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des Landes Oberösterreich
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VwSen-290006/2/Gu/Hm

Linz, 22.06.1992

VwSen - 290006/2/Gu/Hm Linz, am 22. Juni 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des E gegen den eine Ermahnung aussprechenden Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg in Linz, als Fernmeldebehörde erster Instanz vom 10. April 1992, GZ 19138-7/92, zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 44a Z.1 VStG, § 26 Abs.1 Z.1 des Fernmeldegesetzes.

Entscheidungsgründe:

Die Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg in Linz als Fernmeldebehörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Bescheid den Beschuldigten schuldig erkannt, in der Zeit vom 1. September 1991 bis 5. April 1992 in Linz, eine Rundfunkempfangsanlage und eine Fernsehempfangsanlage ohne fernmeldebehördliche Bewilligung - somit unbefugt betrieben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs.1 Z.1 des Fernmeldegesetzes BGBl.170/1949 begangen zu haben.

In Anwendung des § 21 Abs.1 2. Satz VStG wurde ihm hiefür eine förmliche Ermahnung erteilt.

Dieselbe Behörde hat mit weiterem Bescheid vom 13. Mai 1992, GZ 19138-7/92, den Vornamen des Beschuldigten, anstelle von E, berichtigt.

Der Beschuldigte hat gegen die Ermahnung mit der Begründung berufen, daß es nicht notwendig sei ihn zu ermahnen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, da einerseits die Zurücknahme der fernmeldebehördlichen Bewilligung nicht von ihm ausgegangen sei, und er die Ablehnung der Stundung der Gebühren infolge der seinerzeitigen Finanzlage habe nicht beeinflussen können. Zwischenzeitig habe er ohnedies die Rückstände bezahlt.

Bei entsprechender Flexibilität des Staatsrundfunksystems sei es ihm gegenüber,der wohl zwischenzeitig in Zahlungsschwierigkeiten gewesen sei, sich zu seiner Zahlungspflicht bekenne, nicht notwendig die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen.

Nachdem keine Beweisfragen heranstanden, und der angefochtene Bescheid aus seinem Spruch heraus, Anlaß für Behebung bietet, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Gemäß § 44a Z.1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Beschuldigte hat demnach - so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen worden ist, worunter insbesondere auch die Bestimmtheit der Tatzeit und des Tatortes zu begreifen ist, damit die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Nachdem der Schuldspruch bezüglich des Tatortes nur "Linz" und keinen näheren Stand - bzw. Betriebsort beschreibt, fehlt es dem angefochtenen Bescheid an der erforderlichen Bestimmtheit der vorgeworfenen Übertretung.

Aus diesem Grunde war mit der Behebung vorzugehen und das Verfahren einzustellen, wodurch auch, infolge Entfalls der Grundlage, der Berichtigungsbescheid von 13. Mai 1992 seine rechtliche Wirkung verliert.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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