Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290017/2/Gu/Atz

Linz, 25.08.1993

VwSen - 290017/2/Gu/Atz Linz, am 25. August 1993 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des W gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13.4.1993, Schu96-18-1993/Dr.Eid., verhängten Strafe wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 1.500 S herabgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.2 VStG, § 24 Abs.1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985, § 19 VStG.

Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich auf 150 S, ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 65 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, es als erziehungsberechtigter Elternteil seiner minderjährigen Tochter J unterlassen zu haben, dafür zu sorgen, daß die Minderjährige am Stiftsgymnasium Wilhering in der dritten Klasse (3 b) der allgemeinen Schulpflicht durch regelmäßigen Schulbesuch nachkommt, da seine Tochter in der Zeit vom 15.12. bis einschließlich 23.12.1992 ohne Erlaubnis des Schulleiters ungerechtfertigterweise dem Unterricht fern blieb. Wegen Verletzung des § 24 Abs.1 i.V.m. § 9 Abs.6 (richtig wohl Abs.1) des Schulpflichtgesetzes, BGBl.Nr. 76/1985 i.d.g.F. wurde über den Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 24 Abs.4 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt und der Beschuldigte zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages von 200 S verpflichtet.

In seiner rechtzeitigen Berufung bekämpft der Beschuldigte nur die Höhe der auferlegten Geldstrafe und macht geltend, daß bei der Strafbemessung auch das Verhalten des Dir. DDr. Hofer als mildernder Umstand in Betracht gezogen werden müsse. Darüberhinaus weist er daraufhin, daß in der ursprünglichen Strafverfügung vom 20.1.1993 bloß eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) ausgesprochen worden sei, ohne daß er eine Möglichkeit gehabt habe, zu dieser Erhöhung Stellung zu beziehen.

Auf eine Geldstrafe des ursprünglichen Ausmaßes könne er sich noch verstehen. Im übrigen folgen Ausführungen betreffend die Religionszugehörigkeit und das Werben für menschliches Verständnis für die aus Gesundheitsgründen erfolgte Reise auf die Kanarischen Inseln im Kreise der Familie. Nachdem eine mündliche Verhandlung nicht begehrt wurde, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Festzustellen ist, daß infolge der bloßen Berufung gegen die Strafhöhe der Ausspruch über die Schuld in Teilrechtskraft erwachsen und für den O.ö. Verwaltungssenat unantastbar geworden ist.

Bezüglich der Begründung der Strafhöhe wird anknüpfend an die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hervorgehoben bzw. ergänzt: Aufgrund des § 24 Abs.4 des Schulpflichtgesetzes 1985 beträgt der Strafrahmen für eine Verletzung der Schulpflicht an Geldstrafe bis zu 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Arreststrafe bis zu zwei Wochen.

Ausgehend vom Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Was den Strafausspruch in der seinerzeitigen Strafverfügung anlangt, wird bemerkt, daß durch den rechtzeitigen Einspruch des Rechtsmittelwerbers dieser völlig außer Kraft getreten ist und keinerlei Wirkung mehr zeitigte. Insofern war die Behörde an diese nicht mehr gebunden und irrt der Beschuldigte, wenn er meint, er habe sich nicht mehr verteidigen können, weil er ohnedies im darauffolgenden ordentlichen Verfahren sich umfangreich rechtfertigen konnte. Dabei hat er auch in Kauf nehmen müssen, daß die Tat neben dem Unrechtsgehalt auch bezüglich der subjektiven Tatseite und den weiteren Umständen sowie unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse umfassend gewürdigt wird.

Das vom Beschuldigten bezüglich des Direktors ins Treffen geführte Verhalten konnte für den Beschuldigten keinen Milderungsgrund erzeugen. Der O.ö. Verwaltungssenat kommt aufgrund der Schreibweise des Beschuldigten in seinen Rechtfertigungsangaben zur Überzeugung, daß er es geradezu angelegt hat, diesen Direktor herauszufordern und herabzusetzen.

Aufgrund des Schreibens der Gymnasialdirektion vom 31.10.1992 an die miterziehungsberechtigte Ehegattin, welches Schreiben aufgrund der Rechtfertigungsangaben dem Beschuldigten bekannt war, worin auf die Genehmigungspflicht der Abwesenheit seiner Tochter vom Schulunterricht ausdrücklich hingewiesen wurde, ist daher Vorsätzlichkeit und somit ein hohes Maß an Verschulden erwiesen. Neben der erschwerenden Tatsache, daß eine relativ lange Dauer der unentschuldigten Abwesenheit gegeben war, welche Umstände die Verhängung einer hohen Strafe angezeigt erscheinen lassen, war allerdings mildernd anzunehmen, daß, weil im Aktenvorgang nichts belegt ist, von der Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers auszugehen war.

Angesichts der Einkommensverhältnisse von monatlich 24.000 S netto (Vermögenslosigkeit) und der Sorgepflicht für die Ehegattin und drei Kinder kam der O.ö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, daß die Ausschöpfung des Strafrahmens bis zur Hälfte gerechtfertigt ist. Eine dementsprechende Hinaufsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe kam allerdings wegen des Verschlechterungsverbotes nicht in Betracht.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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