Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290023/2/Kei/Shn

Linz, 30.12.1993

VwSen-290023/2/Kei/Shn Linz, am 30. Dezember 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des H P, wh in L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Juli 1993, Zl. 101-6/4, wegen einer Übertretung des Jugendschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Erbringung einer sozialen Leistung bestätigt.

Der Spruch des Bescheides wird dahingehend berichtigt, daß er zu lauten hat:

"Sie haben am 26. März 1993 in der Zeit zwischen 19.00 und 21.00 Uhr als Jugendlicher, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, in L, Jugendclub E, alkoholische Getränke (Wein) konsumiert.

Dadurch haben Sie folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 12 Abs.1 Z1 des Jugenschutzgesetzes, LBGL.Nr.23/1988.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden Sie aufgefordert, innerhalb von 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz, Krankenhausstraße 9, insgesamt 6 Stunden mitzuhelfen und dadurch eine soziale Leistung unentgeltlich zu erbringen.

Rechtsgrundlage:

§ 17 Abs.1 Z1 iVm § 17 Abs.2, 3 und 8, § 19 Abs.1, 2 und 3 leg.cit.

Für den Fall, daß von Ihnen die zu erbringende soziale Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird, wird gemäß 17 Abs.3 leg.cit. an Stelle dieser sozialen Leistung eine Geldstrafe von 500 S festgesetzt." Rechtsgrundlage:

§ 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl.Nr.52 (VStG) iVm § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr.51 (AVG), § 51 Abs.1 VStG; Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Juli 1993, Zl. 101-6/4, wurde der Berufungswerber aufgefordert "bis spätestens 30.12.1993 im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus Linz, Krankenhausstraße 9, insgesamt 6 Stunden mitzuhelfen und somit eine soziale Leistung unentgeltlich zu erbringen", weil er "am 26.3.1993 von 19.00 bis 21.00 Uhr in L, Jugendclub E im alkoholbeeinträchtigten Zustand angetroffen" worden sei, "obwohl Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Konsum von alkoholischen Getränken aller Art verboten ist". Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs.1 Z1 iVm § 12 Jugendschutzgesetz, LGBl.Nr.23/1988 begangen.

1.2. Gegen diesen dem Berufungswerber am 26. August 1993 zugestellten Bescheid richtet sich die am 8. September 1993 der Post zur Beförderung übergebene und somit fristgerecht erhobene, als "Einspruch" bezeichnete, Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus:

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat könne als erwiesen angesehen werden und sei von diesem nicht bestritten worden. Gemäß § 17 Abs.2 Jugendschutzgesetz habe die Behörde dem Jugendlichen, der eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs.1 begangen hat, die Möglichkeit anzubieten, anstelle der Verhängung einer Geldstrafe unentgeltlich soziale Leistungen zu erbringen, wenn nach Lage des Falles angenommen werden kann, daß dies unter Zugrundelegung der Grundsätze des § 1 Abs.1 und 2 zielführend, angemessen und ausreichend ist, den Jugendlichen zu bessern. Die belangte Behörde habe es nach Lage des gegenständlichen Falles für zielführend, angemessen und ausreichend erachtet, den Berufungswerber eher durch die Verpflichtung zur Erbringung einer sozialen Leistung zu bessern, als durch die Verhängung einer Geldstrafe, denn durch diese Maßnahme werde erfahrungsgemäß eher das Bewußtsein der Eigenverantwortlichkeit geweckt und gefestigt. Da der Berufungswerber über die Aufforderung durch die belangte Behörde einer unentgeltlichen Erbringung einer sozialen Leistung zugestimmt habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Strafmildernde und straferschwerende Gründe seien nicht vorhanden gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor:

Er ersuche "um Tilgung des Straferkenntnisses" und begründe dies damit, daß er seit 1. Juli 1993 eine Lehre als Einzelhandelskaufmann bei der Firma Luger absolviere. Diese neue berufliche Aufgabe fülle ihn von Montag bis Samstag aus und da er seine Lehre erfolgreich absolvieren möchte, ersucht der Berufungswerber "um gefällige Kenntnisnahme seines Einspruches".

3. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl.101-6/4 vom 20. September 1993 Einsicht genommen.

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war - in Entsprechung des § 51e Abs.2 VStG - nicht erforderlich.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und ist unbestritten:

Der Berufungswerber, der zur Tatzeit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, wurde am 26. März 1993 um ca 21.20 Uhr durch den Bezirksinspektor J W im Zuge des Rayonsdienstes angetroffen, als er in Linz auf dem Gehsteig der W vor dem Haus F Richtung stadteinwärts ging. Da der Berufungswerber Anzeichen einer starken Alkoholisierung aufgewiesen hat und durch den Bezirksinspektor W als offensichtlich Jugendlicher angesehen wurde, wurde er im nahegelegenen Wachzimmer Ebelsberg überprüft. Dabei wurde festgestellt, daß er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die erhebliche Alkoholisierung des Berufungswerbers konnte der Bezirksinspektor Wöss aufgrund folgender Anzeichen feststellen: starker Geruch nach alkoholischen Getränken, schwankender Gang, weinerliches Benehmen und lallende Aussprache. Der Berufungswerber war - wie er selbst angegeben hat - von ca 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr im Jugendclub E gewesen und hatte dort "vier gespritzte Wein" konsumiert.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 Z2 Jugendschutzgesetz sind Jugendliche Minderjährige vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Gemäß § 12 Abs.1 Jugendschutzgesetz ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten (Z1) der Konsum von alkoholischen Getränken aller Art.

Gemäß § 17 Abs.1 Jugendschutz begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich bestraft wird, wer (Z1) einem in diesem Gesetz angeordneten Verbot zuwiderhandelt (ua § 12).

4.2. Zum Vorbringen des Berufungswerbers (siehe Pkt.2.2.) ist festzuhalten:

Die Art der im Spruch angeführten Leistung ist - im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 Abs.2 letzter Satz Jugendschutzgesetz zumutbar. Gemäß § 17 Abs.8 Jugendschutzgesetz ist die Verpflichtung zur Erbringung einer sozialen Leistung in der Freizeit des Jugendlichen zu vollstrecken.

Die genaue Festlegung der Zeit der Erbringung der sozialen Leistung - diese ist auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen möglich - bleibt dem Berufungswerber - innerhalb des vorgegebenen zeitlichen Rahmens von 2 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides - überlassen.

Durch diese vorliegende Flexibilität wird der Berufungswerber auch nicht in seiner Ausbildung behindert.

Das Ausmaß der ausgesprochenen Heranziehung zu einer sozialen Leistung liegt vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 19 Abs.3 Jugendschutzgesetz deutlich im untersten Bereich des vorgegebenen Rahmens und ist auch im Hinblick auf die in § 1 Abs.1 und Abs.2 Jugendschutzgesetz zum Ausdruck gebrachte erzieherische Funktion angebracht und angemessen.

4.3. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Erbringung einer sozialen Leistung abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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