umständen bin ich nicht schuldig, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. In diesem Sinne zeichne ich mit dem Ausdruck des Grußes Treu-Kolping Einschreiben (P)" 3. Da dieser Berufung in Ermangelung eines diesbezüglichen Antrages nicht zu entnehmen war, ob damit die Aufhebung des Straferkenntnisses nur hinsichtlich der verhängten Geldstrafe oder hinsichtlich der für verfallen erklärten ihm nicht gehörigen Gegenstände oder vielleicht beides begehrt wird, hat der unabhängige Verwaltungssenat mit Schreiben vom 17. Dezember 1991 dem Berufungswerber in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, dieses Formgebrechen binnen drei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu beheben, widrigenfalls die Berufung als unzulässig zurückzuweisen wäre.

4. Mit Schreiben vom 4.Jänner 1992 teilt zu diesem Verbesserungsauftrag der Berufungswerber nachstehendes mit: "Es wird mir vorgeworfen, daß meine Berufung vom 19.8.1991 nicht dem § 63 Abs.3 AVG entspricht. Nunmehr stelle ich nochmals einen Berufungsantrag gegen das Straferkenntnis vom 5.8.1991 Zahl GZ. 8 801-7/1991. Meine Begründung ist, daß ich nicht der Besitzer der Geräte war und auch nicht wußte, daß sie vorhanden waren und daher konnte ich auch keine Funksprüche absetzen. Bekanntlich heißt es im § 1 VStG daß eine Tat als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Nachdem mir nicht bekannt war, daß die Geräte hinterlegt wurden, bin ich daher auch schuldlos. Um ein Formgebrechen zu vermeiden, wird meine Unterschrift den Vorschriften entsprechend, das heißt leserlich gestaltet. In diesem Sinne zeichne ich mit dem Ausdruck des Grußes Treu - Kolping (P) " 5. Auch diesem Schreiben vermag der unabhängige Verwaltungssenat keinen Berufungsantrag im Sinne des Gesetzes zu entnehmen. Es ist daraus wieder nicht ersichtlich, was der Berufungswerber will; insbesondere weil eben ein Antrag fehlt, ob eine Behebung des Straferkenntnisses (auch) hinsichtlich der nicht in seinem Eigentum oder Besitz stehenden beschlagnahmten Funkgeräte begehrt wird.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung ...... einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Fehlt ein Berufungsantrag, so ist dies ein Grund für die Unzulässigkeit der Behandlung einer solchen und stellt gemäß § 66 Abs.4 AVG einen Zurückweisungsgrund dar.

Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn diesbezüglich eine richtige Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde. Nach Einsichtnahme in das Straferkenntnis wird dazu festgestellt, daß die Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis eines Berufungsantrages ausdrücklich hinweist.

Weil der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bei der Auslegung von Formvorschriften einen für den Staatsbürger und Rechtssuchenden eher großzügigen Maßstab anlegt, wurde das Fehlen dieses Antrages als verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG angesehen und deswegen dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die Möglichkeit eingeräumt, einen Berufungsantrag nachzuholen.

Da dies - wie dem oben zitierten Schreiben vom 4.1.1992 zu entnehmen ist - wieder nicht geschehen ist, der O.ö. Verwaltungssenat also noch immer nicht weiß, was der Berufungswerber in konkreto beantragt, ist es nicht nur statthaft sondern durch die Vorschrift des § 63 Abs.3 i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG zwingend notwendig, die Berufung zurückzuweisen, ohne auf die Sache im einzelnen eingehen zu können.

7. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war in Befolgung des § 51e VStG nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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