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VwSen-290020/2 /Gu/Rt

Linz, 30.12.1993

VwSen - 290020/2 - /Gu/Rt Linz, am 30.Dezember 1993 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Dkfm. F gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. März 1993, GZ. 101-6/3, wegen Übertretung des Familienlastenausgleichsgesetzes zu Recht:

Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und wird dieser bestätigt. Die verhängte Geldstrafe wird auf 2.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage und der Verfahrenskostenbeitrag auf 200 S herabgesetzt.

Der Rechtsmittelwerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlagen: § 13 Abs.1 i.V.m. § 25 und § 29 Abs.1 lit.a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F., § 5 VStG, § 19 VStG, § 51e Abs.2 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 65 VStG. Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, als Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde, hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, das Ausscheiden seiner Kinder F aus dem gemeinsamen Haushalt im September 1988 dem zuständigen Finanzamt nicht rechtzeitig gemeldet zu haben und vom 1. Oktober 1988 bis 30. November 1991, ohne daß ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben war, weil die Abmeldung nicht rechtzeitig erfolgte, einen Überbezug an Familienbeihilfe in der Höhe von 171.450 S bezogen zu haben.

Wegen Übertretung des § 13 Abs.1 i.V.m. § 25 und § 29 Abs.1 lit.a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 i.d.g.F., wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S verhängt.

In seiner rechtzeitig gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber im wesentlichen geltend, daß auf die von ihm im Verfahren vorgebrachten Einwendungen und Darlegungen, die seine Entschuldigung bedeuten würden, in keiner Weise eingegangen worden sei, es könne ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, sodaß der strafwürdige Tatbestand nicht erfüllt sei.

Im erstinstanzlichen Verfahren hatte sich der Beschuldigte dahingehend gerechtfertigt, daß er im Laufe des Jahres 1988 von Puchenau ausgezogen und an die Adresse "" übersiedelt sei. Im September 1991 sei er geschieden worden, im Oktober 1991 habe er wieder geheiratet, am 30. Oktober 1991 sei sein dritter Sohn Wolfgang zur Welt gekommen. Die ersten beiden Söhne Friedrich und Peter seien bei der Mutter in Puchenau verblieben. Er habe in Unkenntnis irgendwelcher gesetzlicher Vorschriften weiterhin die Familienbeihilfe für die beiden ersten Söhne bezogen. Die Mutter der beiden Kinder, seine Exgattin, habe jedoch immer die Gelder daraus erhalten. Auch nach seiner Scheidung sei sogar in schriftlicher Form vereinbart worden, und zwar wider besseres gesetzliches Wissen, daß die Familienbeihilfe nachwievor von ihm bezogen werden solle. Auch sein Steuerberater habe ihn auf die Umstände nicht aufmerksam gemacht. Er habe somit keine schädigende Absicht an den Tag gelegt. Im übrigen habe er über Aufforderung das vom Finanzamt bezogene Geld umgehend an dieses zurückgezahlt. Seine geschiedene Gattin, die den Betrag dann anschließend vom Finanzamt erhalten habe, habe ihm den Betrag wieder vergütet. In Summe brachte er vor, daß möglicherweise und wahrscheinlich eine Unkenntnis der Gesetzeslage vorlag, keinesfalls aber schädigende Absicht. Darüber hinaus sei auch kein Schaden erwachsen.

Zu den im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens vorgeworfenen und bekanntgegebenen Sachverhalt, daß anläßlich der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe der Beschuldigte schriftlich am 9. Februar 1990 als Wohnanschrift Puchenau, Förgenlaube 4, angegeben worden sei und die Haushaltsangehörigkeit der Söhne Friedrich und Peter vom Beschuldigten vermerkt worden sei und erst im Zuge des Neuantrages des nachgeborenen Kindes am 10. März 1992 die Adressenänderung schriftlich bekanntgegeben wurde, hat sich der Beschuldigte nicht gerechtfertigt und auch im Berufungsverfahren wegen dieser offensichtlich bewußt falschen Angaben keine Beweismittel angeboten, warum diese seinerzeit vom Beschuldigten zu vertretenen Angaben nicht absichtlich oder grob fahrlässig gemacht worden sind.

Auf Grund dieses Sachverhaltes war eine weitere Beweisaufnahme entbehrlich.

Gemäß § 29 Abs.1 lit.a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 i.d.g.F., begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 5.000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß § 25 vorgesehene Meldung (der Änderung der Verhältnisse) nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu ahnden ist. Bei besonders erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.

Umstände, wonach die Tat nach anderen Vorschriften strenger zu ahnden ist, sind nicht offenkundig.

Es war somit der zutreffend begründete Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu bestätigen.

Was die Strafbemessung anlangt, so ist deren Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Angesichts des schon zum Tatbestand gehörigen Maßes des Verschuldens kam ein Absehen von der Strafe im Sinne des § 21 VStG nicht in Betracht.

Die Verschuldensform und der Erfolg der Tat, nämlich der unrechtmäßige Bezug von Familienbeihilfe gehören zum Tatbestand und waren im gegenständlichen Fall nicht gesondert zu Lasten des Beschuldigten in Anschlag zu bringen.

Andererseits stellt sich jedoch die lange Dauer der Nichtmeldung der geänderten Verhältnisse im Sinne des § 33 Z.1 StGB als erschwerend dar. Mildernd war hingegen die Unbescholtenheit und der mangelnde Eigennutz.

Angesichts des auf 15.000 S geschätzten monatlichen Nettoeinkommens, sowie die Sorgepflicht für drei minderjährige Kinder und die Vermögenslosigkeit, war die Verhängung der höchsten Geldstrafe im ersten verwaltungsbehördlichen Bestrafungsfall nicht gerechtfertigt.

Durch die im Sinne der Ökonomie der Strafe erfolgte Herabsetzung auf eine Geldstrafe von 2.000 S erscheint ein künftiges Wohlverhalten - der vornehmste Strafzweck hinreichend gesichert.

Demzufolge war gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Strafverfahren auf 200 S zu ermäßigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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