Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290019/2/Gf/La

Linz, 28.05.1993

VwSen - 290019/2/Gf/La Linz, am 28. Mai 1993 DVR.0690392 - & - E r k e n n t n i s:

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung der K gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 21. April 1993, Zl.JW-96, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG mit der Maßgabe Folge gegeben, daß der Ausspruch der Ermahnung behoben und anstelle des Wortes "Ermahnung" in der Überschrift der angefochtenen Entscheidung der Begriff "Bescheid" eingefügt wird; im übrigen wird diese abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe:

Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat der Rechtsmittelwerberin mit Bescheid vom 21. April 1993, Zl. JW-96, eine Ermahnung erteilt, weil sie seit 1992 die minderjährige M, geb. am 8. Jänner 1978, in Pflege und Erziehung genommen habe, ohne hiefür innerhalb von 3 Tagen nach der Übernahme die Pflegebewilligung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragt zu haben. Sie wurde daher der Verletzung des § 16 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl.Nr. 161/1989, und des § 21 Abs.1, § 23 sowie § 49 Abs.1 Z1 lit.d des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl.Nr. 111/1991, schuldig erkannt. Von der Verhängung einer Strafe wurde jedoch abgesehen und ihr stattdessen eine Ermahnung erteilt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beschuldigten, und zwar mit der wesentlichen Begründung, daß sie die Minderjährige, die in schlechter physischer und emotioneller Verfassung gewesen sei, nach einem Ferienaufenthalt auf ihrem Hof weiterbehalten habe, nachdem kein geeigneter Ersatzpflegeplatz zur Verfügung gestanden sei und die Unterbringung in einem Heim die Situation der Minderjährigen nur verschlechtert hätte.

Sie habe sich mit ihrem Lebensgefährten um die Minderjährige besonders angenommen.

Dadurch habe sie eine positve Entwicklung eingeleitet.

Angesichts dieses Engagements, das der Sache der M gedient habe, sei die ausgesprochene Ermahnung "mehr als erläßlich" und beantragt die Rechtsmittelwerberin, die gegenständliche Ermahnung zurückzunehmen.

Nachdem der Sachverhalt, nämlich die Inpflegenahme der Minderjährigen unter 16 Jahren ohne vorhergehende Bewilligung der Behörde bzw. der Einholung einer solchen Bewilligung binnen längstens 3 Tagen, außer Zweifel steht, und andererseits der Gesichtspunkt der Spezialprävention, der den Ausspruch einer Ermahnung angezeigt sein lassen kann (vgl. § 21 Abs.1 2. Satz VStG), im gegenständlichen Fall aber wegfällt, zumal der Rechtsmittelwerberin und ihrem Lebensgefährten mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 4. April 1993, Zl. JW 1001, ohnedies eine Pflegebewilligung erteilt wurde, war ohne mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.1 VStG) der Ausspruch der Ermahnung zu beheben.

Dessen ungeachtet erfüllte das Verhalten der Berufungswerberin den Tatbestand des § 49 Abs.1 Z1 lit.d Oö. JWG 1991 und war somit rechtswidrig. Eine Unkenntnis des Gesetzes konnte der Berufungswerberin nicht zugutegehalten werden, weil es an ihr liegt, sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften - zumindest durch Erkundigung bei der zuständigen Behörde - zu informieren. Der Schuldspruch des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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