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VwSen-290041/2/Gu/Atz

Linz, 07.02.1995

VwSen-290041/2/Gu/Atz Linz, am 7. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des Mag. H. M. gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Stadt Steyr vom 23. November 1994, Zl. Pol-6158/1992, wegen drei Übertretungen der Marktordnung der Stadt Steyr in Verbindung mit der Gewerbeordnung 1994, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in allen drei Fakten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Berufungswerber hat keinerlei Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 368 Z13 GewO 1994, § 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG, § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister (Magistrat) der Stadt Steyr hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es vertreten zu müssen, daß er am 26. August 1992 1. am Verkaufsstand des Wochenmarktes am Stadtplatz weder seinen Vor- noch Zunamen sowie seinen Wohnort ersichtlich gemacht habe und 2. die zum Verkauf angebotenen Waren und deren Preise nicht in deutlicher sichtbarer und dauerhafter Schrift ausgezeichnet habe und 3. keine gesetzlich erlaubten und ordnungsgemäß geeichten Maß- und Wägemittel zur Verfügung gestellt habe.

Wegen Verletzung 1. des § 7 Abs.3 Marktordnung der Stadt Steyr 2. des § 7 Abs.7 Marktordnung der Stadt Steyr 3. des § 8 Abs.3 Marktordnung der Stadt Steyr wurden ihm in Anwendung des § 11 der Marktordnung der Stadt Steyr iVm § 368 Z13 GewO 1994 Geldstrafen von 1. 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) 2. 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) 3. 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und 10%ige Beiträge zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Zahlung vorgeschrieben.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen, als Einspruch bezeichneten, Berufung macht der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf das Vorbringen im Verfahren geltend, daß er während der gesamten Marktsaison 1992 den ihm zugewiesenen Stand mit Namensschild (Name und Anschrift) versehen habe, die angebotenen Waren gemäß den gesetzlichen Vorschriften ausgezeichnet und auf dem Stand ein gesetzlich erlaubtes und ordnungsgemäß geeichtes Maß- und Wägemittel (Balkenwaage) zur Verfügung gehalten habe.

Da bereits die Aktenlage eine Entscheidung über das Rechtsmittel gestattet, war eine mündliche Verhandlung entbehrlich und zu erwägen:

Im Laufe des Jahres 1992 war der Rechtsmittelwerber mehrfach mit Vorwürfen ähnlichen Inhaltes konfrontiert. Für den maßgeblichen Tag, den 26. August 1992, nimmt das angefochtene Straferkenntnis als Beweismittel auf einen Bericht des Marktaufsichtsorganes betreffend die Revision vom 26.8.1992 und die daraufhin ergangene Anzeige vom 31. August 1992 Bezug. Darin ist von einer Kontrolle und einer Beanstandung nach dem Qualitätsklassengesetz und von einer fehlenden Eichung einer bereitgehaltenen Waage die Rede (siehe Aktenvermerk). Die erstellte Anzeige weicht vom Erhebungsbericht des Marktaufsichtsorganes ab und hat offenbar einen anderen Kontrolltag im Auge.

Da die fehlende Bezeichnung des Standes und die fehlenden Preisauszeichnungen (letztere wäre ohnedies nach dem Preisauszeichnungsgesetz zu ahnden gewesen) nach dem originären Erhebungsbericht nicht erwiesen sind, waren die Verfahren wegen dieser Fakten schon aus diesen Gründen einzustellen.

Bezüglich der angelasteten Bereithaltung einer nicht geeichten Waage war folgendes zu bedenken:

Gemäß § 8 Z3 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 19. Juni 1980, mit der eine Marktordnung für die Stadt Steyr erlassen wird (Marktordnung der Stadt Steyr) dürfen die Verkäufer sich nur gesetzlich erlaubter und ordnungsgemäß geeichter Maß- und Wägemittel bedienen. Waren, welche schon im voraus gewogen oder gemessen bzw. nach einem bestimmten Maße oder Gewicht geformt oder zugerichtet sind, müssen das zugesicherte Maß oder Gewicht aufweisen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware vorzumessen, vorzuwägen oder vorzuzählen und in jeder handelsüblicher Menge abzugeben.

Gemäß § 9 Z1 der Marktordnung der Stadt Steyr wird die Marktaufsicht vom Marktkommissär geführt. Er hat die Einhaltung der Marktordnung zu überwachen. Der Marktkommissär ist berechtigt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, nach vorheriger Ermahnung vom Markte zu verweisen. Diese Maßnahme schließt jedoch eine eventuelle Anzeige und Bestrafung nach der Marktordnung oder nach sonstigen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht aus.

Gemäß § 9 Z2 lit.b der Marktordnung der Stadt Steyr obliegt es dem Marktkommissär im Rahmen seines Wirkungsbereiches, insbesondere Verstöße gegen die Marktordnung sowie gegen sonstige, beim Marktverkehr zu beobachtende gesetzliche Bestimmungen (wie der Gewerbeordnung, des Lebensmittelgesetzes, des Naturschutzgesetzes, des Maß- und Eichgesetzes ua.) den zuständigen Behörden anzuzeigen.

Gemäß § 9 Z3 der Marktordnung der Stadt Steyr kann Marktbeschickern, die den Bestimmungen dieser Marktordnung zuwiderhandeln, vom Magistrat die Beschickung des Marktes bis zur Höchstdauer eines Jahres untersagt werden, im Wiederholungsfalle, nach vorheriger Androhung, auch zeitlich unbeschränkt für immer.

Gemäß § 11 leg.cit. begeht, wer gegen diese Marktordnung verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist nach den Bestimmungen des V. Hauptstückes der Gewerbeordnung 1973 zu bestrafen.

Gemäß § 368 Z16 GewO 1973, nunmehr nach Wiederverlautbarung § 368 Z13 GewO 1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer die gemäß § 325 Abs.3 erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß § 331 erlassenen Marktordnungen nicht einhält.

§ 11 der Marktordnung der Stadt Steyr stellt eine Blankettstrafnorm dar. Allerdings ist zu beachten, daß nicht alle umschriebenen Gebote und Verbote, welche die Ordnung auf den Märkten regeln, zugleich auch Strafbestimmungen nach der Marktordnung der Stadt Steyr darstellen. Das Bereithalten einer nicht geeichten - dem kommt eine nicht eichfähige Waage gleich - im rechtsgeschäftlichen Verkehr stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 63 Abs.1 des Maßund Eichgesetzes dar und wäre danach zu ahnden.

Administrativrechtlich hat das Fehlen gesetzlich erlaubter und ordnungsgemäß geeichter Maß- und Wägemittel allerdings normativen Charakter, weil ein Marktbezieher, der es daran fehlen läßt, gemäß § 9 Z1 vom Marktkommissär vom Markt verwiesen werden kann. Darüber hinaus kann ein solcher Marktbeschicker auch förmlich vom Magistrat der Stadt Steyr bis zu einem Jahr, im Wiederholungsfalle zeitlich unbeschränkt von der Beschickung des Marktes ausgeschlossen werden.

Bezüglich der Verletzung des Straftatbestandes nach dem Maßund Eichgesetz war infolge der zwischenzeitig eingetretenen Verfolgungsverjährung der O.ö. Verwaltungssenat nicht befugt, die Tat auszuwechseln und das Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Maß- und Eichgesetz fortzuführen.

Aus diesem Grunde mußte das Verfahren auch zu Faktum 3 eingestellt werden. Dies brachte auf der Kostenseite mit sich, daß der Rechtsmittelwerber keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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