Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290024/2/Gu/Atz

Linz, 08.11.1993

VwSen - 290024/2/Gu/Atz Linz, am 8.November 1993 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über den als Berufung anzusehenden Einspruch des E gegen den Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg in Linz als Fernmeldebehörde I. Instanz - wegen Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet - zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.2 VStG, § 49 Abs.1 und 3 VStG, § 26 Abs.1 Z.1 FernmeldeG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg in Linz als Fernmeldebehörde erster Instanz hat mit Bescheid vom 30. September 1993, GZ. 100497-07/93, den Einspruch des Ernst Leitner gegen eine Strafverfügung vom 4.8.1993, GZ. 100497-07/93, mit dem dieser wegen Übertretung des § 26 Abs.1 Z.1 FernmeldeG wegen Betriebes einer Rundfunk-Empfangsanlage und einer Fernseh-Empfangsanlage ohne fernmeldebehördliche Bewilligung zu Geldstrafen von 500 S und 1.200 S (Ersatzfreiheitsstrafen 1 Tag bzw. zu Faktum zwei 2 Tage) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid langte am 14.10.1993 bei der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg in Linz ein offensichtlich vom Beschuldigten verfaßter Schriftsatz, welcher als rechtzeitige Berufung anzusehen ist, ein. Dessen Text lautet:

"Einspruch: 100497-07/93 Ihre Frechtheit geht noch weiter, nicht nur grundlos und beweislos strafen, sondern auch noch ofene Beträge einklagen die es gar nicht gibt.

Seid Ihr der große verbrecherverein der Weld ? Der Einspruch wurde zurückgewisen, da es Ihnen ja an beweisen feld und jezt lassen sie mich gefäligst in ruhe ich habe meine Zeit nicht gestolen." Für den O.ö. Verwaltungssenat war Prüfungsgegenstand lediglich die Frage, ob der seinerzeitige Einspruch gegen die Strafverfügung rechtzeitig erfolgte oder nicht.

Außer unflätigen Worten enthält die Berufung kein Beweisanbot bzw. keinen Anknüpfungspunkt, aus welchen Gründen der seinerzeitige Einspruch als rechtzeitig anzusehen wäre. Aufgrund des im Akt erliegenden Rückscheines ist erwiesen, daß der Beschuldigte die Strafverfügung der Fernmeldebehörde erster Instanz vom 4.8.1993, GZ. 100497-07/93, am 11.8.1993 zugestellt erhielt und persönlich übernommen hat. Der Einspruch des Beschuldigten gegen die vorzitierte Strafverfügung wurde am 30.8.1993 der Post zur Beförderung übergeben. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Die Frist für die Einbringung des Einspruches endete somit mit Ablauf des 25.8.1993.

Dies hat die Fernmeldebehörde erster Instanz mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.

Dem angefochtenen Bescheid haftet somit keine Rechtswidrigkeit an.

Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden.

Über Verfahrenskosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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