Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290027/2/Kl/<< Ri>>

Linz, 19.01.1995

VwSen 290027/2/Kl/<< Ri>> Linz, am 19. Jänner 1995

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des F S, gegen das mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4. Februar 1994, GZ 101-7/2-A1, verhängte Strafausmaß wegen einer Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit die auferlegte Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag, herabgesetzt wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S; zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4. Februar 1994, GZ 101-7/2-A1, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs.4 Schulpflichtgesetz verhängt, weil laut Anzeige der Direktion der J der Schüler N S im Schuljahr 1992/1993 an den im Spruch angeführten Tagen dem Schulunterricht unentschuldigt ferngeblieben ist.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S festgelegt.

In der Begründung wurde straferschwerend der fortgesetzte und außergewöhnlich schwerwiegende Tatumfang (79 Fehltage) gewertet, strafmildernd wurde die bislange Unbescholtenheit berücksichtigt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mangels persönlicher Angaben nicht berücksichtigt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht, welche wie folgt lautet:

"Meine Tochter wurde von mir adoptiert, und kam erst mit elf (11) Jahre nach Österreich. Ich habe keinen so großen Einfluß auf sie. Die Probleme fingen an weil so viele Bosnische Schüler in der Klasse waren, darum ging sie nicht mehr zur Schule. Ich weis das ist kein Entschuldigungsgrund.

Meine Frau arbeitet nicht, ich bin Alleinverdiener und ich weis nicht wie ich das bezahlen soll. Bitte vergessen sie die ganze Sache.

<< Beilage>> Kontoauszug" 3. Der Magistrat der Stadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und mitgeteilt, daß mangels neuer verfahrenswesentlicher Erkenntnisse aus der Berufung von einer Berufungsvorentscheidung Abstand genommen wurde.

4. Da sich die Berufung lediglich gegen das verhängte Strafausmaß richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich in der Berufung verlangt wurde, war eine solche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Weil sich die Berufung lediglich gegen die verhängte Strafe richtet, ist der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb dieser nicht mehr einer Überprüfung zu unterziehen ist.

5.2. Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.3. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art.130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (dieser ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

5.4. Der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 24 Abs.4 Schulpflichtgesetz, BGBl.Nr. 76/1985 idgF, beträgt eine Geldstrafe bis 3.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit ein Arrest bis zu zwei Wochen.

Unter Berücksichtigung dieses Strafrahmens war die verhängte Geldstrafe im Ausmaß der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe nicht gerechtfertigt.

5.4.1. Wesentliches geschütztes Interesse der Strafnorm des § 24 Abs.4 Schulpflichtgesetz ist die Erfüllung der Schulpflicht durch den regelmäßigen Schulbesuch eines Schul pflichtigen, um ihm eine bestmögliche Erziehung und Ausbildung zu ermöglichen. Durch das im Spruch des Straferkenntnisses angelastete Fernbleiben vom Unterricht wurden gerade jene schutzwürdigen Interessen verletzt.

Nachteilige Folgen sind nicht bekannt geworden. Auf Grund des oftmaligen Fernbleibens vom Unterricht hat daher die belangte Behörde zu Recht die fortgesetzte Tatbegehung als straferschwerend gewertet. Demgegenüber hat sie die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten als strafmildernd gewertet. Weiters ist dem Beschuldigten auch zugute zu halten, daß er das Unrechtmäßige seiner Handlung einsieht, wenngleich er auch nicht ein gesetzeskonformes Verhalten herstellte. Mildernd konnte auch die besondere Situation, nämlich die sehr späte Adoption der Tochter und damit verbundene Probleme, berücksichtigt werden.

Hinsichtlich des Verschuldens hat bereits die belangte Behörde zumindest Fahrlässigkeit angenommen und es war daher die Sorgfaltsverletzung auch bei der Strafbemessung zugrundezulegen.

5.4.2.Zu den persönlichen Verhältnissen gab hingegen der Berufungswerber nunmehr an, Alleinverdiener und sorgepflichtig für seine Gattin und sein Kind zu sein. Der Berufung wurde ein Kontoauszug beigeschlossen, aus dem ein monatlicher Lohn von 13.670 S zu entnehmen ist sowie Abzüge für Miete von 6.600 S und eine Ratenzahlung von 2.500 S.

Angesichts dieser doch sehr bescheidenen Einkommensverhältnisse und unter Berücksichtigung der Sorgepflichten des Berufungswerbers war daher mit einer wesentlichen Herabsetzung der verhängten Geldstrafe vorzugehen. In Anbetracht der Unbescholtenheit des Berufungswerbers war die Verhängung der Höchststrafe in keiner Weise gerechtfertigt. Die nunmehr ausgesprochene Geldstrafe ist aber erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten sowie auch aus Gründen der Generalprävention.

Unter Berücksichtigung aller Strafbemessungsgründe war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Von der Verhängung einer Strafe konnte aber insofern nicht abgesehen werden, als das Verschulden des Berufungswerbers nicht bloß geringfügig war. Die Voraussetzungen gemäß § 21 VStG sind daher nicht erfüllt.

6. Es war daher der gesetzlich festgelegte Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz (10% der verhängten Strafe) entsprechend herabzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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